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Original
 
[AZA 0]
6S.88/2000/hev
KASSATIONSHOF
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29. April 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Näf.
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In Sachen
Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz M. Walder, Schweizergasse 10, Zürich,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sprenger, Dufourstrasse 95, Zürich, Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Ulrich Bretschger, Apollostrasse 2, Zürich,
betreffend
gewerbsmässigen Betrug, Aussetzung, hat sich ergeben:
A.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich warf X.________ unter anderem gewerbsmässigen Betrug, eventuell gewerbsmässigen Wucher, sowie Aussetzung vor, alles angeblich begangen zum Nachteil von A.________, verstorben am 26. Januar 1996 (Anklageziffern 1 und 3).
Im Wesentlichen wurde ihr zur Last gelegt, sie habe von dem rund 40 Jahre älteren A.________ durch Vortäuschung von Liebe und Zuneigung und zahlreiche falsche Angaben vermögenswerte Leistungen in erheblichem Umfang erschlichen und sie habe ihn entgegen den getroffenen Vereinbarungen nicht umsorgt und gepflegt, sodass er bei seiner Einlieferung ins Spital am 18. November 1995 völlig verwahrlost und unterernährt gewesen sei und an verschiedenen Krankheiten gelitten habe.
Y.________ wurde wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventuell Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Wucher, angeklagt.
B.- 1. Das Bezirksgericht Meilen sprach X.________ am 27. Mai 1997 schuldig des versuchten gewerbsmässigen Betrugs (zum Nachteil von A.________). Es verurteilte sie deswegen sowie wegen verschiedener weiterer Straftaten (die nicht A.________ betrafen) zu 24 Monaten Gefängnis.
Vom Vorwurf der Aussetzung (zum Nachteil von A.________) wurde sie freigesprochen.
Y.________ wurde vollumfänglich freigesprochen.
Die Zivilansprüche wurden - mit Ausnahme einer im vorliegenden Verfahren nicht relevanten Forderung - auf den Zivilweg verwiesen.
2. Gegen dieses Urteil erhoben zum einen die Verurteilte X.________ und zum andern, in getrennten Eingaben, B.________ (der Bruder von A.________) sowie die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ Berufung.
X.________ beantragte ihre vollumfängliche Freisprechung.
B.________ beantragte unter anderem, X.________ sei des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell des gewerbsmässigen Wuchers, sowie der Aussetzung schuldig zu sprechen.
B.________ ist während des Berufungsverfahrens, am 15. Februar 1999, verstorben. Seine Tochter C.________ trat in das Berufungsverfahren ein.
Die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ stellte unter anderem den Antrag, X.________ sei des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen und im Berufungsverfahren adhäsionsweise zu verschiedenen vermögenswerten Leistungen zu verpflichten.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zog ihre Berufung zurück.
3. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 29. September 1999 auf die Berufung von C.________ (vormals B.________) sowie auf die Berufung der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ nicht ein.
Es sprach X.________ in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell des gewerbsmässigen Wuchers, frei. Es verurteilte sie wegen verschiedener Straftaten, die allesamt nicht A.________ betrafen, zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Monaten.
Y.________ wurde freigesprochen.
Auf das Schadenersatzbegehren von C.________ (vormals B.________) respektive der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ trat das Obergericht nicht ein.
C.- Die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ sowie C.________ führen in getrennten Eingaben eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Erbschaftsverwaltung stellt in ihrer Beschwerde die folgenden Anträge:
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aus den nachfolgend
genannten Gründen aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, an
die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz
anzuweisen, ein psychiatrisches Gutachten über
die Urteilsfähigkeit von A.________ zum Zeitpunkt
vom 12. April 1994 und vom zweiten Halbjahr
1995 einzuholen. Gestützt auf dieses Gutachten
seien die Tatbestände des Betrugs und der
Aussetzung neu zu beurteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Staates.. "
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Die Vorinstanz ist auf die Berufung der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ nicht eingetreten. Nach der Praxis des Zürcher Kassationsgerichts seien Erben des verstorbenen unmittelbar Geschädigten tendenziell bei Tötungsdelikten, nicht aber bei Vermögensdelikten als Geschädigte im strafprozessualen Sinne anzusehen; diese Praxis sei aber wegen ihrer Starrheit in der Lehre nicht unbestritten (angefochtenes Urteil S. 36). A.________ - als (potentiell) unmittelbar Geschädigter - habe sich zu seinen Lebzeiten nie als geschädigtes Betrugs- beziehungsweise Wucheropfer gefühlt, sondern sich im Gegenteil gegen die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber X.________ gewehrt und sogar eine Rückübertragung der Liegenschaft auf seinen Namen erwogen, um das Strafverfahren zu stoppen.
Der Erbschaftsverwalter sei auf Grund seiner gesetzlichen Stellung gegenüber den Erben nicht weisungsgebunden - auch nicht gegenüber B.________ respektive dessen Erbin -, sondern habe sich bei der Erfüllung seiner Aufgabe an der Gesamtheit der schutzwürdigen Interessen zu orientieren. Dazu gehörten auch die Interessen des Erblassers selbst, welcher selber ausdrücklich auf rechtliche Schritte gegen X.________ verzichtet habe, wie sich allein schon aus der Verwandtschaft des Instituts der Erbschaftsverwaltung mit jenem der Willensvollstreckung ergebe, welche schon begriffsnotwendig am Willen des Erblassers orientiert sei (angefochtenes Urteil S. 37). Auf die Berufung der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs beziehungsweise Wuchers sei daher nicht einzutreten. Andernfalls entstünde die groteske Situation, dass letztlich im Namen derjenigen Person Berufung geführt würde, die ein solches Verfahren gegen X.________ (und Y.________) nicht gewollt habe (angefochtenes Urteil S. 37/38). Da eine allfällige Prozessführungsbefugnis der Erbschaftsverwaltung auf die Besitz- und Verwaltungsrechte beschränkt sei, entfalle sodann auch die Legitimation der Erbschaftsverwaltung zur Berufung bezüglich des Vorwurfs der Aussetzung ohne weiteres. Zu Recht habe die Erbschaftsverwaltung hinsichtlich des Vorwurfs der Aussetzung auch keine Zivilforderungen geltend gemacht (angefochtenes Urteil S. 38).
b) Da die Vorinstanz auch auf die Berufung von B.________ beziehungsweise von C.________ nicht eingetreten ist (angefochtenes Urteil S. 32 - 36) und die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat (siehe angefochtenes Urteil S. 27/28; siehe auch angefochtenes Urteil S. 38), musste sich die Vorinstanz einzig mit der Berufung der erstinstanzlich verurteilten X.________ befassen. In diesem Verfahren hatte sie grundsätzlich die erstinstanzliche Freisprechung von X.________ vom Vorwurf der Aussetzung nicht zu überprüfen. Sie hat sich aber gleichwohl, "mit Rücksicht auf eine allfällige andere Beurteilung ... durch Rechtsmittelinstanzen" (siehe angefochtenes Urteil S. 39 E. II.3.2.), im Sinne einer Eventualbegründung mit dem Anklagepunkt der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB in der Sache eingehend befasst (angefochtenes Urteil S. 69 - 93) und erkannt, dass X.________ nach der zutreffenden Auffassung der ersten Instanz den objektiven (siehe angefochtenes Urteil S. 85/86) und den subjektiven Tatbestand (siehe angefochtenes Urteil S. 90) der Aussetzung im Sinne von Art. 127 StGB nicht erfüllt habe.
Die Vorinstanz hat auch die Frage behandelt, ob sich X.________ anklagegemäss des vollendeten gewerbsmässigen Betrugs, eventuell des vollendeten gewerbsmässigen Wuchers, zum Nachteil von A.________ schuldig gemacht habe. Die erste Instanz hatte entschieden, dass X.________ zwar A.________ mehrfach arglistig getäuscht und dabei gewerbsmässig gehandelt habe, dass A.________ aber nicht einem Irrtum erlegen sei, weshalb X.________ lediglich, aber immerhin wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs zu verurteilen sei, sodass sich eine Behandlung der Eventualanklage wegen vollendeten gewerbsmässigen Wuchers erübrige (siehe angefochtenes Urteil S. 43). Die Vorinstanz hat mit sehr ausführlicher Begründung demgegenüber erkannt, dass X.________ nicht arglistig gehandelt habe und ihr auch der subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden könne, weshalb sie vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen sei und entgegen der Ansicht der ersten Instanz auch eine Verurteilung wegen Versuchs ausser Betracht falle (angefochtenes Urteil S. 42 - 65). Die Vorinstanz hat sodann entschieden, dass X.________ auch den im Eventualantrag eingeklagten Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB nicht erfüllt habe und von diesem Vorwurf freizusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 65 - 67).
Somit liegt hinsichtlich der Fragen, ob X.________ sich im Sinne der Anklage der Aussetzung sowie des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell des gewerbsmässigen Wuchers, schuldig gemacht habe, ein letztinstanzliches Urteil in der Sache vor.
2.- Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist sie aus mehreren Gründen als Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A.________ zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das X.________ von den Vorwürfen der Aussetzung und des Betrugs (eventuell des Wuchers) zum Nachteil von A.________ freisprechende Urteil legitimiert.
Mit dem Tod von A.________ und der behördlichen Anordnung der Erbschaftsverwaltung seien sowohl der Straf- wie auch der Zivilanspruch von A.________ auf die Erbschaftsverwaltung übergegangen beziehungsweise habe diese den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Ansprüche von A.________ sowohl im Strafpunkt wie auch im Zivilpunkt durchzusetzen. Die Erbschaftsverwaltung habe, solange der Erbschaftsprozess hängig sei, Geschädigtenstellung bis zum definitiven Erbgang. Sie sei nicht nur betreffend die zivilrechtlichen Ansprüche von A.________ prozessführungsbefugt, sondern auch im Strafpunkt, wenn etwa, wie vorliegend, ein Freispruch auch die Zivilforderungen berühre. Entgegen der in der Lehre vertretenen Auffassung sei die strafprozessuale Stellung als Geschädigter beziehungsweise als Opfer vererbbar, wie sich auch aus BGE 83 IV 183 betreffend die Legitimation beim Tod eines Strafantragstellers ergebe. Das Gesetz regle die Legitimation von Betroffenen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nicht abschliessend und sei insoweit lückenhaft. Durch das Opferhilfegesetz und die damit verbundene Revision von Art. 270 BStP sei die Legitimation von Betroffenen ausgeweitet worden. Sie habe sich am kantonalen Strafverfahren beteiligt und adhäsionsweise Zivilforderungen wegen Betrugs geltend gemacht.
Der Entscheid im Strafpunkt könne auch erheblichen Einfluss auf den Ausgang des zurzeit hängigen beziehungsweise sistierten Erbschaftsprozesses haben, so etwa in Bezug auf den Entscheid betreffend die Erbunwürdigkeit (im Sinne von Art. 540 ZGB) von X.________ im Falle einer Verurteilung wegen Aussetzung und/oder Betrugs (zum Ganzen Nichtigkeitsbeschwerde S. 5 - 15).
Ihre Opferstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG sei zu Unrecht verneint worden. Die Erbschaftsverwaltung sei geradezu verpflichtet, Verfahrensrechte des Opfers, gerade auch im Strafpunkt, und dessen Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten geltend zu machen.
Die Verneinung ihrer Opferstellung habe die fatale Folge, dass es der Erbschaftsverwaltung verunmöglicht werde, die Mängel der vorinstanzlichen Beurteilung des eingeklagten Sachverhalts zu rügen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 15 f.). A.________ selbst sei in Bezug auf die X.________ zur Last gelegte Aussetzung gemäss Art. 127 StGB Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG (Nichtigkeitsbeschwerde S. 16 f.). X.________ habe durch ihr Verhalten entgegen der bundesrechtswidrigen Auffassung der Vorinstanz den Tatbestand der Aussetzung erfüllt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 18 ff.). Zu Unrecht habe die Vorinstanz ohne die unter anderem nach Art. 13 StGB gebotene Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angenommen, dass A.________ urteilsfähig gewesen sei, weshalb er von X.________ gar nicht habe betrogen beziehungsweise ausgesetzt werden können (Nichtigkeitsbeschwerde S. 22 f.).
3.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu (Art. 270 Abs. 1 Satz 1 BStP). Sie steht auch dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP). Richtet sich die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Geschädigten etwa gegen ein freisprechendes Urteil, so ist nach der Praxis zudem grundsätzlich erforderlich, dass der Geschädigte, soweit zumutbar, seine Zivilforderung aus der behaupteten strafbaren Handlung im kantonalen Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht hat (BGE 120 IV 44 E. 4; 122 IV 139 E. 1; 124 IV 188 E. 1c).
Gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG werden der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, dem Opfer gleichgestellt unter anderem bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9 OHG), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG). Zu den Verfahrensrechten gemäss Art. 8 OHG gehört unter anderem das Recht des Opfers, den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anzufechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Die in Art. 2 Abs. 2 OHG genannten Personen sind mithin unter den in Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG genannten und daraus sich ergebenden Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde etwa gegen ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil befugt.
In bestimmten Fällen ist das Opfer ungeachtet der im Gesetz genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, beispielsweise soweit die Opfer-Eigenschaft und/oder Opferrechte zur Diskussion stehen (siehe BGE 120 IV 44 E. 3 und 7; 122 IV 71 E. 2, 79 E. 1; 124 IV 188 E. 1c). Entsprechendes muss beispielsweise für die Rüge gelten, eine bestimmte Person sei von der Strafverfolgungsbehörde zu Unrecht nicht als eine dem Opfer nahe stehende Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG qualifiziert worden (siehe nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes vom 4. November 1999 i.S. B. c. AG, 6P.125/1999, E. 1d).
Die gesetzliche Regelung der Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Art. 270 BStP und in Art. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG ist insoweit nicht abschliessend, als nach der Praxis in gewissen Bereichen auch Personen als legitimiert erachtet werden, die weder Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts noch Opfer gemäss dem Opferhilfegesetz sind, so beispielsweise Berufsverbände und Interessenorganisationen als Strafantragsteller bei unlauterem Wettbewerb (BGE 120 IV 154 E. 3c/cc) sowie die durch eine Einziehung oder eine andere Massnahme im Sinne von Art. 58 ff.
StGB Betroffenen (BGE 122 IV 365 E. 1a; siehe schon BGE 108 IV 154 E. 1a).
4.- Der Kassationshof hat sich in BGE 126 IV 42 mit der Frage der Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nach dem Tod des Geschädigten beziehungsweise des Opfers auseinander gesetzt.
a) Zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt, etwa gegen ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil, ist nicht schon befugt, wer behauptet, über eine Zivilforderung aus strafbarer Handlung zu verfügen. Hiefür ist nach der insoweit abschliessenden gesetzlichen Regelung zusätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer ein Geschädigter (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP), ein Opfer (Art. 2 Abs. 1 OHG) oder eine dem Opfer gleichgestellte Person (Art. 2 Abs. 2 OHG) ist. Die Erben eines Geschädigten beziehungsweise eines Opfers gehören in ihrer Eigenschaft als Erben nicht zu diesem Personenkreis. Sie sind daher, auch wenn sie einen Zivilanspruch aus angeblich strafbarer Handlung durch Erbgang erworben haben, nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert (ebenso Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, 1993, N 261, 294; Schmid, Strafprozessrecht,
3. Aufl. 1997, N 1093; anderer Auffassung insbesondere Bernhard Sträuli, Pourvoi en nullité et recours de droit public au Tribunal Fédéral, thèse Genève 1995, N 105 s, 128 s).
Daran ist festzuhalten.
b) Wohl sind die Erben des Geschädigten beziehungsweise des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt legitimiert, wenn der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden ist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt aber nicht, dass die Erben zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt sind, wenn und weil der angefochtene Entscheid im Strafpunkt sich negativ auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirkt.
aa) Das Opferhilfegesetz will nach seinem Sinn und Zweck den Opfern gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG und den diesen nahe stehenden Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG die adhäsionsweise Durchsetzung ihrer Zivilansprüche gegen den Beschuldigten im Strafverfahren erleichtern und ihnen damit nach Möglichkeit einen unter Umständen aufwendigen und kostspieligen Zivilprozess ersparen.
Die Opfer und die ihnen nahe stehenden Personen sollen daher über gewisse Rechte im Strafverfahren verfügen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch zu Rechtsmitteln gegen Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile befugt sein, unter anderem auch zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Auch die Geschädigten, die nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG oder diesen gleichgestellte Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG sind, können gemäss Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP unter den gesetzlichen Voraussetzungen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde etwa gegen Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile erheben.
Der Gesetzgeber hat es als sinnvoll erachtet, diese übrigen Geschädigten wenigstens in Bezug auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt den Opfern gleichzustellen (siehe die Botschaft zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II 961 ff., 997). Ob die übrigen Geschädigten in Bezug auf die kantonalen Rechtsmittel den Opfern gleichgestellt sind, bestimmt das kantonale Prozessrecht. Zur staatsrechtlichen Beschwerde etwa wegen willkürlicher Beweiswürdigung sind die Geschädigten, die nicht Opfer sind, im Unterschied zu den Opfern nach der Praxis nicht legitimiert (siehe dazu BGE 120 Ia 157 E. 2).
bb) Aus dem Opferhilfegesetz und aus Art. 270 BStP ergibt sich nicht, dass auch irgendwelche - unter Umständen entfernte - gesetzliche oder gar eingesetzte Erben von Opfern und übrigen Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt seien, nur weil sie einen angeblichen Zivilanspruch aus strafbarer Handlung durch Erbgang erworben haben. Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist nicht sachbezogen, das heisst nicht allein von der angeblichen Existenz eines Anspruchs aus strafbarer Handlung abhängig. Sie ist vielmehr personenbezogen.
cc) BGE 83 IV 183, auf den die Beschwerdeführerin sich beruft, ist nicht einschlägig. Der Entscheid betrifft die Frage der Beschwerdelegitimation von Angehörigen des Strafantragstellers nach dessen Ableben.
Stirbt ein Verletzter, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht gemäss Art. 28 Abs. 4 StGB das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. Wenn ein Angehöriger des verstorbenen Verletzten Strafantrag stellte, so war er in seiner Eigenschaft als Strafantragsteller gemäss Art. 270 BStP in der damals geltenden Fassung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert.
Aus dieser gesetzlichen Regelung hat der Kassationshof in BGE 83 IV 183 gefolgert, dass jeder Angehörige auch dann zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt sein müsse, wenn der Verletzte zu Lebzeiten noch selbst Strafantrag gestellt hatte; denn in diesem Fall vollstreckten die Angehörigen mit der Ergreifung des Rechtsmittels den eindeutig bekundeten Willen des Verstorbenen, dass die Strafverfolgung durchgeführt werde. BGE 83 IV 183 betrifft damit eine spezielle Frage, deren Beantwortung sich zum einen aus dem materiellen Recht (Art. 28 Abs. 4 StGB) und zum anderen aus der damals geltenden gesetzlichen Regelung der Beschwerdelegitimation des Strafantragstellers (in Art. 270 aBStP) ergibt. Aus BGE 83 IV 183 kann nicht abgeleitet werden, dass in Anbetracht der heute geltenden gesetzlichen Regelung, wonach allgemein der Geschädigte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt ist, nach dessen Tod folgerichtig die Angehörigen und/oder die Erben des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert seien (anderer Auffassung aber Bernhard Sträuli, cp. cit. , N 104 ss).
Wohl soll durch Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP in der Fassung gemäss Opferhilfegesetz die Legitimation der von einer Straftat Betroffenen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nicht eingeschränkt, sondern ausgeweitet werden, indem nicht mehr der Strafantragsteller (und der Privatstrafkläger), sondern allgemein der Geschädigte legitimiert ist. Dies bedeutet aber nicht, dass nunmehr auch jeder Angehörige (und/oder die Erben) des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt sei. Das materielle Bundesrecht enthält, was unter anderem entscheidend ist, keine Art. 28 Abs. 4 StGB entsprechende Bestimmung etwa in dem Sinne, dass die Verfahrensrechte des Geschädigten nach dessen Tod jedem Angehörigen (oder den Erben) zustehen, falls der Geschädigte zu Lebzeiten darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.
dd) Allerdings bestimmt Art. 270 Abs. 2 BStP, dass die Nichtigkeitsbeschwerde (im Strafpunkt) nach dem Tod des Angeklagten (Verurteilten) seinen Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, seinen Geschwistern und dem Ehegatten zustehe (siehe entsprechend auch Art. 231 Abs. 1 lit b BStP betreffend die Legitimation zur Revision). Daraus lässt sich indessen nicht die Beschwerdelegitimation der Erben des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ableiten. In Art. 270 Abs. 2 BStP ist nicht von den Erben die Rede, sondern von bestimmten Verwandten, Verschwägerten und vom Ehegatten. Nicht die Erben des Verurteilten sind mithin - etwa zur Abwendung zivilrechtlicher Verpflichtungen des Verstorbenen aus strafbarer Handlung - zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt. Vielmehr sind die in Art. 270 Abs. 2 BStP genannten Verwandten etc. des Angeklagten (Verurteilten) zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert. "Auf diese Weise erhalten die Angehörigen die Möglichkeit, die diffamierenden Folgen einer - in unrichtiger Anwendung des Bundesrechts erfolgten - Verurteilung des Verstorbenen zu beseitigen" (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, BBl 1943 S. 97 ff., 160). Die Freisprechung des Beschuldigten ist für die Verwandten des verstorbenen Geschädigten indessen nicht in ähnlicher Weise diffamierend.
c) Demnach ist in Bestätigung der Rechtsprechung daran festzuhalten, dass die Erben des Opfers beziehungsweise des Geschädigten nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert sind.
5.- Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil ist demnach - unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen - untrennbar mit der Person des Geschädigten (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP), des Opfers (Art. 2 Abs. 1 OHG) und der diesem nahe stehenden Person (Art. 2 Abs. 2 OHG) verknüpft.
Nach dem Tod dieser Personen geht die Beschwerdelegitimation nicht auf Dritte über, auch dann nicht, wenn diese einen allfälligen Zivilanspruch des Verstorbenen aus angeblich strafbarer Handlung, wie etwa die Erben durch Erbgang, erworben haben.
Daraus folgt aber, dass im Falle der behördlichen Anordnung einer Erbschaftsverwaltung aus irgendwelchen Gründen (siehe Art. 554 ZGB) auch der Erbschaftsverwalter im Rahmen seiner den Nachlass betreffenden Prozessführungsbefugnis nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert ist.
6.- a) Der Kassationshof hat in BGE 126 IV 42 erkannt, dass die dem Opfer nahe stehenden Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt (gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG) nicht nur dann legitimiert sind, wenn sie ihrerseits im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche wegen Beeinträchtigung ihrer Person geltend gemacht haben, sondern auch dann, wenn sie eine vom Opfer selbst zu Lebzeiten adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung nach dessen Tod durch Erbgang erworben haben und sich der angefochtene Entscheid negativ auf deren Beurteilung auswirken kann (E. 3). Der Kassationshof hat im genannten Entscheid offen gelassen, ob in einer Konstellation, in der die dem Opfer nahe stehenden Personen mit den Erben des Opfers identisch sind, der vom Verstorbenen eingesetzte Willensvollstrecker (siehe Art. 517 f. ZGB) im Rahmen seiner Prozessführungsbefugnis auch zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert ist.
b) Die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann sich nur in Bezug auf die behauptete Aussetzung gemäss Art. 127 StGB stellen, nicht auch hinsichtlich des behaupteten Betrugs (eventuell Wuchers), da A.________ höchstens allenfalls durch die behauptete Aussetzung in seiner physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden und somit allein insoweit Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG war.
c) Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Eigenschaft als Erbschaftsverwalterin, ungeachtet der Gründe für die behördliche Anordnung der Sicherungsmassregel der Erbschaftsverwaltung, keine dem Opfer nahe stehende Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG, da sie in dieser Eigenschaft dem Opfer A.________ nicht durch verwandtschaftliche oder ähnliche persönliche Beziehung verbunden ist. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie für eine dem Opfer A.________ nahe stehende Person handle. Die einzige Person, die allenfalls dem Opfer A.________ nahe stand und welche möglicherweise über einen Zivilanspruch gegen die Beschuldigte X.________ aus der behaupteten Aussetzung - sei es eventuell infolge Erbgangs, sei es allenfalls wegen Verletzung der eigenen persönlichen Verhältnisse - verfügt, ist C.________, die Nichte des Opfers A.________. Diese hat aber ihrerseits selber im kantonalen Strafverfahren Rechte ausgeübt, Berufung eingereicht sowie gegen das vorinstanzliche Urteil eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Ob C.________, soweit den Vorwurf der Aussetzung betreffend, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist, ist in dem sie betreffenden Verfahren (6S. 89/2000) zu prüfen.
Der vorliegende Fall ist somit nicht mit der Konstellation vergleichbar, die BGE 126 IV 42 zu Grunde lag, in welchem Entscheid die Frage der Legitimation des Willensvollstreckers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt offen gelassen worden ist.
d) Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen in ihrer kantonalen Berufung, wie sich aus dem angefochtenen Entscheid (S. 23 f.) ergibt, lediglich die Verurteilung von X.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs beantragt, den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Aussetzung dagegen nicht angefochten, und sie hat denn auch im Berufungsverfahren, wie sich aus dem angefochtenen Urteil (S. 38) ebenfalls ergibt, hinsichtlich des Vorwurfs der Aussetzung keine Zivilforderungen geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht befugt, erstmals in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde irgendwelche Anträge und Rügen betreffend den Vorwurf der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB zu stellen.
7.- Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob auf die Nichtigkeitsbeschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil A.________ in dem noch zu seinen Lebzeiten eröffneten Strafverfahren gegen X.________ wegen Betrugs (eventuell Wuchers) selber keine Zivilforderungen geltend machte und sich, wie im angefochtenen Urteil (S. 37) ausgeführt wird, gar nicht geschädigt fühlte.
8.- Die Vorinstanz ist auf die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Urteil (in der Hauptbegründung) nicht eingetreten. Ob die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Erbschaftsverwaltung Geschädigte im Sinne des kantonalen Strafprozessrechts (siehe § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH), ob diese Geschädigtenstellung vererbbar und ob nach dem Tod des Geschädigten die Erbschaftsverwaltung beispielsweise zur kantonalen Berufung gegen ein erstinstanzliches Strafurteil befugt ist, sind Fragen des kantonalen Prozessrechts, die mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden können; denn mit diesem Rechtsmittel kann einzig die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (siehe Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP). Eine Frage des eidgenössischen Rechts ist allein, ob der nach dem Tod eines Opfers im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG bestellte Erbschaftsverwalter als eine dem Opfer nahe stehende Person gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG zu betrachten und aus diesem Grunde von Bundesrechts wegen, nämlich gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, zur kantonalen Berufung gegen ein erstinstanzliches Strafurteil befugt ist. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass diese Frage sich im konkreten Fall nicht stellt, da die Erbschaftsverwaltung den erstinstanzlichen Freispruch von X.________ vom Vorwurf der - hier allein möglicherweise unter den Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes fallenden - Straftat der Aussetzung im Berufungsverfahren nicht angefochten hat, und dass die Frage im Übrigen zu verneinen ist.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher ohnehin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
Den Beschwerdegegnern wird keine Entschädigung zugesprochen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
--------- Lausanne, 29. April 2000
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: