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Original
 
[AZA]
I 212/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 27. April 2000
in Sachen
B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin H.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1953 geborene B.________, welcher von 1980 bis
14. März 1994 als angelernter Automechaniker bei der Firma
G.________ AG tätig gewesen war, meldete sich am 25. Januar
1995 unter Hinweis auf seit Februar 1994 verstärkt aufge-
tretene Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer sowie
erwerblich-beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle des
Kantons Zürich nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
mit Verfügung vom 27. Juni 1996 den Anspruch auf eine
Rente.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
8. März 1999 ab.
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe Inva-
lidenrente zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.
Während die IV-Stelle sinngemäss auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bun-
desamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
D.- Mit Schreiben vom 8. September 1999 lässt
B.________ die Stellungnahme des Dr. med. W.________,
Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 8. Juli 1999 sowie
der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli 1999
einreichen. Die IV-Stelle erhielt Gelegenheit, sich hiezu
zu äussern.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-
rer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.- In der Verwaltungsverfügung vom 27. Juni 1996, auf
welche die Vorinstanz verweist, sowie im angefochtenen Ent-
scheid werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze
über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Um-
fang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG)
und dessen Entstehung (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 29ter IVV; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a
mit Hinweisen) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensver-
gleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136
Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
Ausführungen über die invaliditätsfremden Gründe (BGE 107 V
21 Erw. 2c; ZAK 1991 S. 321 f. Erw. 3c). Darauf kann ver-
wiesen werden.
3.- a) Uneinig sind sich die Parteien zunächst darü-
ber, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner Ar-
beitsfähigkeit eingeschränkt ist.
b) Es wird von keiner Seite bestritten, dass der Ver-
sicherte auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit
als Automechaniker auszuüben. Während Verwaltung und Vorin-
stanz indes davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer nach
einer gewissen Einarbeitungszeit eine körperlich leichte
Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten im Ausmass von
100 % zumutbar sei, vertritt der Versicherte den Stand-
punkt, er könne einer physisch nicht zu belastenden Be-
schäftigung lediglich noch zu 50 % nachgehen.
c) Nach den übereinstimmenden Angaben des Dr. med.
W.________ (Bericht vom 4. Februar 1995), des Schlussbe-
richts der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte
X.________ (vom 16. Januar 1996) sowie der Rheumaklinik und
des Instituts für physikalische Therapie des Spitals
Y.________ (Gutachten vom 26. März 1996) ist der Beschwer-
deführer in einer körperlich leichten, rückenschonenden
sowie wechselbelastenden Tätigkeit mit Möglichkeit zu
Positionswechsel und ohne repetitives Heben schwerer Lasten
zu 100 % arbeitsfähig. Da namentlich die letztgenannte
Expertise für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet sowie in ihren Schlussfolgerungen
begründet ist und in keinem Widerspruch zu den vorange-
gangenen ärztlichen Stellungnahmen steht (vgl. BGE 122 V
160 Erw. 1c), durften das kantonale Gericht und die IV-
Stelle ohne weiteres auf die entsprechenden Ergebnisse ab-
stellen.
Insoweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die
Stellungnahmen des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für
Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. August
1996, des Dr. med. W.________ vom 8. April und 8. Juli 1999
sowie der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 21. Juli
1999 von einer geringeren Arbeitsfähigkeit in einer körper-
lich nur leicht belastenden Tätigkeit ausgeht, ist ihm ent-
gegenzuhalten, dass diese Arztberichte mit Blick auf die
zeitlich massgebenden Verhältnisse nicht geeignet sind, zu
einer von Verwaltung und Vorinstanz abweichenden Beurtei-
lung der Arbeitsfähigkeit zu führen. Sie sind nach Erlass
der strittigen Verfügung der IV-Stelle (vom 27. Juni 1996)
ergangen und lassen - es fehlen konkrete Hinweise - keine
Schlüsse auf die Situation im Verfügungszeitpunkt zu (vgl.
BGE 121 V 366 Erw. 1b). Auf die Angaben des Dr. med.
W.________ in seinen Schreiben vom 8. April und 8. Juli
1999, wonach der Beschwerdeführer zu "50 % berentet" werden
müsse bzw. zu "mindestens 50 % invalid" sei, kann überdies
nicht abgestellt werden, da es im Rahmen der Invaliditäts-
bemessung zwar Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszu-
stand des Versicherten zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch
zumutbar ist, die Bemessung der Invalidität hingegen nicht
Sache des Arztes sein kann (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314
Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Gleiches gilt sodann insoweit
für den Bericht der Orthopädischen Klinik Z.________ vom
21. Juli 1999, als in diesem "eine Berentung zu 50 % als
gerechtfertigt" erachtet wird.
4.- a) Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die festge-
stellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher
Hinsicht auswirkt.
b) Hinsichtlich des aus der angestammten Tätigkeit als
Automechaniker erzielbaren hypothetischen Valideneinkommens
ist auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberfirma,
der Gross-Garage Letzigraben AG, vom 30. Januar 1995 abzu-
stellen, wonach der monatliche Verdienst für das Jahr 1995
Fr. 5100.- betragen hätte. Unter Berücksichtigung des
13. Monatslohnes und einer durchschnittlichen Nominallohn-
erhöhung 1996 von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 11,
Anhang S. 28, Tabelle B10.2) resultiert somit für den mass-
gebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwal-
tungsverfügung (vom 27. Juni 1996; vgl. BGE 121 V 366) ein
Valideneinkommen von Fr. 67'162.-.
Zur Ermittlung des trotz der gesundheitlichen Beein-
trächtigung zumutbarerweise in einer leidensangepassten Tä-
tigkeit noch erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen)
sind Verwaltung und Vorinstanz von der "Dokumentation über
Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe, Löhne" des internen Fach-
dienstes Berufsberatung der IV-Stelle sowie der "Dokumen-
tation über Arbeitsplätze" (DAP) der Schweizerischen Un-
fallversicherungsanstalt ausgegangen. Insoweit die ent-
sprechenden Erhebungen indes das vorliegend für den Einkom-
mensvergleich nicht massgebliche Jahr 1995 betreffen, sind
diese nicht aussagekräftig. Anhand der zwei verbleibenden
Auskünfte für das Jahr 1996 im Bereich "Lagermitarbeiter/in
Aussenverpackung" sowie "Interner Kurierdienst" ist das In-
valideneinkommen ferner nicht zuverlässig eruierbar, da die
darin enthaltenen Lohnangaben von Fr. 44'200.- bis
Fr. 66'690.- stark differieren. Rechtsprechungsgemäss sind
daher die sogenannten Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer
Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes für Statis-
tik beizuziehen (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen;
AHI 1998 S. 291 Erw. 3b). Ausgehend von Tabelle A 1.1.1 des
standardisierten monatlichen Bruttolohnes belief sich der
Zentralwert für Tätigkeiten im privaten Sektor bei Männern,
welche einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (An-
forderungsniveau 4), im Jahre 1994 auf Fr. 4127.- (LSE
1994, S. 53). In Berücksichtigung einer betriebsüblichen
Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (LSE 1994, S. 42) sowie
der bis 1996 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995 und
1996: je 1,3 % [Die Volkswirtschaft, a.a.O.]) beläuft sich
das massgebliche Invalideneinkommen auf Fr. 4436.- monat-
lich oder Fr. 53'232.- jährlich.
c) Aus dem Vergleich des Valideneinkommens
(Fr. 67'162.-) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 53'232.-)
resultiert eine Erwerbseinbusse von knapp 21 %. Selbst wenn
im Übrigen vom Invalideneinkommen ein sogenannter "leidens-
bedingter Abzug" in angemessener Höhe vorgenommen würde,
welcher versicherten Personen zu gewähren ist, die bisher
schwere körperliche Arbeiten verrichtet haben und aus ge-
sundheitlichen Gründen nur noch leichte Tätigkeiten ausfüh-
ren können und daher in der Regel überproportional weniger
verdienen als gesunde Hilfsarbeiter (vgl. dazu BGE 124 V
323 Erw. 3b/bb; in BGE 114 V 310 nicht publizierte Erw. 4b
sowie AHI 1998 S. 291 Erw. 3b), ergäbe sich zur Zeit kein
Einkommen, welches verglichen mit dem Valideneinkommen zu
einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle haben den An-
spruch auf eine Invalidenrente deshalb zu Recht verneint.
5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichts-
kosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann
gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Akten zu be-
jahen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begüns-
tigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben
wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwältin H.________ für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 1000.- ausgerichtet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 27. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: