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Original
 
[AZA 3]
2A.499/1999/bol
II. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
2. Mai 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Betschart, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin und
Gerichtsschreiber Häberli.
---------
In Sachen
Kanton B e r n, vertreten durch den Regierungsrat, dieser
vertreten durch die Erziehungsdirektion, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar -
tements,
betreffend
Rückforderung von Bundesbeiträgen,
hat sich ergeben:
A.-
Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
(seit 1. Januar 1998: Bundesamt für Berufsbildung und Tech-
nologie; nachfolgend: Bundesamt) sicherte dem Kanton Bern
einen (zunächst provisorisch festgelegten) Bundesbeitrag zu
an den Neubau der gewerblichen und kaufmännischen Berufs-
schule Huttwil (Verfügung vom 12. Dezember 1985). Der defi-
nitive Bundesbeitrag für die Anlage, welche im Herbst 1989
in Betrieb genommen wurde, betrug insgesamt Fr. 690'483.--
(gemäss Abrechnung des Bundesamtes vom 15. Mai 1991 wurden
für den Schultrakt Fr. 667'533.-- bezahlt; später kamen
Fr. 22'950.-- für einen Velounterstand hinzu).
B.-
Am 1. Juni 1995 verfügte die Erziehungsdirektion
des Kantons Bern, dass die gewerbliche Berufsschule Huttwil
auf Ende des Schuljahres 1994/95 geschlossen werde. Diesen
Entscheid begründete sie damit, dass die Zahl der Lehrlinge
im einzig verbliebenen Beruf des Schreiners auf einen an-
dauernden Unterbestand gesunken sei und für die nächsten
Jahre keine Änderung zu erwarten sei; die Bestände der ge-
werblichen Berufsschule Huttwil könnten problemlos in beste-
hende Klassen an den gewerblich-industriellen Berufsschulen
Langenthal und Langnau integriert werden.
In der Folge forderte das Bundesamt für Berufsbil-
dung und Technologie einen Anteil des Bundesbeitrags in der
Höhe von Fr. 277'909.-- wegen Zweckentfremdung zurück und
erliess am 19. August 1998 eine entsprechende, an die Erzie-
hungsdirektion des Kantons Bern gerichtete Verfügung. Die
Erziehungsdirektion focht diesen Entscheid namens des Kan-
tons Bern bei der Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements (nachfolgend: Rekurskommission)
an. Sie bestritt vorab die Passivlegitimation des Kantons;
Subventionsempfängerin sei die Einwohnergemeinde Huttwil
gewesen. Im Übrigen liege auch keine Zweckentfremdung vor,
zumal die leerstehenden Räume weiterhin für Zwecke der Be-
rufsbildung genutzt würden. Die Rekurskommission wies die
Beschwerde mit Urteil vom 9. September 1999 ab.
C.-
Der Kanton Bern, vertreten durch die Erziehungs-
direktion, führt hiegegen beim Bundesgericht Verwaltungsge-
richtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurs-
kommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
aufzuheben.
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
beantragt Abweisung der Beschwerde, während die Rekurskom-
mission auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Einwohner-
gemeinde Huttwil, welche vom Instruktionsrichter in das Ver-
fahren vor Bundesgericht einbezogen wurde, bestreitet das
Vorliegen einer Zweckentfremdung; eventuell sei der Kanton
Bern, der die Schliessung der Schule gegen den Willen der
Gemeinde verfügt habe, zur Rückzahlung der Subvention zu
verpflichten, nicht aber die Gemeinde selbst. In einer er-
gänzenden Stellungnahme äusserte sich das Bundesamt zur
Praxis bei der Rückforderung von Beiträgen im Bereich der
Berufsbildung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
a) Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission,
durch welchen der Kanton Bern zur teilweisen Rückerstattung
des Bundesbeitrags verpflichtet wird, stützt sich auf öf-
fentliches Bundesrecht und unterliegt, da die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 97 ff. OG erfüllt sind, der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Aufgrund von Art. 103 lit. a OG ist der
Kanton Bern zur Beschwerde legitimiert.
b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hingegen ist das
Bundesgericht nicht befugt, die Angemessenheit der angefoch-
tenen Anordnung zu überprüfen (vgl. Art. 104 lit. c OG). Da
vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz ent-
schieden hat, ist das Bundesgericht zudem an die im ange-
fochtenen Entscheid enthaltene Feststellung des Sachverhal-
tes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens-
bestimmungen ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Dies
schliesst das Vorbringen von neuen tatsächlichen Behauptun-
gen und Beweismitteln weitgehend aus (BGE 125 II 217 E. 3a
S. 221; 114 Ib 27 E. 8b S. 33; Fritz Gygi, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 286 f.). Ins-
besondere können nachträgliche Veränderungen des Sachver-
halts in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn
einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachver-
halt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festge-
stellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat
(BGE 125 II 217 E. 3a S. 221; 121 II 97 E. 1c S. 99 f.).
2.-
a) Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) leis-
tet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite unter anderem
Beiträge für Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufs-
bildung (lit. a) sowie für Bauten, die der Berufsbildung,
der Unterkunft von Lehrlingen, von Kursteilnehmern oder von
Besuchern der Schulen nach den Art. 50 BBG [Berufliche Wei-
terbildung] und 58 - 61 BBG [Technikerschulen, Ingenieur-
schulen, Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschulen, Höhere
Fachschulen] oder dem obligatorischen Turn- und Sportunter-
richt für Lehrlinge dienen (lit. b). Die Höhe des Beitrags
hängt von der Finanzkraft des Kantons ab (Art. 64 BBG). Nä-
here Vorschriften über diese Bundesbeiträge finden sich in
Art. 55 - 76 der bundesrätlichen Verordnung vom 7. November
1979 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101).
b) Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Fi-
nanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG;
SR 616.1) unterscheidet begrifflich zwischen Finanzhilfen
und Abgeltungen: Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die
Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden,
um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu
fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 SuG); Abgeltungen
sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung
zur Milderung oder zum Ausgleich von Lasten, die sich aus
der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben
oder dem Empfänger vom Bund übertragenen öffentlichrechtli-
chen Aufgaben ergeben (Art. 3 Abs. 2 SuG; vgl. zu dieser
Abgrenzung auch den Bericht des Bundesrats vom 25. Juni 1997
über die Prüfung der Bundessubventionen [Subventionsbe-
richt], BBl 1998 2058 ff., sowie René Rhinow/Gerhard Schmid/
Giovanni Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel
1998, S. 333 ff.). Der vorliegend in Frage stehende Bundes-
beitrag hat, da es sich bei der Führung von Berufsschulen um
eine bundesrechtlich vorgeschriebene Aufgabe handelt, den
Charakter einer Abgeltung.
c) Das Subventionsgesetz regelt die Rechtsfolgen
bei Zweckentfremdung oder Veräusserung einer subventionier-
ten Baute nur für die Finanzhilfen (Art. 29 SuG). Der Ge-
setzgeber hat bewusst darauf verzichtet, eine generelle Re-
gelung zu erlassen, welche auch die Sanktionen bei Nicht-
erfüllung, Zweckentfremdung und Veräusserung im Bereich der
Abgeltungen miterfasst hätte; er war der Meinung, dass eine
allgemeine Ordnung den Besonderheiten der verschiedenen Ab-
geltungstatbestände nicht gerecht werden könne (vgl. Bot-
schaft des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 zum Subventions-
gesetz, BBl 1987 I 414). Der dem Parlament vorgelegte Ge-
setzesentwurf hielt noch ausdrücklich fest, die Folgen der
Nichterfüllung, mangelhaften Erfüllung, Zweckentfremdung und
Veräusserung bei Abgeltungen seien nach Massgabe der ein-
schlägigen Spezialerlasse zu beurteilen (Art. 30; BBl 1987 I
446). Diese Bestimmung wurde in den folgenden Beratungen ge-
strichen, offenbar weil sie für überflüssig erachtet wurde
(AB 1989 N 436; 1990 S 18). Belassen wurde jedoch die Vor-
schrift von Art. 10 Abs. 1 lit. e SuG, wonach bei Abgeltun-
gen u.a. die Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften
Erfüllung der Aufgabe (Ziff. 1) sowie der Zweckentfremdung
und Veräusserung von für eine bestimmte Verwendung subven-
tionierten Objekten zu regeln sind.
d) Art. 76 Abs. 1 lit. a BBV sieht in diesem Sinne
vor, dass die Zusicherung eines Bundesbeitrags u.a. dann
rückgängig zu machen oder ein bereits ausgerichteter Bundes-
beitrag zurückzufordern ist, wenn der "Empfänger den Beitrag
zweckwidrig verwendet". Diese Regelung wird im "Beilageblatt
zum Zusicherungsentscheid", welches einen integrierenden Be-
standteil der Verfügung des Bundesamtes vom 12. Dezember
1985 bildet, wie folgt rechtskräftig konkretisiert:
"3. Änderung der Zweckbestimmung
Sollte der subventionierte Bau innert 30 Jahren
seiner Zweckbestimmung teilweise oder ganz ent-
fremdet werden, sind für jedes Jahr, das er
nicht der Berufsbildung diente, 31 /3 Prozent des
Bundesbeitrags zurückzuerstatten."
3.-
Bevor auf die Frage der Passivlegitimation für den
geltend gemachten Rückerstattungsanspruch eingegangen wird,
ist zu prüfen, ob überhaupt eine die Rückerstattungspflicht
auslösende Zweckänderung vorliegt.
a) Der vorliegend in Frage stehende Bundesbeitrag
wurde gemäss der Beitragszusicherung vom 12. Dezember 1985
für den "Neubau der gewerblichen und kaufmännischen Berufs-
schule" Huttwil geleistet ("Abbruch und Wiederaufbau des Ge-
bäudes an der Oberdorfstrasse/Hintergasse. Fassadengestal-
tung nach denkmalpflegerischen Aspekten; neu 5 Geschosse:
Untergeschoss, 3 Normalgeschosse, 1 Dachgeschoss"). Während
der gewerbliche Teil der Schule geschlossen wurde, benutzt
die (weitergeführte) kaufmännische Berufsschule Huttwil -
gemäss den Feststellungen des Bundesamtes für Berufsbildung
und Technologie (Schreiben vom 9. Januar 1998) - noch zwei
Schulräume mit der dazugehörenden Infrastruktur. Das subven-
tionierte Schulhaus umfasse (neben drei Normalgeschossen)
einen Keller und ein Dachgeschoss, welche zusammen kosten-
mässig etwa einem der drei Normalgeschosse entsprächen. Das
ergebe finanziell vier etwa gleichwertige Geschosse, von
denen heute nur noch zwei der Berufsbildung dienten, was zu
einem Rückforderungsanteil von 50 Prozent führe. Ausgehend
von der verlangten minimalen Benützungsdauer von 30 Jahren
und der tatsächlichen Benützungsdauer von 7 Jahren
(1989 - 1995) setzte das Bundesamt den zurückzuerstattenden
Teil des Bundesbeitrags fest, unter Anwendung der im Zusi-
cherungsentscheid vorgesehenen Berechnungsweise (3 1 /3 Pro-
zent des Bundesbeitrags pro fehlendes Jahr).
b) Die obige Darstellung wird, was die zeitlichen
Verhältnisse und die räumlichen Auswirkungen der verfügten
Schulschliessung anbelangt, an sich nicht bestritten.
Im Verfahren vor der Rekurskommission stellte sich
der Kanton Bern aber auf den Standpunkt, dass eine Zweckent-
fremdung deshalb gar nicht vorliege, weil "die im Moment
leerstehenden Räume... heute im Bereich der Erwachsenenbil-
dung und im sonderpädagogischen Bereich genutzt" würden. Zu-
dem werde eine "Neuordnung der Vorlehrinstitutionen" vorbe-
reitet, wobei für dieses regionale Angebot die vorhandene
Infrastruktur verwendet werden könne. Bereits heute sei so-
mit klar, dass das Berufsschulhaus Huttwil "im Bereiche des
Berufsbildungsgesetzes weiterhin genutzt werden soll". Die
Rekurskommission verwarf diese Argumentation mit der Begrün-
dung, dass die Ausbildung für sonderpädagogische Tätigkeiten
gemäss Art. 1 Abs. 3 BBG nicht in den Geltungsbereich des
Berufsbildungsgesetzes falle. Im Übrigen werde auch nicht
näher spezifiziert, für welche Art von Erwachsenenbildung
die Räume der Berufsschule Huttwil genutzt würden oder wer-
den sollten. Eine Weiterverwendung der Räumlichkeiten der
geschlossenen gewerblichen Berufsschule für Zwecke der Be-
rufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sei somit
nicht dargetan.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantons
wird nichts vorgebracht, was diese Feststellungen der Vor-
instanz, die geltend gemachten Aktivitäten in den Bereichen
der sonderpädagogischen Ausbildung sowie der Erwachsenenbil-
dung betreffend, in Frage stellen könnte. Die Stilllegung
der gewerblichen Berufsschule wurde insofern zu Recht als
Zweckänderung bzw. Zweckentfremdung eingestuft.
c) Die Einwohnergemeinde Huttwil macht in ihrer
Stellungnahme an das Bundesgericht geltend, die Verwendung
der frei gewordenen beiden Schulzimmer für den sonderpädago-
gischen Bereich sowie für die berufsorientierte Erwachsenen-
bildung (vor allem im EDV- und Sprachbereich) erfolge auf
Zusehen hin, d.h. ohne langfristige Mietverträge. Zwischen
der Gemeinde und dem Kanton Bern seien Verhandlungen über
die künftige Nutzung des Gebäudes im Gange. Der Kanton plane
den Ausbau der berufsvorbereitenden Schulen, unter anderem
auch am Standort Huttwil, weshalb ab 1. August 2001 wieder
mit einer vollen Nutzung des Schulhauses für die Berufsbil-
dung gerechnet werden könne. Gemäss einer von der Gemeinde
eingereichten Verlautbarung der Erziehungsdirektion (Amtli-
ches Schulblatt des Kantons Bern vom 14. Januar 2000) soll
der definitive Entscheid über diese Neuorganisation im
Herbst des Jahres 2000 ergehen. Auch in der Beschwerde-
schrift des Kantons ist von einer für das Jahr 2001 beab-
sichtigten Reorganisation "der vom Bund subventionierten
Vorlehrinstitutionen" und der damit verbundenen Möglichkeit
der Weiternutzung der Räumlichkeiten der ehemaligen gewerb-
lichen Berufsschule Huttwil die Rede. Hinweise in diese
Richtung hatte die Erziehungsdirektion, allerdings ohne
zeitliche Angaben, schon gegenüber dem Bundesamt und der
Rekurskommission gemacht.
Wie es sich mit dieser beabsichtigten künftigen
Nutzung verhält, bedarf hier keiner weiteren Abklärung. Das
Bundesgericht ist an den im angefochtenen Rekursentscheid
festgehaltenen Sachverhalt gebunden, was neue tatsächliche
Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausschliesst und
insbesondere keinen Raum für die Berücksichtigung nachträg-
licher Veränderungen des Sachverhaltes lässt (vgl. E. 1b).
Selbst wenn man davon absehen wollte, das aus Art. 105
Abs. 2 OG folgende Novenverbot auch der erst vor Bundesge-
richt ins Verfahren einbezogenen Gemeinde entgegenzuhalten,
erwiesen sich ihre Einwendungen als unbehelflich: Die
Schliessung der gewerblichen Berufsschule Huttwil per Ende
des Schuljahres 1994/95 liegt heute schon fünf Jahre zurück,
ohne dass der frei gewordene Teil des Schulgebäudes einer
anderen, mit dem Subventionsentscheid zu vereinbarenden Nut-
zung zugeführt worden wäre oder eine andere solche Nutzung
unmittelbar bevorstünde. Wenn die Rekurskommission vier Jah-
re nach der Schliessung der gewerblichen Berufsschule Hutt-
wil (mangels einer im Zeitpunkt ihres Entscheids verbindlich
angeordneten oder unmittelbar bevorstehenden anderweitigen
subventionskonformen Nutzung) vom Vorliegen einer - grund-
sätzlich die Rückerstattungspflicht auslösenden - Zweckent-
fremdung ausging, verstiess sie damit nicht gegen Bundes-
recht. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SuG verjährt der Anspruch auf
Rückerstattung von Finanzhilfen oder Abgeltungen ein Jahr,
nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs
Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach
Entstehung des Anspruchs. Diese Regelung verlangt von den
eidgenössischen Subventionsbehörden bei Tatbeständen der
vorliegenden Art ein rasches Handeln; sie müssen, selbst
wenn seitens des Subventionsempfängers eine neue subven-
tionskonforme Nutzung beabsichtigt oder angekündigt ist, den
Rückerstattungsanspruch innert Frist vorsorglich geltend ma-
chen, um dem Risiko der Verjährung zu entgehen. Wieweit auf
die Rückforderung einer Abgeltung verzichtet werden darf,
wenn die bisherige subventionskonforme Nutzung einer Baute
durch eine neue, ebenfalls subventionsberechtigte abgelöst
wird, braucht hier nicht generell geprüft zu werden (vgl.
Art. 29 Abs. 2 SuG betreffend die Veräusserung von Bauten,
für die Finanzhilfen ausgerichtet wurden). Es erscheint je-
denfalls dann geboten, den Rückforderungsanspruch geltend zu
machen und durchzusetzen, wenn - wie vorliegend - die bishe-
rige subventionskonforme Nutzung aufgegeben wird, ohne dass
umgehend oder kurzfristig eine andere subventionsberechtigte
Nutzung Platz greift. Kanton und Gemeinde können sich nach
der Stilllegung der gewerblichen Berufsschule nicht auf ein
Vorhaben berufen, dessen Realisierung noch nicht beschlossen
ist und gegebenenfalls erst Jahre später erfolgen wird, um
die Rückerstattungspflicht abzuwenden. In einem solchen Fall
darf der eidgenössische Subventionsgeber die Rückerstattung
verlangen und sich den Entscheid über die Frage einer all-
fälligen erneuten Subventionierung oder einer (späteren)
Korrektur des Rückerstattungsentscheids für jenen Zeitpunkt
vorbehalten, in dem eine neue Nutzung realisiert oder ver-
bindlich beschlossen wird.
d) Der Kanton Bern vertritt den Standpunkt, die
Schliessung der gewerblichen Berufsschule Huttwil stelle
subventionsrechtlich keine Zweckänderung dar, weil diese
Massnahme dem Ziel diene, die Betriebskosten zugunsten aller
Beteiligten (vorab des Bundes, des Kantons und der Standort-
gemeinde) zu senken. Gemäss Budget 1994 habe bei den jährli-
chen Betriebskosten ein Betrag von Fr. 110'000.-- eingespart
werden können, wovon 21,8 % vom Bund, 36,4 % vom Kanton,
37,3 % von den Wohnsitzgemeinden und 4,5 % von der Standort-
gemeinde zu tragen gewesen wären. Weitere Schulschliessungen
wegen Überkapazitäten stünden bevor, und zwar auch ausser-
halb des Kantons Bern, weshalb ein allgemeines Interesse am
Ausgang des vorliegenden Verfahrens bestehe. Von den Sparan-
strengungen profitierten alle Beteiligten, so dass auch das
"Risiko gemeinsam und solidarisch getragen werden" müsse.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verantwortung
für eine zweckmässige und kostengünstige Organisation des
Berufsschulwesens primär beim Kanton liegt (vgl. Art. 32, 33
und 65 BBG sowie unten E. 4b/c), auch wenn die eidgenössi-
schen Subventionsbehörden diese Belange bei der Zusprechung
von Bundesbeiträgen für einzelne Bauten und Einrichtungen
mitzuprüfen haben. Aus den vom Bundesamt eingereichten Akten
geht hervor, dass es sich bei der gewerblichen Berufsschule
Huttwil um eine bereits bestehende Einrichtung handelte,
über deren Aufhebung wegen unterbesetzter Klassen offenbar
schon im Jahre 1976 diskutiert wurde. Trotz bestehender Be-
denken entschlossen sich die zuständigen kantonalen und
kommunalen Instanzen in den Jahren 1983/84 zur Errichtung
eines Neubaus, um die kaufmännische Berufsschule und die
gewerbliche Berufsschule Huttwil unter einem Dach zusammen-
zufassen. Auch wenn das Bundesamt diesem Vorgehen in der
Folge zustimmte, liegt die Verantwortung für die spätere
Stilllegung des gewerblichen Teils der Berufsschule in ers-
ter Linie beim Kanton. Dieser hat sich zuerst für den strei-
tigen Neubau eingesetzt, um wenige Jahre später - im Rahmen
einer von ihm durchgeführten Reform des Berufsschulwesens -
die (teilweise) Schliessung der Schule anzuordnen. Es ist
nicht einzusehen, wieso der eidgenössische Subventionsgeber
die Folgen einer derartigen Fehleinschätzung mittragen soll.
Dass der Bund von der Schliessung der Schule insoweit "pro-
fitiert", als er keine Beiträge an die Betriebskosten mehr
zu bezahlen hat, steht dem Rückforderungsanspruch nicht ent-
gegen.
e) Die Berechnung des zurückzuerstattenden Teils
des Bundesbeitrags entspricht, was von keiner Seite in Abre-
de gestellt wird, der im seinerzeitigen Subventionsentscheid
festgelegten Regelung. Ob die geltend gemachten besonderen
Umstände des vorliegenden Falles es rechtfertigen könnten,
den zurückzuerstattenden Betrag - in analoger Anwendung der
in Art. 29 Abs. 1 SuG für die Rückerstattung von Finanzhil-
fen enthaltenen Härtefallklausel - gegenüber der angewandten
Berechnungsweise noch zusätzlich zu reduzieren, ist eine
Frage des Ermessens, dessen Handhabung das Bundesgericht
nicht zu überprüfen hat (E. 1b).
4.-
a) Zu prüfen bleibt, welches Gemeinwesen zur Rück-
erstattung des Bundesbeitrags verpflichtet ist. Der Kanton
Bern ist der Auffassung, das Bundesamt habe sich an die Ein-
wohnergemeinde Huttwil zu halten, welche Eigentümerin des
Grundstücks, Trägerin der Berufsschule und Gesuchstellerin
für die Bundessubvention sei. Die Einwohnergemeinde Huttwil
hält dem entgegen, die Schliessung der Schule sei gegen ih-
ren Willen erfolgt; sie habe sich mit den ihr zur Verfügung
stehenden Rechtsmitteln (erfolglos) gegen den betreffenden
Entscheid zur Wehr gesetzt. Damit trage allein der Kanton,
der die Reorganisation beschlossen habe, die Verantwortung
für die Folgen der Schliessung.
b) Die einschlägigen Vorschriften des Bundes geben
auf die vorliegende Frage keine direkte Antwort. Das Subven-
tionsgesetz geht in Art. 23 ff. davon aus, dass der "Empfän-
ger" der Leistung rückerstattungspflichtig werden kann, ohne
sich darüber auszusprechen, was dies für Bundesaufgaben be-
deutet, die von Kanton und Gemeinde gemeinsam erfüllt wer-
den. Nach Art. 32 des Berufsbildungsgesetzes haben "die Kan-
tone" den Lehrlingen den Besuch von Berufsschulen zu ermög-
lichen; soweit es keine von Berufsverbänden oder anderen Or-
ganisationen getragene, eidgenössisch anerkannte Schulen
gibt, haben sie für die Errichtung von Berufsschulen zu sor-
gen, wobei nach Möglichkeit regionale Zentren zu bilden
sind. Die Kantone sind weiter für die "Organisation des Un-
terrichts" zuständig (Art. 33 Abs. 1 BBG) und sorgen für
eine "wirksame Aufsicht" über die beruflichen Schulen sowie
für eine "enge Zusammenarbeit" zwischen den für die Berufs-
bildung zuständigen Behörden (Art. 65 BBG). Bundesbeiträge
an Bauten werden nur gewährt, wenn "die zuständigen Behörden
des Kantons" dem Projekt zugestimmt haben (Art. 68 Abs. 1
BBV). Gesuche um einen Bundesbeitrag sind, soweit nichts an-
deres bestimmt ist, "der kantonalen Behörde einzureichen,
die sie prüft und mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt
weiterleitet" (Art. 71 Abs. 1 BBV); in gewissen Fällen kann
ein Berufsverband das Gesuch direkt beim Bundesamt einrei-
chen (Art. 71 Abs. 3 BBV). Die "kantonale Behörde" oder der
Verband hat die Abrechnung aufgrund der Belege auf ihre
Richtigkeit "zu prüfen und zu genehmigen" (Art. 74 Abs. 1
BBV). Der Bundesbeitrag wird der "kantonalen Behörde oder
dem Verband, welche die Abrechnung an das Bundesamt weiter-
geleitet haben, ausbezahlt" (Art. 75 Satz 1 BBV).
c) Die Formulierung der erwähnten Vorschriften der
Verordnung zum Berufsbildungsgesetz setzt voraus, dass nicht
der Kanton, sondern der Träger der Schule selber Gesuchstel-
ler für den Beitrag ist und dass der kantonalen Fachstelle
im Verkehr mit dem Bund bloss die Funktion einer Kontroll-
und Verbindungsinstanz zukommt. Bei einer Streitigkeit, wel-
che die Verweigerung der Bundessubvention für einen öffent-
lichen Schutzraum betraf, erachtete das Bundesgericht ledig-
lich die als Bauherrin beteiligte Gemeinde für legitimiert,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben; dem Kanton, dessen
Fachstelle bei der Abwicklung des Beitragsverfahren mitwirk-
te und der allenfalls formell als Empfänger der Bundesleis-
tungen auftritt, sprach es demgegenüber die Legitimation
nach Art. 103 lit. a OG ab (BGE 122 II 382 E. 2 S. 383 f.).
Daraus könnte für das vorliegende Verfahren abgeleitet wer-
den, dass auch der Rückforderungsanspruch wegen Zweckent-
fremdung nicht gegen den Kanton, sondern gegen den im Bei-
tragsverfahren als Gesuchsteller aufgetretenen Schulträger
zu richten sei. Eine solche Auslegung würde der besonderen
Sach- und Interessenlage im Bereich der Berufsbildung aber
nicht gerecht: Anders als beim Zivilschutz, wo die Gemeinden
schon durch die Bundesgesetzgebung als Aufgabenträger direkt
ins Recht gefasst werden, kommt die Verantwortung für die
Organisation des Berufsschulwesens grundsätzlich dem Kanton
zu (vgl. oben). Es liegt weitgehend in seiner Hand, wie er
dieses auf seinem Gebiet organisieren will. Das bernische
Gesetz vom 9. November 1981 über die Berufsbildung (bBBG)
räumt der kantonalen Erziehungsdirektion denn auch weitge-
hende Kompetenzen ein. Die Erziehungsdirektion sorgt mit den
Gemeinden, Gemeindeverbänden und Berufsverbänden für die Er-
richtung der notwendigen Schulen (Art. 24 bBBG). Sie kann
Schulen anerkennen, eine Anerkennung widerrufen, Schulen
aufheben oder mit andern zusammenlegen, sofern damit eine
Verbesserung des beruflichen Unterrichts erzielt werden kann
(Art. 25 bBBG). Sie ist auch befugt, die Einzugsgebiete der
einzelnen Schulen nach Berufen festzulegen (Art. 26 bBBG).
Das bernische Dekret vom 11. November 1982 über die Finan-
zierung der Berufsbildung regelt in detaillierter Weise, wie
die Investitions- und Betriebskosten auf die beteiligten Ge-
meinwesen (Bund, Kanton, Schulorts- und Wohnsitzgemeinden)
und weitere Träger zu verteilen sind. Im vorliegenden Zusam-
menhang hat die Schulortsgemeinde insofern eine besondere
Stellung, als sie für die Bereitstellung der Unterrichts-
räumlichkeiten zu sorgen hat (Art. 9 des Dekretes). Falls
sie Eigentümerin des Schulgebäudes ist, kann sie daher be-
züglich der Bundesbeiträge an bauliche Massnahmen als "Em-
pfängerin" und mithin bei einer Zweckentfremdung als mög-
liche Adressatin des Rückerstattungsanspruchs erscheinen.
d) Das Bundesamt vertritt den Standpunkt, es könne
sich für die Rückforderung von Bundesbeiträgen wegen Zweck-
entfremdung in jedem Falle direkt an den Kanton halten, des-
sen Fachstelle am Beitragsverfahren beteiligt gewesen sei;
die Rückerstattung habe dieser dann im internen Verhältnis
selber abzuwickeln. Für diese Auslegung sprechen gewichtige
praktische Gründe: Im Berufsschulwesen bestehen komplizierte
und von Kanton zu Kanton verschiedene Strukturen. Es wäre
für das Bundesamt häufig mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden, nach Massgabe des kantonalen Rechts den Träger
einer Schule zu ermitteln, um dann diesen mit dem Rücker-
stattungsanspruchs zu belangen; die prozessualen Risiken,
welche mit einem solchen Vorgehen verbunden sind, würden
sich gar noch vergrössern, wenn das Bundesamt gegebenenfalls
noch eine Aufteilung der Forderung auf verschiedene Betei-
ligte vornehmen müsste. Letztlich bedarf die Frage, wieweit
die geltende Rechtslage für eine Praxis Raum lässt, wie sie
das Bundesamt für den Bereich der Berufsbildung postuliert
und durch eine Reihe von Beispielen belegt, hier keiner ab-
schliessenden Beurteilung. Zweckmässigerweise sollte diese
Frage ausdrücklich geregelt werden, sei es auf Verordnungs-
stufe oder im jeweiligen Subventionsentscheid. Bei der heu-
tigen Rechtslage darf sich das Bundesamt für den durch die
Zweckentfremdung einer Berufsschulbaute ausgelösten Rücker-
stattungsanspruch jedenfalls dann direkt an den Kanton hal-
ten, wenn dieser - wie vorliegend - nicht nur durch seine
Fachstelle seinerzeit das Projekt genehmigt und zur Subven-
tionierung an den Bund weitergeleitet, sondern darüber hi-
naus (entgegen dem Willen der Standortgemeinde) sogar selber
die spätere (teilweise) Stilllegung der Schule angeordnet
hat. Dem Kanton ist es unter solchen Umständen ohne weiteres
zuzumuten, die Rückerstattungspflicht gegenüber dem Bund zu
erfüllen und sich - nach Massgabe der kantonsinternen Ord-
nung - um die allfällige Überwälzung der Kosten auf weitere
Beteiligte zu bemühen. Der Kanton Bern dringt daher mit sei-
ner Beschwerde auch in diesem Punkt nicht durch.
5.-
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-
richtlichen Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen, welcher
eigene Vermögensinteressen verfolgt hat (Art. 156 Abs. 1 und
Abs. 2 OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung ent-
fällt (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird dem Kanton
Bern auferlegt.
3.-
Dieses Urteil wird der Erziehungsdirektion des
Kantons Bern, der Einwohnergemeinde Huttwil, dem Bundesamt
für Berufsbildung und Technologie und der Rekurskommission
des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich
mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 2. Mai 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: