[AZA]
I 503/99 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Ge-
richtsschreiber Condrau
Urteil vom 5. Mai 2000
in Sachen
S.________, 1936, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vau-
cher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus-
land wohnenden Personen, Lausanne
In Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Ver-
fügung vom 3. Februar 1998 das Rentengesuch des 1936 gebo-
renen S.________, österreichischer Staatsangehöriger,
abwies,
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV
für die im Ausland wohnenden Personen die hiegegen erhobene
Beschwerde am 5. Juli 1999 abwies,
dass S.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragt,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für So-
zialversicherung sich nicht vernehmen lässt,
dass der Entscheid der Vorinstanz eine zutreffende
Darstellung der für die Invalidität, die Rentenhöhe und den
Anspruchsbeginn massgeblichen Gesetzesbestimmungen (Art. 4,
Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 2, 3, und 4 des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Öster-
reich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967) sowie
die Grundsätze über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im
Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (vgl. auch BGE
125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen), enthält,
dass die Vorinstanz gestützt auf die in den Akten lie-
genden und im Einzelnen wiedergegebenen Arztberichte der
österreichischen Gutachter Dr. W.________ und
Dr. J.________ sowie des IV-Stellenarztes Dr. R.________
den zutreffenden Schluss zog, dass der Beschwerdeführer bei
Vermeidung von Schwerarbeit sowie unter Ausschluss der Tä-
tigkeit als Monteur in seinem bisherigen Beruf als Elektri-
ker weiterhin voll einsatzbar wäre, was die IV-Stellenärz-
tin Dr. E.________, in Präzisierung zu ihrem Bericht vom
22. April 1998 im vorliegenden Verfahren bestätigt (Stel-
lungnahme vom 8. Oktober 1999) und dem Beschwerdeführer für
"Arbeiten zu ebener Erde, z.B. Montagearbeiten in einer
Fabrik elektrischer Apparate" lediglich eine Arbeitsun-
fähigkeit von 20 % attestiert,
dass der Beschwerdeführer aus dem von der IV-Stelle im
vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten Einkommensver-
gleich nichts für sich ableiten kann, weil hierbei aus-
schliesslich berufsfremde Tätigkeitsbereiche mit wesentlich
tieferen Löhnen zum Vergleich herangezogen wurden, während
er weiterhin in seinem angestammten Beruf tätig sein kann,
dass der Beschwerdeführer, der seit 1984 keiner Arbeit
mehr nachgeht, zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom
3. Februar 1998 in der Lage war, bei einer ihm zumutbaren
Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (beispiels-
weise in der Produktion von Elektro- und Elektronikappara-
ten, Steuerungs- und Schalttafelbau usw.) im Berufe eines
Elektrikers über die Hälfte des Erwerbseinkommens zu erzie-
len, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden
wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104
V 136 Erw. 2a und b),
dass der Beschwerdeführer auch im Übrigen in der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde nichts vorbringt, was die Fest-
stellungen der Vorinstanz entkräften könnte,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: