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Original
 
[AZA]
I 501/99 Gi
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 19. April 2000
in Sachen
C.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch die
Beratungsstelle X.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 27. August 1993 sprach die Coop
AHV-Ausgleichskasse der 1966 geborenen C.________ eine vom
1. Februar 1992 bis 31. März 1993 befristete ganze Invali-
denrente zu. Am 8. März 1994 wies die Ausgleichskasse des
Kantons Zürich ein neues Rentengesuch ab. Die hiegegen er-
hobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die Sache zur An-
ordnung eines medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zu-
rückwies (Entscheid vom 12. März 1996). Nach Vorliegen des
Gutachtens der MEDAS am Kantonsspital S.________ sprach die
IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung
vom 21. Oktober 1997 rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine
halbe Invalidenrente zu.
B.- Die gegen die Verfügung vom 21. Oktober 1997 er-
hobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Juli 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________
beantragen, es sei ihr ab 31. März 1993 eine ganze Invali-
denrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu wei-
teren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle verweist auf die Ausführungen der Vor-
instanz und beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich
nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetz-
lichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie
über die Eintretensvoraussetzungen und Prüfungsbefugnis bei
einer Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, Art. 41
IVG; BGE 117 V 198 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Richtig
sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher
Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades
(BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158
Erw. 1).
2.- a) Das kantonale Gericht hat in Würdigung der
medizinischen Akten ausführlich dargelegt, weshalb kein
Anlass besteht, vom Gutachten der MEDAS vom 22. Mai 1997,
welches auf allseitigen Untersuchungen - unter anderem fan-
den ein psychiatrisches und ein neurologisches Konsilium
statt - beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten einschliesslich der von der Be-
schwerdeführerin erwähnten Berichte von Dr. med.
B.________, Dr. med. D.________ und Dr. med. L.________
abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge einleuchtet, abzuweichen. Weil nach Ansicht
der Gutachter beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin
deren Arbeitsunfähigkeit weitgehend durch die psychischen
Symptome bestimmt ist und demnach ein genauer Beginn der
Arbeitsunfähigkeit schwer festzulegen ist, kann nicht bean-
standet werden, dass die Vorinstanz eine Verschlechterung
der gesundheitlichen Situation und den Beginn der Arbeits-
unfähigkeit ab 1. Januar 1995 angenommen hat. Es besteht
kein Anlass, ergänzende medizinische Abklärungen anzuord-
nen.
b) In Anbetracht der physischen und psychischen Ver-
fassung der Beschwerdeführerin ist demnach von einer Ar-
beitsunfähigkeit von 60 % für körperlich leichte Arbeit
auszugehen.
3.- Abschliessend ist festzustellen, dass der Invali-
ditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten auf Grund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Die von Verwaltung
und Vorinstanz im Einkommensvergleich herangezogenen Werte
sind unbestritten und entsprechen der medizinisch festge-
stellten Arbeitsunfähigkeit, sodass der berechnete Invali-
ditätsgrad von 60 % nicht zu beanstanden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Coop AHV-Aus-
gleichskasse, Basel, und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 19. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: