[AZA 0]
2A.523/1999/hzg
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
27. April 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler
und Gerichtsschreiber Klopfenstein.
---------
In Sachen
A.________, geb. 1972, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, Zürich,
gegen
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben:
A.- A.________, geboren am 25. Februar 1972, Staatsbürger von Libanon und Italien, stellte im Jahre 1990 unter dem Namen X.________ in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies dieses Gesuch am 4. Juni 1991 ab; eine dagegen erhobene Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement blieb erfolglos. Am 27. Januar 1992 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen gegen A.________ eine Einreisesperre bis zum 26. Januar 1997.
Am 7. April 1992 heiratete A.________ auf Zypern die um acht Jahre ältere italienische Staatsangehörige B.________, welche im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich ist. Am 8. August 1995 gebar B.________ den Sohn C.________.
B.- A.________ wurde in den Jahren 1993 - 1995 mehrmals ausgeschafft, weil er - in Missachtung der Einreisesperre - jeweils wieder in die Schweiz eingereist war. Hier delinquierte er und wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt: Am 28. Januar 1991 durch den Einzelrichter des Bezirksgerichts Winterthur zu 60 Tagen Gefängnis bedingt wegen wiederholten Diebstahls; am 26. Mai 1992 durch das Bezirksgericht Winterthur zu 15 Monaten Gefängnis bedingt wegen u.a. gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie wegen Betäubungsmitteldelikten; am 28. Dezember 1993 mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich zu 28 Tagen Gefängnis unbedingt wegen Missachtung der Einreisesperre; und am 20. August 1997 durch den Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach zu fünf Monaten Gefängnis unbedingt wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen erneuten Missachtens der Einreisesperre.
B.________ ihrerseits wurde am 7. Februar 1995 vom Bezirksgericht Bülach wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 18 Monaten Gefängnis bestraft.
C.- Am 6. Mai 1997 wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ erfolglos Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Am 1. September 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid des Regierungsrates gerichtete Beschwerde ab.
D.- Mit Eingabe vom 14. Oktober 1999 führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, denEntscheiddesVerwaltungsgerichts aufzuheben und den Regierungsrat bzw. die Fremdenpolizei des Kantons Zürich anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (recte: zu erteilen). Sodann verlangt A.________, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ferner beantragt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) liess sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Ausländerfragen verzichtet darauf, einen konkreten Antrag zu stellen.
E.- Mit Verfügung vom 8. November 1999 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 124 II 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen).
b) Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer ist mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet, welche über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Er lebt mit ihr zusammen und kann sich daher für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen. Des weitern ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für einen Ausländer, dessen nahe Angehörige, insbesondere dessen Ehegatte, ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 124 II 361 E. 1b S. 364, mit Hinweisen). Auch diese Voraussetzungen erscheinen vorliegend erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als zulässig. Ob im konkreten Fall die Bewilligung verweigert werden darf, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 120 Ib 6 E. 1 S. 8, mit Hinweisen).
2.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Die hinsichtlich des Sachverhalts limitierte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts schränkt die Möglichkeit weitgehend ein, neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Insbesondere können nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 125 II 217 E.3aS. 221;121II97E. 1cS.99f. ).Soweitvorliegendneue, zusätzlicheBeweismittel eingereicht worden sind (vgl. Arbeitszeugnis der Pizza Kurier Z.________ vom 6. Oktober 1999), sind diese nicht weiter zu berücksichtigen.
3.- a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG erlischt der Anspruch des Ausländers auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wenn er gegen die "öffentliche Ordnung" verstossen hat. Die Voraussetzung für ein Erlöschen des Anspruches ist weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin, bei dem gemäss Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein Ausweisungsgrund (Art. 10 ANAG) vorliegen muss und unter Beachtung der Kriterien von Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142. 201) - Schwere des Verschuldens, Dauer der Anwesenheit, persönliche und familiäre Nachteile - eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG stattzufinden hat. Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG genügt bereits ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Zwar muss auch in diesem Falle die Verweigerung der Bewilligung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts verhältnismässig sein; da aber bereits geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs genügen, sind auch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als bei einer Ausweisung (BGE 120 Ib 129 E. 4a S. 130 f., mit Hinweisen). Eine vergleichbare Interessenabwägung setzt im Übrigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens voraus (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f., mit Hinweisen).
b) Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vortragen, er habe seit 1995 zu keiner "Klage" mehr Anlass gegeben. Zwar streite er nicht ab, straffällig geworden zu sein. Seine Verfehlungen lägen aber schon sehr lange zurück und seien in einer Zeit passiert, als er noch sehr jung gewesen sei und keine eigene Familie gehabt habe. Dass er immer wieder in die Schweiz eingereist sei, hänge nicht mit einer "Unempfindlichkeit gegen angeordnete Massnahmen" zusammen, sondern damit, dass er seine Lebenspartnerin in der Schweiz habe zurücklassen müssen. Heute sei er hier bestens integriert, habe Arbeit, einen regelmässigen Lohn und könne sich um die Familie kümmern. Seine "Jugendsünden" dürften "ihm nicht ewig angelastet werden". Der angefochtene Entscheid verstosse daher gegen Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK.
c) Die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 ANAG, unter denen einem mit einer niedergelassenen Ausländerin verheirateten Ausländer die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden darf (bzw. der betreffende Anspruch "erlischt"), sind vorliegend erfüllt; der Beschwerdeführer hat durch seine Straftaten in erheblicher Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint auch nicht unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer besitzt neben der libanesischen heute auch die italienische Staatsbürgerschaft und kann sich daher, gegebenenfalls zusammen mit seiner italienischen Ehefrau, in Italien niederlassen. Er spricht gemäss eigener Angabe u.a. "gut" italienisch. Seine beruflichen Aussichten dürften zwar in Italien nicht besonders gut sein, doch verhält es sich diesbezüglich auch in der Schweiz nicht anders, wo der Beschwerdeführer bisher immer in untergeordneten Funktionen (Pizza- Verträger usw. ) tätig war. Gemäss seinen eigenen im Jahre 1997 gegenüber der Stadtpolizei Zürich abgegebenen Erklärungen hat er nur ganz beschränkte gesellschaftliche Bindungen zur Schweiz und kennt hauptsächlich Personen aus dem Libanon. Sein bisheriges Fehlverhalten geht über blosse "Jugendsünden" hinaus. Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur immer wieder über fremdenpolizeiliche Verbote (Einreisesperre) hinweggesetzt, sondern auch skrupellos (zur Aufbesserung seines Lebensstandards) bandenmässige Diebstähle sowie Betäubungsmitteldelikte begangen und darüber hinaus eine Neigung zur Gewalttätigkeit an den Tag gelegt. Auch wenn er seit den Vorfällen von 1995 (Gewalt gegen Polizeibeamte sowie Missachtung der Einreisesperre) nicht mehr straffällig geworden ist, stellt er angesichts der gezeigten Gewaltbereitschaft nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Bei dieser Sachlage besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, ihm die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verweigern.
In Betracht zu ziehen sind bei einer Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auch die Nachteile für die engsten Familienangehörigen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt zwar schon lange (seit dem Kindesalter) in der Schweiz, doch ist sie hier nicht besonders verwurzelt. Sie besitzt zur Schweiz auch keine besonderen beruflichen Bindungen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sie den Beschwerdeführer seinerzeit in Kenntnis der gegen ihn verhängten Einreisesperre sowie der damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten geheiratet hat und schon damals damit rechnen musste, ihre Ehe nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 3e S. 358). Eine Weiterführung der Ehe in Italien erscheint insofern nicht unzumutbar. Sodann befindet sich das viereinhalbjährige Kind C.________ noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Nachteile für die engsten Familienangehörigen fallen demzufolge nicht entscheidend ins Gewicht; es kann Frau und Kind zugemutet werden, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.), weshalb die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung weder gegen Bundesrecht noch gegen die Konvention (insbesondere nicht gegen das Verhältnismässigkeitsgebot) verstösst. Der Hinweis des Bundesamtes für Ausländerfragen auf die bilateralen Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft (Abkommen über die Freizügigkeit [BBl 1999 S. 7027 ff.]) ändert nichts. Zum einen sind diese Regelungen heute noch nicht in Kraft, und zum andern bleiben Einschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausdrücklich vorbehalten (vgl. Anhang I zum Abkommen, Art. 5, BBl 1999 S. 7038).
4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG ). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden: Der angefochtene Entscheid beruht auf einer sorgfältigen und überzeugenden Abwägung, weshalb es sich - entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Ausländerfragen - nicht um einen "Grenzfall" handelt. Angesichts der bestehenden Gerichtspraxis durfte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Anträge rechnen; die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich vielmehr als aussichtslos (Art. 152 OG). Ob der Beschwerdeführer schlüssig nachgewiesen hat, dass er gemäss den Regeln über die Prozessarmut bedürftig ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 27. April 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: