[AZA]
I 525/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 9. Mai 2000
in Sachen
P.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprech und Notar S.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil,
Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
In Erwägung,
dass sich P.________ am 11./12. Februar 1998 bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn, nach Abklä-
rungen u.a. in medizinischer Hinsicht, das Gesuch mit Ver-
fügung vom 23. September 1998 ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom
30. Juni 1999 abwies,
dass P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen
lässt mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sache, unter
Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungs-
verfügung, an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter
sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen,
dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Bericht des
Spitals X.________ (Rheumaklinik und Institut für physika-
lische Medizin und Rehabilitation) vom 13. Juli 1999 mit-
samt erläuterndem Schreiben vom 23. August 1999 beiliegt,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf den Spital-
bericht vom 13. Juli 1999 der IV-Stelle am 27. Juli 1999
ein Wiedererwägungsgesuch einreichte,
dass sich die IV-Stelle in dem Sinne vernehmen lässt,
sie habe der Versicherten gemäss Mitteilung vom 1. Oktober
1999 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab
1. März 1998 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, wes-
halb sie davon ausgehe, dass das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren "wegen Wegfall des Anfechtungsobjektes
als gegenstandslos" zu ihren Lasten abzuschreiben sein
werde,
dass das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht
hat vernehmen lassen,
dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfäng-
licher Devolutiveffekt zukommt, und zwar schon mit ihrer
Einreichung, fehlt es doch für die Ebene des verwaltungs-
gerichtlichen Verfahrens an einer Art. 58 Abs. 1 VwVG ver-
gleichbaren Bestimmung, welche es zulässt, dass die Ver-
waltung bis und mit ihrer Vernehmlassung den Anfechtungs-
gegenstand voraussetzungslos zurücknehmen und neu verfügen
kann (SVR 1999 ALV Nr. 21 S. 51),
dass der Hinweis der IV-Stelle auf ihre rentenzuspre-
chende Mitteilung vom 1. Oktober 1999 demzufolge lediglich
als Antrag an das Gericht zu verstehen ist,
dass es sich bei dieser Verfahrenslage ohne weiteres
rechtfertigt, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen,
damit sie über den Rentenanspruch in Berücksichtigung der
gesamten verfügbaren Unterlagen neu befinde,
dass der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwer-
deführerin eine Parteientschädigung zulasten der IV-Stelle
zusteht (Art. 159 OG),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan-
tons Solothurn vom 30. Juni 1999 und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. September 1998
aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückge-
wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwer-
deführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2500.- zu bezahlen.
IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird
über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanz-
lichen Prozesses, entscheiden.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 9. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: