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Original
 
[AZA]
I 125/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 19. April 2000
in Sachen
S.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt H.________,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
A.- Am 19. April 1995 meldete sich der 1952 geborene
S.________ wegen einer Lyme-Borreliose nach Zeckenbiss zum
Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an. Die IV-Stelle des
Kantons Zug klärte die erwerblichen und gesundheitlichen
Verhältnisse ab, indem sie u.a. die Eingliederungsmöglich-
keiten durch ihren Berufsberater beurteilen liess und ein
polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungs-
stelle (MEDAS) vom 20. Dezember 1996 einholte. Mit Verfü-
gung vom 10. Februar 1997 lehnte die IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.
B.- Beschwerdeweise liess S.________ beantragen, die
angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es
seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zusam-
men mit der Replik vom 20. Oktober 1997 reichte er ein Gut-
achten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiat-
rie, vom Oktober 1997 und ein weiteres Gutachten des Spi-
tals X.________ vom 9. April 1997 ein. Mit Entscheid vom
17. Dezember 1998 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug das Rechtsmittel ab.
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte
Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei die Sache zur Ein-
holung eines psychiatrischen Obergutachtens an das kanto-
nale Gericht zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, letztere mit
dem Hinweis auf das inzwischen vom Beschwerdeführer einge-
reichte Revisionsbegehren. Das Bundesamt für Sozialversi-
cherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundlagen
zum Anspruch auf Invalidenrente und zur Bemessung des Inva-
liditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu er-
gänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, wel-
che in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben
den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegig-
keiten mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen
einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invali-
denversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beein-
trächtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in aus-
reichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wo-
bei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt
werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem
Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Ge-
sundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen
stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein
kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zuge-
mutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen
Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt
es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinrei-
chend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzu-
nehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr
sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative
Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE
102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a, S. 308
Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.- Vorliegend ist unbestritten, dass organische Be-
funde die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers nicht zu
erklären vermögen. Streitig ist hingegen die Frage, ob ein
psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Ar-
beits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt und ob für die Beant-
wortung dieser Frage auf das MEDAS-Gutachten vom 20. Dezem-
ber 1996 abgestellt werden kann, was die Vorinstanz bejaht,
der Beschwerdeführer gestützt auf das medizinische Gutach-
ten des Spitals X.________ vom 9. April 1997 und das
psychiatrische Privatgutachten vom Oktober 1997 dagegen
verneint.
a) Der psychiatrische Gutachter der MEDAS, Dr. med.
V.________, diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine
aggravierte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10;
F68.0/F45.4) bei einer soziopathischen, reizbaren un
querulatorischen Persönlichkeit (ICD-10;F60.0/60.2/60.3).
Diese psychogene Störung erreiche jedoch nicht ein solches
Ausmass, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen
beeinträchtigen würde (S. 8 und 10 des Gutachtens).
b) Gemäss dem Gutachten des Spitals X.________ vom
9. April 1997 können die Gelenkbeschwerden als somatische
Symptome einer Depression interpretiert werden, da der
Patient über multiple psychische Beschwerden wie vermehrte
Müdigkeit, Lustlosigkeit, allgemeines Leeregefühl, gele-
gentliches Auftreten von Suizidgedanken klage. Auffällig
sei, dass er sich gerade in der Zeit der ersten Symptome
nach dem Zeckenbiss (September 1993) in psychiatrischer
Abklärung befand (Dr. med. N.________), diese allerdings
nach drei Sitzungen wieder abgebrochen habe, sodass dort
eine schlüssige Beurteilung nicht möglich gewesen sei. Eine
psychogene Ursache der Beschwerden und insbesondere eine
psychogene Ursache der Chronifizierung sei deshalb in Be-
tracht zu ziehen (S. 8 des Gutachtens).
c) Der psychiatrische Privatgutachter, Dr. med.
B.________, diagnostizierte eine tiefgreifende, gemischte
Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, dissozialen und
emotional-instabilen Anteilen (ICD-10:F61.0) und als
Sekundärphänomen eine mittelschwere depressive Episode
(ICD-10:F32.1) sowie die Fixierung auf körperliche
Schmerzen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung;
ICD-10:F45.4). Diese erheblichen Störungen bestünden
bereits seit Jahren und dekompensierten 1993 in eine
"somatoforme Schonhaltung". Zudem manifestierten sie sich
in einer schweren sozialen Anpassungsstörung mit starker
Behinderung und wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-
und Gestaltungsfähigkeit (depressive Alteration, kognitiv-
konzentrative Leistungseinbussen, somatoforme Störung im
Rahmen eines chronischen projektiv-wahnhaften Schmerz-
syndroms), welche eine mindestens 80 %ige Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit veranschlagen liesse (S. 9./12 des Gut-
achtens).
3.- Nach dem Gesagten bestehen entgegen gesetzte
Aussagen sowohl bezüglich der invalidisierenden psychischen
Störungen wie auch betreffend deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So verneint Dr.
med. V.________ im MEDAS-Gutachten einen psychischen Ge-
sundheitsschaden mit Krankheitswert und attestiert eine
volle Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter des Spitals
X.________ ziehen hingegen eine psychogene Ursache der Be-
schwerden und deren Chronifizierung in Betracht. Der Pri-
vatgutachter geht von einer psychischen Störung mit Krank-
heitswert aus und veranschlagt die Arbeitsunfähigkeit mit
80 %.
a) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die ein-
zelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Ver-
waltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in
Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung
mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Ver-
bindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 229). Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Be-
weise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be-
schwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversiche-
rungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe-
sondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be-
weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen
als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122
V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).
b) Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Um-
stand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer
Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird,
nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a
in fine). Daraus folgt indessen nicht, dass eine solche Ex-
pertise den gleichen Rang besitzt wie ein vom Gericht oder
- wie vorliegend - von einer IV-Stelle im Rahmen des Abklä-
rungsverfahrens eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet in-
dessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung ge-
gen ein solches Gutachten - den Richter, den von der Recht-
sprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung
folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die
Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder
von der IV-Stelle förmlich bestellten Gutachters derart zu
erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE
125 V 351).
c) Im MEDAS-Gutachten wird beim Beschwerdeführer eine
aggravierte somatoforme Schmerzstörung bei einer sozio-
pathischen, reizbaren und querulatorischen Persönlichkeit
diagnostiziert, ohne dass ein geistiger Gesundheitsschaden
mit Krankheitswert und eine Einschränkung des Leistungs-
vermögens vorliege. Diese Beurteilung wird einmal durch die
Fachärzte des Spitals X.________, die psychogene Ursachen
der Beschwerden in Betracht ziehen, in Frage gestellt.
Erschüttert wird sie entscheidend vom Privatgutachter, der
den diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen einen
die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitswert
attestiert.
4.- Bei dieser Aktenlage sieht sich das Eidgenössische
Versicherungsgericht ausser Stande, den Fall abschliessend
zu beurteilen. Vielmehr drängt sich die Einholung eines
Obergutachtens auf, welches sich mit den Widersprüchen zwi-
schen den verschiedenen Gutachten befassen und prüfen wird,
ob der Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheits-
schaden mit Krankheitswert leidet und - gegebenenfalls -
wie hoch eine allfällige Einschränkung in der Arbeitsfähig-
keit ist. Zu diesem Zweck gehen die Akten an das kantonale
Gericht zurück, welches das Obergutachten veranlassen und
hernach erneut über die Beschwerde befinden wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 1998
aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Aktenergän-
zung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu
entscheide.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle des Kantons Zug hat dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons
Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zuge-
stellt.
Luzern, 19. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: