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7B.87/2000/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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8. Mai 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Weyermann,
Bundesrichterin Nordmann und Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid vom 13. März 2000 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
betreffend
Pfändung, hat sich ergeben:
A.- A.________ wurde am 12. November 1999 im Amtslokal des Betreibungsamtes O.________ die Pfändungsankündigung betreffend verschiedene Betreibungen persönlich übergeben.
Die Pfändung wurde auf Donnerstag, 18. November 1999, 11.00 Uhr, in der Wohnung des Schuldners, O.________, angekündigt.
Am Vortage des Pfändungsvollzugs teilte A.________ dem Betreibungsamt mit, er sei krank und nicht verhandlungsfähig.
Anlässlich des Pfändungsvollzugs erklärte der Schuldner, es werde keine Pfändung vollzogen, da er ja bekanntlich krank geschrieben und nicht einvernahmefähig sei. In der Folge wurde die Pfändung durchgeführt, der Schuldner verweigerte jedoch Aussage und Unterschrift.
B.- Eine von A.________ gegen den Pfändungsvollzug eingereichte Beschwerde hatte weder vor der unteren noch vor der oberen Aufsichtsbehörde Erfolg. Letztere auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 500.-- und verpflichtete ihn, die Verfahrenskosten von Fr. 321.-- zu übernehmen.
A.________ hat mit Beschwerde vom 10. April 2000 die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 13. März 2000, insbesondere hinsichtlich der Auferlegung einer Ordnungsbusse und der Übernahme der Verfahrenskosten. Sodann verlangt er, dass die vom Betreibungsamt O.________ am 18. November 1999 vollzogene Pfändung nichtig erklärt werde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
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1.- Gestützt auf Thomas Bauer (Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, N. 4 und 5 zu Art. 61 SchKG) führt das Obergericht im Wesentlichen aus, ein summarisch gehaltenes Arztzeugnis ohne Diagnose dürfe nicht ohne kritische Überprüfung angenommen werden und als einzige Grundlage für die Bewilligung des Rechtsstillstandes dienen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Attest vom 16. November 1999 führe an, dass A.________ seit Oktober 1999 in ärztlicher Behandlung stehe und dass es ihm aus medizinischen Gründen bis Ende 1999 nicht möglich sei, an einer Verhandlung teilzunehmen. Das eingereichte Arztzeugnis sei derart allgemein gehalten, dass danach eine schwere Krankheit oder ein schwerer Unfall nicht nachgewiesen seien.
Ob Rechtsstillstand zu gewähren sei, habe nicht der Arzt, sondern der Betreibungsbeamte zu entscheiden. Dieser habe sich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ins Bild gesetzt. Am 12. November 1999 habe der Schuldner im Amtslokal die Pfändungsankündigung entgegengenommen, wobei er dem Betreibungsbeamten "einen frischen Eindruck" erweckt habe.
Was der Beschwerdeführer einwendet, geht fehl, und es kann offen gelassen werden, ob die Ausführungen den Anforderungen des Art. 79 Abs. 1 OG genügen. Zum Vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Einwand (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG), mit der Beibringung eines Zeugnisses, das die Verhandlungsunfähigkeit bestätigt habe, sei der Nachweis einer schweren Erkrankung im Sinne des Gesetzes erbracht worden. Im angefochtenen Urteil wird - wie eingangs zitiert - festgestellt, das Arztzeugnis sei derart allgemein gehalten, dass danach eine schwere Krankheit oder ein schwerer Unfall nicht nachgewiesen sei. Dieser Schluss ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG nicht anfechtbar, denn er beruht auf Beweiswürdigung (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116). Unrichtig ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die Betreibungsbehörde sei nicht kompetent darüber zu entscheiden, ob der ärztliche Befund eine schwere Erkrankung im Sinne des Gesetzes sei oder nicht. Der Betreibungsbeamte gewährt den Rechtsstillstand von sich aus, und dieser Ermes-sensentscheid kann nur dann mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen, wenn Wesen und Zweck des Art. 61 SchKG verkannt worden sind (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Bd. I, N. 3 zu Art. 61, S. 263), was indessen überhaupt nicht dargetan wird (BGE 120 III 79 E. 1; 110 III 17 E. 2).
Ist nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt erstellt, dass der Schuldner nicht schwerkrank im Sinne von Art. 61 SchKG war, so sind die Pfändungshandlungen vom 18. November 1999 nicht nichtig. Demnach stossen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bestellung eines Vertreters sowie zur Beibringung eines Zeugnisses eines Amts- oder eines Drittarztes ins Leere.
2.- Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe Art. 20a Abs. 1 SchKG verletzt, weil es ihm eine Busse auferlegt und ihn verpflichtet habe, die Verfahrenskosten zu übernehmen.
a) Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde ausgeführt, der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg sei nichtig, da das Dispositiv vom 21. Januar 2000 stamme, der angefochtene Entscheid aber bereits am 13. Januar 2000 zugestellt worden sei. Somit habe dem Beschwerdeführer vor dem 21. Januar 2000 gar keine gültige Verfügung zugestellt werden können; nach dem 21. Januar 2000, dem Erlassdatum, sei diese ihm in der Folge nicht zugestellt worden. Die Aufsichtsbehörde führt dazu aus, es sei fraglos klar, dass der am 13. Januar 2000 zugestellte Entscheid nicht am 21. Januar 2000 habe gefällt werden können.
Der Irrtum sei für jedermann klar ersichtlich, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als trölerisch erweise.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst praktizierender Rechtsanwalt ist, verstösst der Schluss der Aufsichtsbehörde nicht gegen Bundesrecht. Dagegen wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, nach seiner Ansicht handle es sich um einen formell nicht richtig erlassenen Entscheid.
Inwiefern dieser Beschluss - wie gerügt - nichtig sein soll, wird jedoch nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan. Das Gleiche gilt für die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, bei dieser Sachlage könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gerichtspräsident den Entscheid gefällt habe, obwohl er sich selber mit der Sache noch gar nicht befasst gehabt habe, weshalb die bei ihm dadurch erweckten Zweifel an der Unbefangenheit dieses Richters berechtigt gewesen seien. Dass der Beschwerdeführer als Rechtskundiger aus diesem redaktionellen Versehen einen Befangenheitsgrund geltend macht, ist nun in der Tat haltlos. Was die Vorinstanz diesbezüglich weiter ausführt, nämlich, das Ausstandsbegehren wäre zudem zu spät eingereicht worden, ist lediglich eine zusätzliche Erwägung. Vorher wird im angefochtenen Urteil festgehalten, ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG liege nach dem bereits Dargelegten nicht vor. Inwiefern dies nach Lehre und Rechtsprechung der Fall gewesen sein soll, und nur damit könnte sich der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Mutwilligkeit befreien, wird nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 79 Abs. 1 OG).
b) Sodann hält der Beschwerdeführer den Vorwurf der mutwilligen Beschwerdeführung mit Bezug auf die Verweigerung des Rechtsstillstandes als nicht gerechtfertigt. Er habe vor dem Obergericht argumentiert, es gehe nicht an, dass der Betreibungsbeamte ohne Abklärungen vorzunehmen entscheide, es liege entgegen dem ärztlichen Zeugnis keine schwere Erkrankung im Sinne des SchKG vor. Indessen dürfte es gerichtsnotorisch sein, dass eine Person durchaus nicht verhandlungsfähig sein könne, ohne dass sie bettlägerig sei und ohne dass man ihr das auf den ersten Blick ansehe. Diese Argumentation als Replik auf die Erwägungen des Gerichtspräsidenten ist haltlos und mutwillig. Dieser stellt nämlich fest, in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis werde lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit Oktober 1999 in ärztlicher Behandlung, und es sei ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich, an einer Verhandlung teilzunehmen.
Bei Dr. B.________ handle es sich um einen Spezialisten für manuelle Medizin und Sportmedizin; daraus und aus dem Umstand, dass dem Arztzeugnis keinerlei Diagnose bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, könne geschlossen werden, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden auf den Bewegungsapparat beschränken würden. Es falle auf, dass im Arztzeugnis nicht eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert werde, sondern einzig festgehalten werde, der Beschwerdeführer könne an einer Verhandlung nicht teilnehmen, womit auf Grund der Spezialisierung von Dr. B.________ wohl eher von einer Bescheinigung der Einschränkung der Reisetätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. In der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2000 wurde im Wesentlichen dazu bloss vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten dem Amt bekannt zu geben, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen, denn dies beschlage die Privatsphäre.
Ganz abwegig sei die Ansicht, das Gutachten habe sich auf die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers bezogen. Schon allein die Weigerung, dem Betreibungsamt den Grund für das angebliche Hindernis bekannt zu geben, ist als renitentes Verhalten zu qualifizieren. Die Mutwilligkeit der Beschwerdeführung, d.h. der damit bewirkten Verfahrensverzögerung, liegt aber auch darin, dass - abgesehen von dem in keiner Weise eine schwere Krankheit bestätigenden Arztzeugnis - zur Unmöglichkeit der Bestellung eines Vertreters bloss vorgebracht worden ist, das sei aus Zeitgründen nicht möglich gewesen, und die Ehefrau hätte diese Funktion nicht wahrnehmen können. Dass die Vorinstanz eine solche Begründung, die durch keine Fakten belegt ist, nicht hinnehmen wollte und als mutwillig erachtete, ist nicht zu beanstanden.
3.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
Im vorliegenden Fall erweist sich der Weiterzug der Sache durch den Beschwerdeführer an das Bundesgericht als mutwillig; denn eine echte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil war nach den vorstehenden Erwägungen nicht Ziel des Rechtsmittels. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt O.________, und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2000
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: