[AZA]
I 46/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 8. Mai 2000
in Sachen
C.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokatin M.________,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,
Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Mit Verfügung vom 21. Juni 1996 sprach die IV-
Stelle Basel-Landschaft C.________ rückwirkend ab 1. Januar
1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Nach-
dem die Versicherte Beschwerde erhoben hatte, zog die IV-
Stelle diese Verfügung in Wiedererwägung und sprach
C.________ ab 1. Januar 1995 bei einem Invaliditätsgrad von
50 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. Novem-
ber 1996). Mit Schreiben vom 28. November 1996 hielt
C.________ an ihrer Beschwerde fest. Am 29. Juni 1998 ver-
fügte die IV-Stelle die Aufhebung der halben Rente auf Ende
des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats.
Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 teilte C.________ der IV-
Stelle mit, dass sie am 2. Juli 1998 im Kantonsspital Basel
gewesen sei; es würden neue Röntgenbilder angefertigt,
deren Resultate abgewartet werden müssten.
B.- Mit Entscheid vom 10. November 1999 wies das Ver-
sicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 1996 ab, nachdem
es zunächst festgestellt hatte, dass gegen die Aufhebungs-
verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 1998 kein Rechtsmittel
ergriffen worden sei.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei zu verpflichten, auch auf die Beschwerde
gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 29. Juni 1998 ein-
zutreten. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unent-
geltlichen Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung verzich-
tet, beantragt das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-
Landschaft, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht
einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdever-
fahrens bildete die Verfügung vom 21. Juni 1996, mit wel-
cher die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Ja-
nuar 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu-
gesprochen hatte. Nachdem die Versicherte diese Verfügung
beschwerdeweise angefochten und sinngemäss die Zusprechung
einer ganzen Rente sowie die Durchführung einer weiteren
ärztlichen Abklärung beantragt hatte, zog die IV-Stelle
diese Verfügung nach Eingang weiterer Arztberichte in Wie-
dererwägung und gewährte der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 18. November 1996 rückwirkend ab 1. Januar 1995
anstelle der Viertelsrente eine halbe Invalidenrente. Das
Beschwerdeverfahren wurde durch diese neue Verfügung nur
insoweit gegenstandslos, als den Rechtsbegehren der Ver-
sicherten entsprochen worden war (BGE 113 V 237). Da dies
zumindest mit Bezug auf den sinngemässen Antrag auf Zu-
sprechung einer ganzen Rente nicht zutraf, hatte die Vor-
instanz das Verfahren insoweit fortzusetzen, ohne dass es
einer Anfechtung der Wiedererwägungsverfügung seitens der
Beschwerdeführerin bedurft hätte (BGE 113 V 237, 107 V
250).
b) Anders verhält es sich hinsichtlich der Rentenauf-
hebungsverfügung vom 29. Juni 1998. Bei dieser handelt es
sich nicht um ein erneutes Zurückkommen auf die frühere
Verfügung vom 18. November 1996 im Rahmen einer Wieder-
erwägung, sondern um die revisionsweise Aufhebung der
laufenden (halben) Invalidenrente zufolge anspruchserheb-
licher Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 41 IVG,
wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus-
führt: Die IV-Stelle nahm die Rentenrevision auf der Grund-
lage einer Expertise des Zentrums für Medizinische Begut-
achtung vom 24. März 1998 vor, aus welcher ersichtlich ist,
dass der Gesundheitszustand der Versicherten eine wesent-
liche Verbesserung erfahren hat. In der Revisionsverfügung
wurde denn auch einleitend vermerkt, dass die Anspruchs-
voraussetzungen für die Invalidenrente neu geprüft worden
seien, und der Zeitpunkt der Rentenaufhebung wurde nicht ex
tunc, sondern nach Massgabe der revisionsrechtlichen Be-
stimmung des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV festgelegt. Die
Verfügung vom 29. Juni 1998 unterlag daher einer gesonder-
ten Anfechtung und war jedenfalls entgegen der Auffassung
der Versicherten von der Vorinstanz nicht im Zusammenhang
mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom
21. Juni 1996 zu überprüfen, ungeachtet der Frage, ob das
Schreiben der Versicherten vom 6. Juli 1998, worin sie der
IV-Stelle mitteilte, dass sie am 2. Juli 1998 im Kantons-
spital Basel gewesen sei, wo neue Röntgenaufnahmen ange-
fertigt würden, auf welche nun gewartet werden müsse, als
Beschwerde zu qualifizieren ist. Selbst wenn dieses
Schreiben entsprechend den Vorbringen in der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde als Beschwerde gegen die Verfügung vom
29. Juni 1998 aufgefasst werden müsste, hätte das kantonale
Gericht darüber in einem separaten Verfahren zu entschei-
den. Denn Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bildete allein die ursprüngliche Renten-
zusprechungsverfügung vom 21. Juni 1996. Nach dem Gesagten
erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, soweit ange-
fochten, als rechtens, woran die übrigen Einwendungen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen.
2.- Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der
Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn
der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei be-
dürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder
doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen).
Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine
Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre
Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist,
die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirt-
schaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V
269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das
Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia
195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
Laut dem letztinstanzlich aufgelegten Zeugnis zur
Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung vom 14. Januar
2000 erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin ein monat-
liches Einkommen von Fr. 5560.-. Die monatlichen Belastun-
gen (Mietzins, Steuern und Versicherungen) belaufen sich
auf rund Fr. 2500.-. Eines der im gemeinsamen Haushalt
lebenden Kinder ist erwerbstätig, die beiden anderen absol-
vieren eine Berufslehre. Die Beschwerdeführerin und ihr
Ehegatte verfügen ferner über ein Reinvermögen von
Fr. 17'000.-. Angesichts dieser wirtschaftlichen Verhält-
nisse ist keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1
OG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung gegeben, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge-
wiesen.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichs-
kasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozial-
versicherung zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: