[AZA]
I 290/99 Tr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 20. April 2000
in Sachen
S.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Für-
sprecher Dr. W.________,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegne-
rin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Die 1962 geborene S.________, Fürsprecherin, er-
litt 1977 einen Sportunfall, welcher zu einer Tetraplegie
führte. Seit Mai 1996 ist sie als Juristin beim Bundesamt
für Sozialversicherung tätig, wo sie ein 80 %-Pensum be-
kleidet.
Die Invalidenversicherung erteilte S.________ seit
Jahren Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie,
letztmals mit Verfügung vom 25. Oktober 1995 für die Zeit
vom 1. Juni 1995 bis 31. Mai 2000. Am 9. Oktober 1998 hob
die IV-Stelle Bern ihre Verfügung vom 25. Oktober 1995 wie-
dererwägungsweise auf mit der Begründung, bei der Versi-
cherten liege kein stabiler Gesundheitszustand vor.
B.- Die von S.________ hiegegen gerichtete Beschwerde
mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und die
IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin die Kosten für die
Physiotherapie zu vergüten, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 24. März 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________
das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren
erneuern.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden
Bestimmungen über den Anspruch auf medizinische Massnahmen
physiotherapeutischer Art bei Lähmungen und anderen motori-
schen Funktionsausfällen (Art. 8, Art. 12 IVG und Art. 2
Abs. 1 und 3 IVV ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für
die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a,
115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2, je mit weiteren Hinwei-
sen; vgl. auch AHI 1999 S. 125), insbesondere zum Aus-
schluss der nicht unmittelbar auf die Beeinflussung der
motorischen Funktionen, sondern auf die Behandlung eines
auf die Lähmung zurückgehenden sekundären Krankheitsgesche-
hens (wie beispielsweise Zirkulationsstörungen, Skelettde-
formitäten oder Kontrakturen) gerichteten Massnahmen (BGE
108 V 218). Ebenso zutreffend sind die Ausführungen, wonach
rechtsprechungsgemäss ein stationärer, nicht aber stabiler
Zustand vorliegt, wenn therapeutische Vorkehren dauernd
notwendig sind, um Rezidiven vorzubeugen und den Status quo
einigermassen zu bewahren, weshalb in diesem Falle Physio-
therapie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im
Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV
qualifiziert werden kann (vgl. AHI 1999 S. 125).
2.- a) Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Innere
Medizin, führte in seinem Bericht vom 4. September 1995
aus, dass die Beschwerdeführerin als Tetraplegikerin mit
Restfunktion im Bereich beider Arme und Hände sowie im
Bereich der Rumpfmuskulatur unbedingt auf regelmässige
physiotherapeutische Massnahmen zur Erhaltung ihrer musku-
lären Restfunktionen angewiesen sei. Trotz ihrer schwersten
Behinderung habe sie bis heute ihre Arbeit als Juristin im
Büro aufrechterhalten können. Die ausgeprägte Motivation
zur Erhaltung der Restfunktionen mit intensiver Physiothe-
rapie sei für die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit entschei-
dend. Die damit erzielte Rumpfstabilisierung erlaube ihr
das mit der Arbeit im Büro verbundene Sitzen über Stunden.
Ebenso könne durch die Erhaltung der Restfunktionen im Be-
reich beider Arme die Mobilität im Rollstuhl über kurze
Strecken aus eigener Kraft erhalten werden. Zusammenfassend
sei bei ihr eine dauernde regelmässige Physiotherapie unum-
gänglich.
b) Gestützt auf diese ärztliche Stellungnahme ist mit
Vorinstanz, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung
davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin seit
Jahren durchgeführte Physiotherapie voraussichtlich dauernd
weiter benötigt wird, um den Status quo einigermassen zu
bewahren, weshalb die in Frage stehenden Vorkehren nicht
auf stabile Folgen der Lähmungen und damit nicht auf einen
zumindest relativ stabilisierten Zustand gerichtet sind.
Vielmehr liegt ein im Sinne der Rechtsprechung stationärer,
nicht aber stabiler Zustand vor. Schon aus diesem Grunde
kann die streitige Physiotherapie nicht als medizinische
Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2
Abs. 3 IVV qualifiziert werden (AHI 1999 S. 125). Die Argu-
mentation der Beschwerdeführerin, welche sich auf das nicht
veröffentlichte Urteil L. vom 21. August 1995, I 360/94,
(vgl. auch BGE 100 V 37) stützt, beruht dabei offenbar auf
der früheren, seit längerem überholten Rechtsprechung (vgl.
insbesondere AHI 1999 S. 125), sodass sie insofern nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Zu keiner anderen Beur-
teilung gibt Anlass, dass die vorgenommenen Behandlungen
sich günstig auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswir-
ken bzw. für die Erhaltung derselben wesentlich sind, wie
die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Abschlussbe-
richt der Physiotherapie des Paraplegiker-Zentrums
X.________ vom 30. Oktober 1996 geltend macht und auch aus
dem Bericht des Dr. med. K.________ vom 4. September 1995
hervorgeht. Denn ein - in der Regel mit jeder Therapie ver-
bundener - Eingliederungserfolg ist nicht entscheidend da-
für, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmass-
nahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann
(BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349
Erw. 2). Unter diesen Umständen erweist sich die ursprüng-
liche - d.h. die Physiotherapie bewilligende - Verfügung
vom 25. Oktober 1995 als zweifellos unrichtig, wovon die
IV-Stelle zu Recht ausgegangen ist. Da die Berichtigung der
genannten Verfügung auch von erheblicher Bedeutung ist,
lässt sich die mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Okto-
ber 1998 vorgenommene Wiedererwägung nicht beanstanden. Es
muss daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass
die Invalidenversicherung die anbegehrte, an sich zweckmäs-
sige und sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu über-
nehmen hat, indem die Massnahme in den Bereich der Kranken-
versicherung gehört.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: