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Original
 
[AZA]
I 274/99 Hm
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Keel
Urteil vom 1. Mai 2000
in Sachen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdeführe-
rin,
gegen
H.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch Für-
sprecher Dr. W.________,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1953 geborene H.________ leidet seit einem
1969 erlittenen Badeunfall an Tetraplegie. Die Invaliden-
versicherung sprach ihm verschiedene Leistungen zu, unter
anderem bis Ende Februar 1987 ambulante Physiotherapie nach
ärztlicher Anordnung. Am 26. Mai 1992 ersuchte H.________
die IV-Stelle Bern erneut um Kostengutsprache für Physio-
therapie mit der Begründung, seine Frau, welche Kranken-
pflegerin sei und mit ihm in der Zwischenzeit sämtliche
physiotherapeutischen Massnahmen durchgeführt habe, könne
diese wegen Rückenbeschwerden nicht fortführen. Mit Verfü-
gung vom 20. Januar 1993 sprach die IV-Stelle H.________
eine wöchentliche ambulante Physiotherapie-Sitzung, vorläu-
fig bis Ende 1994, zu, welche Massnahme sie mit Verfügung
vom 12. Dezember 1994 bis 31. Dezember 1997 verlängerte.
Ein erneutes Gesuch um Kostengutsprache wies die IV-Stelle,
nach Einholung verschiedener medizinischer Berichte und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom
20. August 1998 ab.
B.- Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid
vom 30. März 1999 gut, hob die angefochtene Verfügung auf
und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sin-
ne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzu-
heben.
Während H.________ auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für
Sozialversicherung deren Gutheissung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz
(Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 IVV) und
Rechtsprechung (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 108 V 217 Erw. 1a,
je mit weiteren Hinweisen) massgebenden Voraussetzungen für
den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiotherapeuti-
scher Art bei Lähmungen und anderen motorischen Funktions-
ausfällen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen wer-
den.
Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung (AHI
1999 S. 125) ein stationärer, nicht aber stabiler Zustand
vorliegt, wenn therapeutische Vorkehren dauernd notwendig
sind, um Rezidiven vorzubeugen und den Status quo einiger-
massen zu bewahren. In diesem Falle kann die Physiotherapie
praxisgemäss nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme
im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3
IVV qualifiziert werden.
2.- Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen,
dass die Physiotherapie zwar auch der Behandlung und Vor-
beugung der auftretenden Spasmen sowie der Verhinderung von
Fehlstellungen diene, jedoch zu einem nicht unwesentlichen
Teil zur Erhaltung der Gelenkbeweglichkeit und der Kräfti-
gung des Oberkörpers angewandt werde, letzteres als aktive
Massnahme. Die Erhaltung der Gelenkbeweglichkeit und die
Kräftigung der Muskulatur des Oberkörpers dienten unmittel-
bar der Beeinflussung der motorischen Funktionen. Damit
würden im Rahmen eines Behandlungskomplexes physiotherapeu-
tische Massnahmen durchgeführt, welche nicht nur auf die
Behandlung des auf die Lähmung zurückgehenden sekundären
Krankheitsgeschehens gerichtet seien, sondern zusätzlich
die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Oberkörpermusku-
latur bezweckten. Da deren Erhaltung Voraussetzung für die
Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners darstelle, bestehe
Anspruch auf die Weitergewährung der Physiotherapie durch
die Invalidenversicherung.
3.- Wie sich indessen aus den in den Akten liegenden
medizinischen Stellungnahmen (insbesondere den Berichten
der Physiotherapeutin S.________ vom 2. November 1992 und
des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Allgemeine
Medizin FMH, vom 10. November 1997) ergibt und die Be-
schwerde führende IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozial-
versicherung zu Recht geltend machen, sind die therapeuti-
schen Vorkehren beim Beschwerdegegner voraussichtlich dau-
ernd notwendig, um der bestehenden grossen Rezidivgefahr
vorzubeugen und den Status quo einigermassen zu bewahren.
Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sich der Gesund-
heitszustand bei Aussetzen der Physiotherapie, wie der Ver-
sicherte selber festgestellt hat, verschlechtert, indem
verstärkt Spasmen auftreten. Unter diesen Umständen steht
fest, dass die in Frage stehende Vorkehr nicht auf stabile
Folgen der Lähmung und damit auch nicht auf einen zumindest
relativ stabilisierten Zustand gerichtet ist. Vielmehr geht
es bei der Therapie primär darum, eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu verhindern, indem mit kontinuierli-
cher Behandlung zur Aufrechterhaltung des stationären Zu-
standes beigetragen wird. Bei diesen Gegebenheiten kann die
Physiotherapie rechtsprechungsgemäss (vgl. Erw. 1 hievor)
nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von
Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV qualifi-
ziert werden. Soweit der Beschwerdegegner unter Hinweis auf
das nicht veröffentlichte Urteil L. vom 21. August 1995,
I 360/94, etwas anderes geltend macht, stützt er sich auf
eine überholte Rechtsprechung (vgl. insbesondere AHI 1999
S. 125). Zu keiner anderen Beurteilung gibt schliesslich
Anlass, dass die vorgenommenen Behandlungen sich günstig
auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken bzw. für
die Erhaltung derselben wesentlich sind. Denn ein - in der
Regel mit jeder Therapie verbundener - Eingliederungserfolg
ist nicht entscheidend dafür, ob eine medizinische Vorkehr
als Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG
anerkannt werden kann (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194
Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2). Unter diesen Umständen muss es
bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Invali-
denversicherung die anbegehrte, an sich zweckmässige und
sinnvolle Physiotherapie gleichwohl nicht zu übernehmen
hat, indem die Massnahme in den Bereich der Krankenversi-
cherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1; AHI 1999 S. 126
Erw. 2b).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 30. März 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 1. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: