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Original
 
[AZA 0/2]
1P.220/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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4. Mai 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Sigg.
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In Sachen
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, Basel,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Z u g,Strafgericht des Kantons Z u g, Berufungskammer,
betreffend
Art. 9 BV (Strafverfahren),
zieht das Bundesgericht in Erwägung:
1.- B.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 7. Januar 2000 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mit 8 Monaten Gefängnis bedingt bestraft; zudem wurde er verpflichtet, gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB dem Staat den unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil von Fr. 140'000.-- abzuliefern. Das Strafgericht wirft B.________ vor, er habe von N.________ 140 Schachteln X.________ im Verkaufswert von ca. Fr. 280'000.-- zum halben Preis erhalten; N.________ habe das Medikament bei seiner Arbeitgeberin, der Firma L.________ Zug, entwendet, wofür er mit Urteil des Einzelrichters des Kantons Zug vom 25. Mai 1999 wegen Veruntreuung rechtskräftig bestraft worden sei.
Gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug erhob B.________ zunächst Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, welcher die Beschwerde mit Urteil vom 10. April 2000 abwies, soweit darauf einzutreten war (6S. 216/2000).
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. April 2000 stellt B.________ den Antrag, das Urteil des Strafgerichts Zug vom 7. Januar 2000 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Berufungskammer des Strafgerichts Zug und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
2.- a) Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheine, konnte der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde vorbringen (BGE 125 IV 251 lit. c mit Verweisungen; BGE 119 IV 1); insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Zulässig ist jedoch die Rüge, das kantonale Gericht habe willkürlich festgestellt, was er wusste, wollte oder womit er einverstanden war (Art. 269 BStP).
b) Den kantonalen Gerichten steht bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung des Beweisergebnisses ein Ermessensspielraum zu (BGE 115 Ib 446 E. 3a S. 450; 112 Ia 369 E. 3). Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen.
Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, wenn sie sich in entscheidende Widersprüche verwickeln, oder wenn Feststellungen ohne jede Beweisgrundlage getroffen werden (BGE 118 Ia 28 E. 1d; 116 Ia 85 E. 2b; 113 Ia 19 E. 3a, je mit Hinweisen).
c) Für das Strafgericht steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die deliktische Herkunft des Medikaments ernsthaft für möglich gehalten und um des eigenen Preisvorteils willen in Kauf genommen habe. Das Gericht stützte diesen Schluss hauptsächlich auf folgende ungewöhnliche Umstände bei der Abwicklung der Lieferungen: Dem Beschwerdeführer wurden in äusserst grosszügigem Umfang Gratismuster gewährt, obwohl er keine Studien durchführte. Die Packungen wurden von der vierten Lieferung an durch N.________ dem Beschwerdeführer persönlich übergeben, zweimal sogar zu Hause, und der Beschwerdeführer bezahlte in bar, ohne eine Quittung zu erhalten.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die vom Strafgericht genannten Umstände ihn hätten veranlassen müssen, an der rechtmässigen Herkunft des Medikaments zu zweifeln.
Der Schluss des Strafgerichts erscheint aber nicht als offensichtlich falsch und beruht nicht auf einem offenbaren Versehen. Die Ausführungen des Strafgerichts stehen auch nicht mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch und verwickeln sich in keine Widersprüche. Das Willkürverbot von Art. 9 BV bzw. der "Grundsatz in dubio pro reo" (vgl. zu Letzterem BGE 120 Ia 31 ff.) wurde deshalb nicht verletzt.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit bloss summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 36a Abs. 1 lit. a und b OG).
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: