Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
[AZA]
I 544/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 8. Mai 2000
in Sachen
M.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch den
Rechtsdienst X.________,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerde-
gegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1945 geborene M.________ war seit März 1990
bei der Firma W.________ AG als Beifahrer und Bauarbeiter
tätig. Wegen Beschwerden an der ganzen linken Seite des
Körpers sowie im Bereich des Rückens meldete er sich am
28. Februar 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leis-
tungsbezug an. Im Anmeldeformular führte er Dr. B.________
als seit 1992 behandelnden Arzt auf. Die IV-Stelle Bern
holte bei der Arbeitgeberin eine Stellungnahme (vom
3. April 1997) ein und beauftragte die Rheumatologische
Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________ mit der medi-
zinischen Begutachtung, welche am 29. Mai 1997 sowie am
23. Juni 1997 Bericht erstattete. Nachdem sich die IV-
Stelle bei der Artisana, Kranken- und Unfallversicherung,
von welcher der Versicherte Taggelder nach KVG bezog, zu-
sätzlich über den genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit
seit Januar 1995 erkundigt hatte, sprach sie M.________ mit
Verfügung vom 16. März 1998 rückwirkend ab dem 1. September
1996 eine halbe Invalidenrente zu.
B.- Dagegen liess M.________ Beschwerde erheben mit
dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 16. März 1998
sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Das Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern wies das Rechtsmittel mit Entscheid
vom 6. Juli 1999 ab. Dies nachdem es bei der Firma
W.________ AG weitere Auskünfte (vom 22. Juni und 2. Sep-
tember 1998) eingeholt hatte.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________
das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Gleichzeitig
bringt er verschiedene, in den Jahren 1992 bis 1997 an den
Hausarzt Dr. B.________ gerichtete Arztberichte bei.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für So-
zialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetz-
lichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Ren-
tenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) sowie die
Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensver-
gleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a,
104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden. Richtig ist auch, dass bei der Bemessung
des Valideneinkommens in der Regel vom zuletzt vor Eintritt
der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn auszugehen ist,
welcher der Lohnentwicklung bis zum massgebenden Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung (BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweisen) anzupassen ist (ZAK 1991 S. 320
Erw. 3a).
2.- Wie von der Vorinstanz dargelegt, ist für die
Festlegung des Valideneinkommens von den Angaben der Firma
W.________ AG auszugehen, wonach der Beschwerdeführer als
Gesunder im Unternehmen in den Jahre 1996 und 1997 mut-
masslich je Fr. 55'250.- erzielt hätte. Sodann hat das
kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass dieser Betrag
der Nominallohnentwicklung 1998 anzupassen ist. Soweit es
in diesem Zusammenhang von einer Lohnentwicklung von 104.3
auf 105.1 Indexpunkte spricht, ist dies jedoch nicht nach-
vollziehbar. Im Bauhauptgewerbe erhöhte sich nämlich der
Verdienst für Männer im Jahre 1998 von 104.7 auf 105.0 In-
dexpunkte (Die Volkswirtschaft 1999, Heft 8, Tabelle
B10.4), was zu einem Valideneinkommen von Fr. 55'408.-
(55'250 x 105.0 / 104.7) führt.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag
nichts zu ändern. Der von der Firma angegebene Wert von
Fr. 55'250.- liegt rund 4,2 % über dem 1993 dem Versicher-
ten vertraglich zugesicherten Jahreseinkommen von
Fr. 53'040.- (Schreiben der Firma W.________ AG an das
Verwaltungsgericht vom 22. Juni 1998), wogegen der Lohn im
Baugewerbe zwischen 1993 und 1997 netto durchschnittlich um
4,7 % angestiegen ist (Lohnentwicklung 1997, Bundesamt für
Statistik, T1.1. Ziff. 45). Eine derart geringe Abweichung
vom Durchschnittswert lässt die Angabe der Arbeitgeberin
zum mutmasslichen Verdienst des Beschwerdeführers ohne
Invalidität im Jahre 1997 und damit zu seiner innerbetrieb-
lichen Lohnentwicklung seit 1990 nicht als falsch erschei-
nen.
3.- a) Vorinstanz und Verwaltung haben für die Ein-
schätzung der Restarbeitsfähigkeit auf das Gutachten der
Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals
Y.________ vom 29. Mai 1997 sowie die Ergänzung vom
23. Juni 1997 abgestellt. Danach ist der Beschwerdeführer
wegen eines chronischen Intervertebralgelenks-Überlastungs-
syndroms in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu
50 % leistungsfähig. Dies mit der zusätzlichen Einschrän-
kung, nicht übermässigen Körperrotationsbewegungen ausge-
setzt zu sein und sich nicht wiederholt bücken zu müssen.
Der Versicherte macht unter Berufung auf die von ihm letzt-
instanzlich eingereichten Berichte geltend, er leide nicht
nur an Rückenbeschwerden, sondern darüber hinaus am linken
Arm an neurologischen Ausfällen bzw. auch dort an einem
chronischen Schmerzsyndrom. Zudem lägen Anzeichen für eine
Schmerzverarbeitungsstörung vor, was ihn in der Leistungs-
fähigkeit zusätzlich beeinträchtige.
b) Von den vom Beschwerdeführer nachgereichten Berich-
ten, welche allesamt an den Hausarzt Dr. B.________ adres-
siert sind, hatten - soweit aktenmässig feststellbar - we-
der Verwaltung noch Vorinstanz Kenntnis. Sodann fällt auf,
dass die IV-Stelle auf das Einholen eines Berichtes des
Hausarztes verzichtet hat, obwohl der Versicherte bereits
in der IV-Anmeldung vom 28. Februar 1997 ausgeführt hatte,
seit 1992 wegen Rückenbeschwerden sowie Schmerzen auf der
linken Seite des ganzen Körpers bei Dr. B.________ in Be-
handlung zu stehen. Ebenso hätte es an der Verwaltung ge-
legen, spätestens nachdem die Arbeitgeberin in ihrer Stel-
lungnahme vom 3. April 1997 im Zusammenhang mit der Rest-
arbeitsfähigkeit von "Spätunfallfolgen" sprach, die ge-
samten Akten des Unfallversicherers (vorliegend der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA]; vgl.
Verteiler der letztinstanzlich eingereichten Berichte des
Dr. N.________, Oberarzt der Handchirurgischen Abteilung
des Spitals Z.________, vom 21. April 1992, der Dres.
M.________ und I.________, ebenfalls der Handchirurgischen
Abteilung zugehörig, vom 3. Februar 1994, sowie des Dr.
U.________, Spezialarzt für Handchirurgie, vom 2. Juni
1997) beizuziehen, was sie ebenfalls unterlassen hat.
Hiefür wäre sie schon allein zur Vermeidung einer unter-
schiedlichen Einschätzung der auf den Unfall zurückzufüh-
renden Arbeitsunfähigkeit verpflichtet gewesen (BGE 119 V
470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 1998 S. 170 Erw. 2
und Erw. 4a; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 Erw. 2c). Statt-
dessen beschränkte sich die IV-Stelle darauf, den Ver-
sicherten der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik mit
dem Hinweis, es seien keine medizinischen Vorakten vor-
handen, zur Begutachtung zuzuweisen. Diese wiederum hat
gemäss eigenen Ausführungen neben dem hausinternen radio-
logischen Dossier vom 21. Mai 1997 und den von der IV-
Stelle zur Verfügung gestellten Dokumenten keine zusätz-
lichen Akten beigezogen. Weiter fokussierte sich die Ex-
pertise auf die Beschwerden im Bereich des Rückens (vgl.
Anamnese, insbesondere die Krankengeschichte).
c) Umgekehrt zeigen die vom Beschwerdeführer ins Recht
gelegten Akten auf, dass er seit einem Unfall im Jahre 1990
mit anschliessender Zeigfingeramputation an der adominanten
linken Hand über Schmerzen im linken Arm klagte, für welche
zunächst Dr. N.________ (Bericht vom 21. April 1992) und
später auch die Dres. M.________ und I.________ (am 3. Feb-
ruar 1994) keine pathologische Erklärung fanden, während-
dessen die Dres. L.________ und K.________ des Spitals
Y.________ anlässlich einer neurologisch-neurochirurgischen
Untersuchung vom 22. Januar 1996 erklärten, es bestünden
seit Jahren unverändert neurologische Ausfälle im linken
Arm. Gleichzeitig wiesen sie auf einen leichten Muskel-
schwund der linken Armmuskulatur hin, was zumindest auf
eine (dauernde) Schonhaltung und damit Schmerzen im linken
Arm hindeutet. Wie die Dres. L.________ und K.________ zur
Diagnose neurologischer Ausfälle kommen, erhellen die vor-
liegenden Akten indessen nicht. Ebenso wenig besteht Ge-
wissheit darüber, wie weit die operativ erfolgte Neurom-
verlagerung durch Dr. U.________, im März 1997 sich auf die
allenfalls bis dahin vorhandenen neurologischen Ausfälle
ausgewirkt hat. Endlich weist Dr. U.________ im einem
Schreiben vom 2. Juni 1997 auf die von ihm offenbar als
schwierig eingestufte psycho-soziale Lage des Versicherten
hin.
Ob letztlich das geltend gemachte Leiden am linken Arm
(Neurologische Ausfälle, Schmerzsyndrom) zum massgebenden
Verfügungszeitpunkt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen)
(noch) vorhanden war und bejahendenfalls wie sich dies auf
die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkte, lässt sich
anhand der unvollständigen Akten nicht abschliessend beur-
teilen. Gesagtes gilt auch für die geltend gemachten psy-
chischen Beschwerden, welche zudem einen Krankheitswert
aufweisen müssten (BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 302 Erw. 2a,
S. 305 Erw. 1a, S. 308 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit
Hinweisen).
d) Zusammenfassend lassen die vorhandenen Unterlagen
keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des
Versicherten und der daraus resultierenden Erwerbsunfähig-
keit zum Verfügungszeitpunkt (16. März 1998) zu. Es bedarf
einer umfassenden Klärung der (medizinischen) Krankenge-
schichte. Hiefür sind insbesondere ein Bericht des Dr.
B.________, gegebenenfalls auch seine medizinischen Unter-
lagen, sowie die Akten der SUVA einzuholen. Erst die ge-
samten medizinischen Dokumente werden zeigen, ob eine ab-
schliessende Beurteilung des multiplen Beschwerdebildes und
die daraus abzuleitende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
ohne weitere medizinische Abklärungen möglich sind oder
aber die Einholung einer in Kenntnis sämtlicher Arztberich-
te abzugebenden Expertise erforderlich ist. Dabei wird die
IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, darauf
bedacht sein, die Einschätzung der auf den Unfall zurückzu-
führenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit der SUVA
zu koordinieren.
4.- Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit bei
einer Leistung von 50 % auszuüben vermag, welche weder
übermässigen Körperrotationsbewegungen noch repetitives Bü-
cken erfordert, kann die Verwaltung bezüglich der daraus
abzuleitenden erwerblichen Auswirkungen - vorbehältlich
neuer Erkenntnisse - den vorinstanzlichen Erwägungen hiezu
folgen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-
richts des Kantons Bern vom 6. Juli 1999 sowie die
Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. März 1998 auf-
gehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zu-
rückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliess-
lich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV.Die Akten werden dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern zugestellt, damit es über eine Parteientschädi-
gung für das kantonale Verfahren entsprechend dem
Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinde.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Der Gerichts-
der IV. Kammer: schreiber: