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Original
 
[AZA]
I 679/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 8. Mai 2000
in Sachen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54,
St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
T.________, 1943, Beschwerdegegnerin vertreten durch die
Fachstelle X.________,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Nachdem ein erstes Leistungsbegehren der 1943 ge-
borenen T.________ mit unangefochtener Verfügung vom
12. April 1996 mangels erstandener Wartezeit abgewiesen
worden war, beantragte sie am 11. Februar 1997 erneut die
Zusprechung einer Rente. Nach Abklärungen in medizinischer,
beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht vernein-
te die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom
3. Februar 1998 wiederum einen Anspruch auf eine Invali-
denrente.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versi-
cherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
23. August 1999 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom
3. Februar 1998 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle
zurückgewiesen wurde, damit diese ergänzende Abklärungen im
Sinne der Erwägungen vornehme und über den Anspruch neu
verfüge.
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben.
T.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial-
versicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach der Rechtssprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichtes stellt der Rückweisungsentscheid ei-
ner kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist
grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung
eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines
Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,
werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie
zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft
teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Disposi-
tiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückge-
wiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich
diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch
deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit
Hinweis).
b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes
wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit
Art. 132 OG). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes
wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundes-
recht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132
OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern
als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheis-
sen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem er-
hobenen Rügen zu beschränken (BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hin-
weisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40
Rz 114 und 116).
2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Be-
stimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan-
spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei
Nichterwerbstätigen, namentlich im Haushalt tätigen Versi-
cherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG
in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV) sowie bei teil-
erwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode
(Art. 27bis Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden.
3.- Es steht nicht in Frage, dass vorliegend zur Er-
mittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode nach
Art. 27bis Abs. 1 IVV (vgl. dazu BGE 125 V 146) zur Anwen-
dung gelangt. Während die Bemessungsfaktoren Anteile Er-
werbstätigkeit (60 %) und Haushaltführung (40 %) sowie Be-
hinderung im Haushaltbereich (12 %) unbestritten geblieben
sind, herrscht über die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdegegnerin im erwerblichen Bereich und damit auch
über den dortigen Invaliditätsgrad Uneinigkeit zwischen den
Parteien.
4.- a) Welche Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin
angesichts ihres Gesundheitsschadens zugemutet werden kann,
wurde von der Verwaltung an einer einzigen Beschäftigungs-
möglichkeit beurteilt, nämlich an jener einer Kassierin,
deren Arbeitsplatz mit einer Scanning-Kasse ausgerüstet
ist. Für diese Tätigkeit wird der Versicherten im Gutachten
des Dr. med. N.________, Spezialarzt Orthopädie FMH, vom
4. August 1997, sowie dessen Ergänzungen vom 17. November
1997 und 19. Januar 1998, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
attestiert, während sie an einer herkömmlichen Kasse für
vollständig arbeitsunfähig gilt. Diese Verweisungstätigkeit
ist - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - zu
eng, als dass sie allein zur Bestimmung der beruflichen
Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin verwendet werden kann
(zur Notwendigkeit, Löhne verschiedener Betriebe beizuzie-
hen, siehe RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Auch
erachtet es die Vorinstanz zu Recht als fraglich, ob die
Tätigkeit an einer Scanning-Kasse unter Einhaltung der von
Dr. med. N.________ erwähnten Bedingungen (vgl. Erw. 4b)
ausgeübt werden kann. Es erübrigt sich aber aus den nach-
stehenden Gründen, die Sache an die Verwaltung zurückzu-
weisen, damit sie die von der Vorinstanz erwogenen Abklä-
rungen treffe.
b) Zwar nimmt Dr. med. N.________ zur Frage, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Ver-
sicherte arbeitsfähig ist (zur Aufgabe des Arztes im Rahmen
der Invaliditätsbemessung vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2 mit
Hinweisen), nicht ausdrücklich Stellung. Aus der Formuli-
erung, dass die Beschwerdegegnerin an einem modifizierten
Arbeitsplatz mit Scanning-Kasse, wo sie ihre Arbeit gerade
sitzend verrichten kann, ohne regelmässig den Kopf nach
links oder rechts zum Kunden drehen zu müssen, 50 % ar-
beitsfähig sei, kann indessen ohne weiteres geschlossen
werden, ihr sei jegliche sitzende Arbeit ohne regelmässiges
Drehen des Kopfes zu mindestens 50 % zumutbar. Es wäre
nicht einzusehen, weshalb sie als Kassierin an einem lei-
densangepassten Arbeitsplatz zur Hälfte arbeitsfähig sein
sollte, während ihr eine andere Tätigkeit, die auf ihre
gesundheitlichen Einschränkungen ebenso - wenn nicht sogar
mehr - Rücksicht nimmt, nicht auch mindestens in gleichem
Umfang zumutbar sein soll. Liegt nach dem Gesagten eine
schlüssige ärztliche Stellungnahme zur zumutbaren Arbeits-
fähigkeit vor, besteht in dieser Hinsicht kein Abklärungs-
bedarf mehr. Selbst die Beschwerdegegnerin bestreit im
Übrigen nicht, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit im
genannten Ausmass zumutbar ist. Ihre Einwendungen beziehen
sich vielmehr auf die tatsächlichen Bewegungsabläufe an
einer Scanning-Kasse. Da für die Festlegung des Invaliden-
einkommens sogenannte Tabellenlöhne beigezogen werden kön-
nen, weil die Versicherte nach Eintritt des Gesundheits-
schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. BGE 124 V 322
Erw. 3b/aa), ist indessen nicht auf die Verdienstmöglich-
keit als Kassierin abzustellen, weshalb es unerheblich ist,
ob die Arbeit an einer Scanning-Kasse Bewegungen erfordert,
die aus ärztlicher Sicht ungeeignet sind.
5.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitsschadens.
a) Wird von dem für das Teilzeitpensum von 60 % unbe-
strittenen Wert für das Jahr 1996 (Fr. 26'000.-) ausgegan-
gen, wozu noch die bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses
(BGE 116 V 248 Erw. 1a) eingetretene Nominallohnentwicklung
im Handelsgewerbe von 0,3 % im Jahre 1997 und 0,7 % im Jah-
re 1998 (Die Volkswirtschaft 2000 Heft 4, Anhang S. 28, Ta-
belle B 10.2) miteinzubeziehen ist, ergibt sich ein Vali-
deneinkommen von Fr. 26'208.-.
b) Der Beschwerdegegnerin steht für die Verwertung der
erheblichen Restarbeitsfähigkeit ein breiter Fächer von
Hilfstätigkeiten offen. Nach Tabelle TA 1 der vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE)
1996 betrug der durchschnittliche Monatslohn von Frauen im
privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im
Jahre 1996 Fr. 3455.- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden), was bei Annahme einer betriebsüblichen
durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden einem Ge-
halt von Fr. 3619.- entspricht, wozu die allgemeine Nomi-
nallohnentwicklung von 0,5 und 0,7 % für die Jahre 1997 und
1998 (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) zu zählen ist. Bei einer
zumutbaren Beschäftigung von 50 % beläuft sich somit das
jährliche Invalideneinkommen auf Fr. 21'975.- ([Fr. 3619.-
+ 0,5 % + 0,7 %] x 12 : 2). Wenn angenommen wird, die Be-
schwerdegegnerin sei auch bei leichten Hilfsarbeitertätig-
keiten behindert, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen lohnmässig be-
nachteiligt und müsse deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. BGE 124 V 323
Erw. 3b/bb mit Hinweisen), weshalb vom Tabellenlohn ein
Abzug von 25 % vorgenommen wird, ergibt sich mit
Fr. 16'481.- ein Betrag, woraus im Vergleich zum hypo-
thetischen Einkommen ohne Invalidität (Fr. 26'208.-) eine
Erwerbseinbusse von rund 37 % resultiert.
c) Nachdem im Haushalt die Einschränkung unbestritte-
nermassen 12 % ausmacht, beträgt die Gesamtinvalidität in
Anwendung der gemischten Methode 27 % (0,6 x 37 % + 0,4 x
12 %). Die Beschwerdegegnerin ist damit nicht in rentenbe-
gründendem Ausmass invalid, womit die Verfügung vom 3. Feb-
ruar 1998 im Ergebnis (vgl. Erw. 1b) nicht zu beanstanden
ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 23. August 1999 aufgehoben.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des
Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: