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1P.202/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. Mai 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiberin Leuthold.
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In Sachen
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Niklaus Ruckstuhl, Binningerstrasse 1, Postfach 924, Allschwil,
gegen
Besonderes Untersuchungsrichteramt des KantonsB a s e l - L a n d s c h a f t,Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des KantonsBasel-Landschaft, Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer,
betreffend
persönliche Freiheit, rechtliches Gehör
(Haftbeschwerde), hat sich ergeben:
A.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft beantragte mit einer an das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen gerichteten Eingabe vom 14. Januar 2000 den Erlass eines Haftbefehls gegen R.________ wegen Verdachts des Betruges (Art. 146 StGB), gegebenenfalls der Gehilfenschaft hierzu. Es führte in seinem Antrag aus, R.________ werde dringend verdächtigt, als Mittäter oder Gehilfe seit 1993 zusammen mit L.________ mit Hilfe der Bank A.________ und der Firma B.________ Geldanlagegeschäfte nach dem Schneeballprinzip durchzuführen, wobei sich die seit 1993 erfolgten Anlagen und somit auch die Deliktssumme auf rund DM 80 Mio. belaufe. Die Staatsanwaltschaft in Bochum (Deutschland) habe seit März 1998 im Zusammenhang mit der Anlagetätigkeit der Bank A.________ gegen verschiedene Angeschuldigte, darunter L.________, ermittelt.
Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Bochum habe das Statthalteramt Arlesheim mit Schreiben vom 16. Februar 1999 das Verfahren gegen L.________ übernommen.
R.________ wurde am 19. Januar 2000 festgenommen.
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft erliess am gleichen Tag einen Haftbefehl, mit dem sie gegen R.________ wegen dringenden Tatverdachts und Kollusionsgefahr die Untersuchungshaft bis
16. Februar 2000 anordnete. R.________ reichte eine Haftbeschwerde ein, die der Präsident des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft am 31. Januar 2000 abwies. Das Besondere Untersuchungsrichteramt beantragte beim Verfahrensgericht am 9. Februar 2000 die Haftverlängerung bis 12. April 2000. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts entsprach diesem Antrag mit Entscheid vom 16. Februar 2000. Die von R.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 2. März 2000 ab.
B.- R.________ liess diesen Entscheid am 29. März 2000 durch seinen Anwalt mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht anfechten. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 2. März 2000 sei aufzuheben und der Kanton Basel-Landschaft sei anzuweisen, ihn ohne Verzug aus der Haft zu entlassen. Mit einer vom "5.03.2000" datierten Eingabe, die am 10. April 2000 bei der Post aufgegeben wurde, reichte R.________ einen von ihm selber verfassten Nachtrag zur staatsrechtlichen Beschwerde ein.
C.- Das Obergericht und das Präsidium des Verfahrensgerichts stellen in ihren Vernehmlassungen vom 5. bzw.
6. April 2000 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Besondere Untersuchungsrichteramt liess sich am 5. April 2000 zur Beschwerde vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen.
D.- In einer Replik vom 14. April 2000 nahm R.________ zu den Beschwerdeantworten der kantonalen Instanzen Stellung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 2. März 2000, mit dem die von der Präsidentin des Verfahrensgerichts am 16. Februar 2000 verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis 12. April 2000 bestätigt wurde. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hat am 12. April 2000 die Untersuchungshaft bis 7. Juni 2000 verlängert. Der Beschwerdeführer befindet sich somit weiterhin in Haft und hat demzufolge nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids (Art. 88 OG).
b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Aufrechterhaltung der Haft richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa; 115 Ia 293 E. 1a, je mit Hinweisen).
Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig.
2.- Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör.
a) Er wirft dem Obergericht vor, es habe die Einwendungen, die er gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 16. Februar 2000 erhoben habe, nicht ernsthaft geprüft, sondern übergangen oder missverstanden. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf Begründung des Entscheids, das einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet.
Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Pflicht zur Begründung der Entscheide bedeutet nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 117 Ib 64 E. 4, 481 E. 6b/bb, je mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 2. März 2000 genügt diesen Anforderungen. Es wird darin in hinreichender Weise dargelegt, aus welchen Überlegungen die gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 16. Februar 2000 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde. Aus den Erwägungen des Obergerichts ergibt sich mittelbar, dass es jene Argumente des Beschwerdeführers, auf die es nicht ausdrücklich einging, als nicht stichhaltig erachtete. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor.
b) Im Weiteren erhebt der Beschwerdeführer Rügen im Zusammenhang mit der Stellungnahme, die das Besondere Untersuchungsrichteramt am 23. Februar 2000 zu der vom Beschwerdeführer gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 16. Februar 2000 erhobenen Beschwerde verfasst und in der es zum Teil neue Tatsachen zur Frage des Tatverdachts angebracht hatte. Er macht geltend, es sei unzulässig, dass das Obergericht auf diese Noveneingabe eingegangen sei, obwohl das Besondere Untersuchungsrichteramt am Haftbeschwerdeverfahren vor Obergericht nicht (als beklagte Behörde) beteiligt gewesen sei und obschon das Obergericht im Beschwerdeverfahren bloss habe prüfen müssen, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt, als er gefällt wurde, rechtmässig gewesen sei.
Ausserdem rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm das Obergericht eine Frist von nur einem Tag angesetzt habe, um zur erwähnten Eingabe des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Stellung zu nehmen.
Gegen Entscheide, mit denen das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen gemäss § 86 Abs. 3 StPO über Haftverlängerungsanträge des Besonderen Untersuchungsrichteramtes befindet, sieht die StPO keine Beschwerdemöglichkeit vor. Nach einer Weisung des Obergerichts vom 29. Dezember 1999 kann gegen diese Entscheide eine Beschwerde an das Obergericht erhoben werden, wobei die Vorschriften von § 85 Abs. 2-5 StPO analog anwendbar sind. Dies ist dem Haftverlängerungsentscheid vom 16. Februar 2000 (Ziff. 4 des Dispositivs betreffend Rechtsmittelbelehrung) sowie dem Beschluss des Obergerichts vom 2. März 2000 (S. 3) zu entnehmen. Nach § 85 Abs. 3 Satz 1 StPO ist die Beschwerde bei der verfügenden Behörde einzureichen. Diese erstellt Kopien der haftrelevanten Akten und leitet sie mit der Beschwerde und einer kurzen Stellungnahme umgehend, spätestens aber innert 3 Tagen, an die für die Beurteilung der Beschwerde zuständige Instanz weiter (§ 85 Abs. 3 Satz 2 StPO). Das Präsidium entscheidet innert 5 Arbeitstagen über die Beschwerde (§ 85 Abs. 5 Satz 1 StPO).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen den Haftverlängerungsentscheid der Präsidentin des Verfahrensgerichts vom 16. Februar 2000 eine Beschwerde an das Obergericht erhoben. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts als verfügende Behörde im Sinne von § 85 Abs. 3 StPO forderte das Besondere Untersuchungsrichteramt auf, eine Stellungnahme zur Haftbeschwerde abzugeben, was dieses mit der erwähnten Eingabe vom 23. Februar 2000 tat. In der Folge übermittelte sie dem Obergericht ihre eigene Vernehmlassung zur Haftbeschwerde sowie die Stellungnahme des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 23. Februar 2000. Das Obergericht stellte dem Anwalt des Beschwerdeführers diese (rund fünf Seiten umfassende) Stellungnahme samt Beilagen am 29. Februar 2000 zur Replik bis 1. März 2000 zu. Der Anwalt des Beschwerdeführers reichte innert dieser Frist eine Replikschrift von 8 Seiten ein.
Der Beschwerdeführer ist zu Unrecht der Ansicht, das Obergericht hätte die Stellungnahme des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 23. Februar 2000 nicht zulassen dürfen, weil dieses nicht am Haftbeschwerdeverfahren beteiligt gewesen sei. Das Präsidium des Verfahrensgerichts als beteiligte Behörde holte beim Besonderen Untersuchungsrichteramt die erwähnte Eingabe ein und verwies in seiner eigenen Vernehmlassung auf die betreffende Stellungnahme, erklärte diese somit gewissermassen zum integrierenden Bestandteil seiner Beschwerdeantwort. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Ebenfalls unzutreffend ist die Meinung des Beschwerdeführers, im Haftbeschwerdeverfahren vor Obergericht dürften grundsätzlich keine neuen Tatsachen vorgebracht werden.
Er nennt keine Vorschrift der StPO, aus der sich diese Folgerung ergeben würde. Die Stellungnahme des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 23. Februar 2000, die neue Tatsachen enthielt, durfte das Obergericht bei seinem Entscheid über die Haftbeschwerde berücksichtigen, nachdem es dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hatte, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern. Wohl mag es zutreffen, dass die dem Anwalt des Beschwerdeführers eingeräumte Replikfrist von einem Tag knapp bemessen war. Es kann jedoch nicht gesagt werden, diese im Hinblick auf einen möglichst rasch zu treffenden Entscheid sehr kurze Fristansetzung sei mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar gewesen.
3.- In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK.
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen Bestätigung einer Haftverlängerung oder Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a, 268 E. 2d, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Vorschrift von Art. 5 EMRK geht ihrem Gehalt nach nicht über den verfassungsmässigen Anspruch auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV) hinaus.
Indessen berücksichtigt das Bundesgericht bei der Konkretisierung dieses Anspruchs auch die Rechtsprechung der Konventionsorgane (BGE 114 Ia 281 E. 3; 108 Ia 64 E. 2c mit Hinweisen).
Nach § 77 StPO ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn die angeschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Das Obergericht war der Ansicht, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Kollusions- und Fortsetzungsgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung für unrichtig.
4.- Er bestreitet vor allem, dass ein dringender Tatverdacht vorliege.
a) Dem Beschwerdeführer wird Betrug zur Last gelegt, den er im Zusammenhang mit Geldanlagegeschäften der Bank A.________ begangen haben soll. Das Besondere Untersuchungsrichteramt hat in einer Aktennotiz vom 7. Januar 2000 das Anlagesystem der Bank A.________ analysiert und als Schlussfolgerung festgehalten, zwar sei im jetzigen Zeitpunkt - mit Ausnahme der sichergestellten Mittel im Umfang von rund DM 10 Mio. - noch weitgehend unklar, wie die Bank A.________ die einbezahlten Beträge verwendet habe; es bestehe jedoch der dringende Verdacht, dass mit diesen Beträgen lediglich eine niedrigere Rendite habe erzielt werden können als diejenige, welche den Anlegern versprochen worden sei, und dass die bis anhin offenbar pünktlich erfolgten Zinszahlungen an die Anleger mit den von neuen Anlegern einbezahlten Geldern bezahlt worden seien (sog. Schneeballprinzip); irgendwann werde das System zusammenbrechen.
Im Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 31. Januar 2000 wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit L.________ im Namen der Bank A.________ und der Firma B.________ die Eröffnung von Festgeldkonten mit einer höheren als banküblichen Verzinsung angeboten habe, mit den eingezahlten Beträgen aber nur eine niedrigere Rendite als die versprochenen Zinsen erzielt worden sei, weshalb die Zinszahlungen an die bisherigen Anleger nur mit den von neuen Anlegern eingezahlten Geldern hätten bezahlt werden können und somit eine Vermögensanlage nach dem den Betrugstatbestand erfüllenden Schneeballprinzip erfolgt sei. Auch wenn von den Anlegern bis jetzt noch keine Strafanzeigen eingegangen seien, da die Zinsen offenbar immer termingerecht ausbezahlt worden seien, bestehe ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Betrugsschadens, weil bei Vermögensanlage nach dem Schneeballprinzip während der ganzen Dauer des Systems das Vermögen der Anleger erheblich gefährdet werde, so dass es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereits vermindert sei.
b) In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, das Obergericht stütze sich im angefochtenen Entscheid auf ein Beweismittel, das nicht zu den haftrelevanten Akten in der Sache des Beschwerdeführers gehöre und somit zur Begründung des Tatverdachts nicht herangezogen werden dürfe.
Bei diesem Beweismittel handelt es sich um die Aussagen des in Deutschland angeschuldigten K.________, auf dessen Aussagen der Obergerichtspräsident in seinem Entscheid vom 31. Januar 2000 verwiesen hatte. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hatte im Haftverlängerungsentscheid vom 16. Februar 2000 festgehalten, die Aussagen von K.________ seien nicht in den haftrelevanten Akten betreffend den Beschwerdeführer und demzufolge im Haftprüfungsverfahren unbeachtlich. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird auf diese Feststellungen hingewiesen und erklärt, im angefochtenen Entscheid vom 2. März 2000 berufe sich das Obergericht gleichwohl auf die Ausführungen des Obergerichtspräsidenten, ohne darzutun, weshalb auf die Aussagen von K.________ abgestellt werden dürfe.
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (S. 5) bei der Begründung des dringenden Tatverdachts auf die "entsprechenden Ausführungen des Obergerichtspräsidenten in seinem Entscheid vom 31. Januar 2000" verwiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es damit auch die in diesem Entscheid erwähnten Aussagen von K.________ gemeint hat. Auch wenn man davon ausgeht, diese Aussagen dürften nicht berücksichtigt werden, konnte das Obergericht - wie sich zeigen wird - ohne Verletzung von Verfassung und Konvention den dringenden Tatverdacht bejahen.
c) Das Obergericht führte im angefochtenen Entscheid aus, den Zinssätzen und Konditionen der Bank A.________ für die Jahre 1993 und 1998 sei zu entnehmen, dass für DM-Festgelder über 10 Jahre 14 % (1993) und 10 % (1998) angeboten worden seien. Beim jetzigen Stand der Ermittlungen lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer Zinsen in der Höhe von 10 bis 14 % für Festgeldanlagen angeboten habe. Massiv höhere als bankübliche Zinsen würden den dringenden Verdacht nahe legen, dass diese durch illegale Tätigkeiten erlangt worden seien, weil sie sich nicht allein durch eine kleinere und billigere Infrastruktur erklären liessen. Es werde Gegenstand der laufenden Untersuchung sein, abzuklären, ob im vorliegenden Fall Renditen von 10 % und mehr mit banküblichen Geschäften legal erzielt werden konnten. Die Berufung des Beschwerdeführers auf Artikel in der Zeitschrift "Bilanz" oder auf das Werbeblatt "Vermögensverwaltungsstrategien der Basler Kantonalbank" könne nur ein Hinweis darauf sein, dass Gewinne in dieser Höhe legal nicht unmöglich seien. Aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bochum bei der Bank X.________ seien Konten der Bank A.________ im Wert von DM 7,7 Mio. sichergestellt worden, wovon 7,6 Mio. auf Festgeldkonten zu einem zwischen 1990 und 1999 durchschnittlichen Zins von 4,4 % angelegt worden seien. Aus den Akten gehe hervor, dass die Firma B.________ der französischen Gesellschaft C.________, welche eine Go-Kart-Freizeitanlage betreibe, ein Darlehen von FF 10 Mio. gewährt habe, welches zu 7 % verzinst werde, wobei aus dem Kontoauszug der Firma B.________ vom 20. Oktober 1997 hervorgehe, dass diese Zinsen nicht ausbezahlt, sondern zum Darlehen geschlagen worden seien. Überdies habe am 31. Dezember 1998 die Überschuldung der C.________ FF 20,9 Mio. betragen, weshalb das Darlehen der Firma B.________ als hochgradig gefährdet betrachtet werden müsse. Nach einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Bochum vom 27. Januar 2000 habe die Firma B.________ gemäss Vertrag vom 10. Februar 1997 ein Darlehen von FF 20 Mio. an die Firma D.________ - eine Schwestergesellschaft der C.________ - gewährt, und dieses Darlehen werde wiederum zu 7 % verzinst. Aufgrund der Umstände bestehe der dringende Verdacht, dass es sich bei den Darlehen um Anlegergelder der Bank A.________ handle. Es zeichne sich somit ab, dass Anlagen in niedrig verzinsliche Festgelder und in teilweise uneinbringliche Darlehen an zwei französische Gesellschaften getätigt worden seien. Es seien keinerlei Aktiven der Bank A.________ bekannt, welche die erforderlichen Mindestrenditen von 7,6 % (Zinskonditionen für eine einjährige DM-Festgeldanlage) erwirtschaften würden. Zudem sei davon auszugehen, dass ein Grossteil der Anleger sich für eine mehrjährige und somit höher verzinsliche Festgeldanlage entschieden habe. Die Erwähnung von Zinsanpassungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank A.________ hebe den dringenden Tatverdacht nicht auf, da diese Möglichkeit nur für den Fall vorgesehen werde, dass die Zinssätze nicht für eine bestimmte Dauer festgeschrieben seien, was für die den Gegenstand des Betrugsvorwurfs bildenden Anlageangebote, bei denen es sich um Festgeldanlagen handle, gerade nicht zutreffe. Der Umstand, dass neben hochverzinslichen auch niedriger verzinsliche Anlagen angeboten worden seien, vermöge den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften, weil in erheblichem Umfang hochverzinsliche Anlagen offeriert und getätigt worden seien.
d) Was der Beschwerdeführer gegen diese Ausführungen vorbringt, stellt zum grössten Teil eine rein appellatorische Kritik dar, auf die in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia 186 E. b). Die oben angeführten Feststellungen des Obergerichts, dass nach wie vor ein dringender Tatverdacht bestehe, sind sachlich vertretbar. Es trifft entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, dass die kantonale Instanz die Beweislast umgekehrt habe und von ihm verlange, er müsse den dringenden Tatverdacht selbst entkräften, indem er die effektiven Verhältnisse offen lege. Sodann verkennt der Beschwerdeführer Aufgabe und Möglichkeiten des Bundesgerichts bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts. Es kann nicht Sache des Bundesgerichts sein, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Das Bundesgericht hat lediglich abzuklären, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Angeschuldigten an dieser Tat vorliegen, die kantonale Behörde somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte (BGE 116 Ia 143 E. 3c). Das Obergericht durfte mit vertretbaren Gründen annehmen, in Anbetracht der hohen Zinszusicherungen der Bank A.________, der Berechnungen des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 7. Januar 2000 sowie der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bochum bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bank A.________ Geldanlagegeschäfte nach dem den Betrugstatbestand erfüllenden Schneeballprinzip durchgeführt habe und dass der Beschwerdeführer an diesen Taten beteiligt gewesen sei. Das Obergericht verletzte daher die Verfassung und die EMRK nicht, wenn es den dringenden Tatverdacht bejahte.
5.- Zur Frage der Kollusionsgefahr wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, das Besondere Untersuchungsrichteramt müsse in jedem einzelnen Fall abklären, wo und wie die Kundengelder angelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe als einer der mutmasslichen Haupttäter Interesse an der Erschwerung oder Vereitelung dieser Untersuchungen. Sodann bestehe die Gefahr der Kollusion zu noch als Zeugen einzuvernehmenden Anlegern, da diese Auskunft über Art der Anlage und Höhe der Zinszusicherungen und Auszahlungen geben könnten.
Auch die Kollusionsmöglichkeit zum Mitangeschuldigten L.________ müsse trotz längerer Kenntnis der laufenden Strafverfahren bejaht werden, weil nicht alle mutmasslichen strafbaren Handlungen von vornherein hätten vertuscht werden können, ansonst die Bank wohl gar nicht mehr funktioniert hätte.
Diese Überlegungen lassen sich mit sachlichen Gründen vertreten. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, sie als verfassungs- oder konventionswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde dringt auch in diesem Punkt nicht durch.
6.- Da es für die Fortdauer der Haft genügt, wenn einer der besonderen Haftgründe (neben der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts) vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob es mit Verfassung und Konvention vereinbar war, dass die kantonale Instanz auch den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr als gegeben erachtete. Immerhin ist zu bemerken, dass die Überlegungen, mit denen das Obergericht im angefochtenen Entscheid den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr bejahte, als vertretbar erscheinen.
Nach dem Gesagten verletzte das Obergericht Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht, wenn es die vom Beschwerdeführer gegen den Haftverlängerungsentscheid vom 16. Februar 2000 erhobene Beschwerde abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
7.- Der Beschwerdeführer hat für den Fall des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Einem solchen Gesuch ist nach Art. 152 OG zu entsprechen, wenn die Partei bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGE 125 IV 161 E. 4a mit Hinweis).
Es obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a). Der Beschwerdeführer macht keine Angaben über seine finanziellen Verhältnisse. Er begründet sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege bloss damit, dass die kantonalen Instanzen die Voraussetzungen für die Gewährung der Offizialverteidigung für die Haftverfahren als gegeben erachtet hätten und dass ihm das Verfahrensgericht am 30. März 2000 die Offizialverteidigung für das Strafverfahren bewilligt habe. Mit diesen Hinweisen wird die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht in hinreichender Weise glaubhaft gemacht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt, dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 8. Mai 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: