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Original
 
[AZA]
I 89/99 Hm
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Schürer
Urteil vom 3. Mai 2000
in Sachen
B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch S.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- B.________, geboren 1962, bildete sich nach der Maurerlehre zum Polier weiter. In der Rekrutenschule erlitt er einen Unfall, der eine Operation im linken Fuss (Bandplastik) notwendig machte. Seither klagte der Versicherte zunehmend über gesundheitliche Beschwerden. Auf Ende Februar 1996 verlor er seine Arbeit als Polier bei der Firma X.________.
Am 25. Januar 1996 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau veranlasste verschiedene medizinische und berufliche Abklärungen. Nachdem der Versicherte am 1. Mai 1997 bei der Firma Y.________ eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen und am 27. Oktober 1997 eine "Teilrente" beantragt hatte, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 1998 das Leistungsbegehren ab.
B.- Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer halben, mindestens einer Viertelsrente ab 1. März 1997 beantragt wurde, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Dezember 1998 ab, soweit sie darauf eintrat.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. März 1997. Eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Letztere schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente ab 1. März 1997 hat.
b) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Rechtmässigkeit der streitigen Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem bis zum Zeitpunkt ihres Erlasses eingetretenen Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
Erstmals im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel sind in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zu berücksichtigen, soweit sie zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts beitragen (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 1994 Nr. U 179 S. 35 Erw. 4, 1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a).
2.- Die Vorinstanz hat in Erwägung 1 die massgebenden Rechtsvorschriften und Grundsätze, insbesondere zum Invaliditätsbegriff, zum Rentenanspruch und zur Aufgabe des Arztes sowie der Berufsberatung bei der Schätzung der Arbeitsfähigkeit zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.- a) Die IV-Stelle erliess die Verfügung vom 1. April 1998 namentlich gestützt auf einen Bericht der Klinik T.________ vom 26. Juli 1996, zwei Berichte von Dr. med. I.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 10. August 1996 und 11. Dezember 1997, sowie einen Bericht der Berufsberaterin der IV-Stelle vom 30. Juli 1997. Die medizinischen Berichte gehen übereinstimmend einerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer als Polier vollständig arbeitsunfähig, in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit aber voll arbeitsfähig sei. Die Berufsberaterin empfahl den Verzicht auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung), nachdem der Beschwerdeführer eine Teilzeitstelle bei der Y.________ angenommen hatte und dort sehr gerne arbeitete (Brief des Beschwerdeführers an die IV-Stelle vom 28. Juli 1997).
b) Es ist nachvollziehbar, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 1. April 1998 angesichts der zur Verfügung stehenden Unterlagen davon ausging, der Beschwerdeführer könne ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Während des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz gab der Beschwerdeführer indessen weitere Unterlagen zu den Akten, welche die gesundheitlichen Probleme in einem andern Licht erscheinen lassen. In einem Bericht vom 11. Mai 1998 diagnostizierte Dr. med. I.________ eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks sowie eine schwere Depression. Namentlich sei der Patient "schon länger" deutlich depressiv, "in den letzten Monaten derart schwer, dass eine medikamentöse Behandlung unumgänglich wurde. " Der Psychiater Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 26. August 1998 neben den soeben erwähnten Diagnosen eine Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden Zügen fest. Der Beschwerdeführer, zur Zeit arbeitsunfähig, habe sich kompensatorisch ein relativ sicheres Auftreten angeeignet, was wohl bei der Beurteilung durch die Invalidenversicherung zu einem grundlegenden Missverständnis geführt habe. Schliesslich hielt Dr. med. L.________ in einem Bericht des Spitals M.________ vom 13. September 1998 fest, der Beschwerdeführer leide mit Sicherheit an Multipler Sklerose (Encephalomyelitis disseminata); er erlebe bereits den dritten Krankheitsschub, bei vorher nur sehr milder Symptomatik.
Sowohl die erwähnten Hinweise zum psychischen Leiden als auch jene zur Multiplen Sklerose legen den Schluss nahe, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers schon vor dem 1. April 1998 wesentlich gravierender waren als im Verfügungszeitpunkt angenommen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung am 4. Oktober 1998 einen Zusammenbruch erlitt; damit stimmt überein, dass Dr. med. L.________ am 5. Oktober 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Sodann hat Dr. med. S.________ in einem ausführlichen Bericht vom 14. Januar 1999, welcher mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu den Akten gegeben wurde, die Auffassung vertreten, es bestehe seit 1996 eine Teil- und seit Sommer 1998 eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit.
c) Aufgrund der angeführten, nach der Verfügung vom 1. April 1998 verfassten ärztlichen Bericht ist fraglich, ob dem Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt wirklich ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zumutbar war. Andererseits lässt sich aufgrund der Aktenlage auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit begründen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre medizinische Abklärung und gegebenenfalls eine daran anschliessende berufliche Beurteilung in Auftrag gebe und hernach neu verfüge, ob und allenfalls ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung zustehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 1998 und die Verfügung vom 1. April 1998 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinden.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: