[AZA 3]
4C.52/2000/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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15. Mai 2000
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichtsschreiber
Luczak.
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In Sachen
Rudolf Felix von Schumacher, Boldistrasse 33, 5415 Nussbaumen b. Baden, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt René Schuhmacher, Schifflände 22, 8001 Zürich,
gegen
UBS AG, Badstrasse 12, 5401 Baden, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Nik. Brändli, Mühlemattstrasse 50, Postfach, 5001 Aarau,
betreffend
Anlageberatung; Aufklärungs- und Beratungspflicht, hat sich ergeben:
A.-Rudolf Felix von Schumacher (Kläger) ersuchte im Jahre 1990 einen damaligen Vizedirektor des Schweizerischen Bankvereins, heute UBS AG (Beklagte), in Baden telefonisch um eine Empfehlung für die Anlage flüssiger Mittel in Wertpapieren.
Dieser Empfehlung folgend erwarb der Kläger am 5. Juli 1990 für Fr. 47'267. 30 (nominell Fr. 56'000.--) und am 6. Juli 1990 für Fr. 13'512. 85 (nominell Fr. 16'000.--) Obligationen der Suter & Suter AG, Basel. Im Jahre 1994 transferierte er die Obligationen zu einer anderen Bank. In diesem Zeitpunkt hätte er bei Verkauf der Obligationen einen Gewinn realisiert. Der Suter & Suter AG wurde im Mai 1995 Nachlassstundung gewährt. Ende 1995 fiel sie in Konkurs.
B.- Der Kläger belangte die Beklagte am 3. Oktober 1997 beim Bezirksgericht Baden auf Zahlung von Fr. 10'000.--, vorbehältlich einer Nachforderung. Das Bezirksgericht wies die Klage am 17. November 1998 ab. Dieses Urteil bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 3. Dezember 1999.
C.- Gegen diesen Entscheid hat der Kläger staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben. Die staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht heute ab, soweit es darauf eintrat. In der Berufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Berufungsschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG erforderlich ist.
Der blosse Rückweisungsantrag genügt indessen, weil das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Klägers für begründet erachten, kein Sachurteil fällen kann, sondern die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen).
2.- a) Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Nicht zu hören sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 125 III 368 E. 3 S. 372, 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3; 116 II 92 E. 2 S. 93, 480 E. 3d S. 489, 745 E. 3 S. 749 mit Hinweisen), es sei denn, es werde ihr zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen (Art. 64 OG). Wer sich auf solche Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Eine Versehensrüge ist überdies nur zulässig, wenn sich das Versehen auf Tatsachen bezieht, die für den Entscheid wesentlich sind. Unzulässig sind ferner das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung von kantonalem Recht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
b) Nach Ansicht des Klägers ist das Obergericht zu Unrecht davon ausgegangen, er habe nur Obligationen von schweizerischen Schuldnern kaufen wollen. Diese Annahme werde durch seinen Auftrag, Pirelli-Obligationen zu kaufen, widerlegt.
Insoweit liege ein offensichtliches Versehen vor.
Das Obergericht geht davon aus, der Kläger habe zwar eine sichere, aber nicht die sicherstmögliche Anlage wählen wollen.
Nach Ansicht des Obergerichts erfüllten die dem Kläger empfohlenen Obligationen diese Voraussetzung. Ob der Kläger auch Obligationen ausländischer Schuldner akzeptiert hätte, ist für den Entscheid des Obergerichts unerheblich. Damit stösst die Versehensrüge ins Leere.
c) Der Kläger behauptet, er habe Obligationen maximaler Sicherheit erwerben wollen. In Finanzgeschäften unerfahrene Personen müssten nicht wissen, dass die sicherste Anlage Obligationen der Eidgenossenschaft seien. Daher dürfe aus der Tatsache, dass er nicht nach derartigen Obligationen verlangt habe, nicht geschlossen werden, dass er keine Obligationen maximaler Sicherheit erwerben wollte. Es ist am Kläger zu beweisen, dass er die sicherste Anlage anstrebte.
Das Obergericht hat festgestellt, dass er diesen Beweis nicht erbracht hat. Selbst wenn der Kläger nicht um die Möglichkeit einer Anlage in Bundesobligationen hätte wissen müssen, beweist dies noch nicht, dass er nach der sichersten Anlage verlangt hat. Auch was der Kläger im Rahmen der Berufung vorbringt, vermag diesen Beweis nicht zu erbringen, vorausgesetzt, die entsprechenden Vorbringen wären in der Berufung überhaupt zulässig. Der Kläger übt unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts und ist damit nicht zu hören.
d) Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen, in denen der Kläger der Vorinstanz die Erkenntnis unterstellt, jede Schweizer Obligation sei per definitionem ein sicheres Papier und das Fehlen von "Ratings" für kleinere Firmen bedeute, dass sie alle die gleichen Sicherheiten bieten wie gut "geratete" Grossunternehmen. Es bleibt unklar, welcher Stelle im angefochtenen Urteil eine solche Erkenntnis zu entnehmen sein soll. Das Obergericht hat die konkrete Sicherheit der vom Kläger erworbenen Obligationen beurteilt und dabei vorrangig weder auf die Nationalität noch die Grösse des Unternehmens abgestellt, sondern auf die Kursentwicklung der Obligation. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid durch die vom Kläger unterstellten Annahmen beeinflusst worden wäre. Wenn der Kläger mit seinen Ausführungen die Erwägungen der Vorinstanz beanstanden möchte, die geringe Zinsdifferenz zwischen den als absolut sicher geltenden Bundesobligationen und den Obligationen der Suter & Suter AG lasse darauf schliessen, dass auch diese noch als sicher zu gelten haben, übt er wiederum unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung.
e) Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe seinen aus Art. 8 ZGB fliessenden Beweisanspruch verletzt, weil sie zur Frage, ob der Kauf von Suter & Suter-Obligationen im Jahre 1990 mit einem besonderen Risiko verbunden war, kein Beweisverfahren durchgeführt, namentlich kein Gutachten angeordnet habe. Die Rüge ist unbegründet, da die Vorinstanz die klägerische Sachverhaltsdarstellung aufgrund der eingereichten Beweismittel als widerlegt erachtet hat. Damit ist Art. 8 ZGB gegenstandslos geworden. Diese Bestimmung gewährt keinen Anspruch auf Weiterungen eines erfolgreichen Beweisverfahrens, weil sie stets an den Begriff und die Folgen der Beweislosigkeit anknüpft (BGE 119 II 114 E. 4c, S. 117; 114 II 289 E. 2a, S. 291 mit Hinweisen). Die Rüge, die zum Verzicht auf eine Expertise führende antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich, wurde im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde geprüft und für unbegründet befunden. Im Berufungsverfahren ist eine Kritik an der Beweiswürdigung unzulässig, auch wenn es sich um eine antizipierte Beweiswürdigung handelt.
4.- a) Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte nicht einen derart hohen Anteil der flüssigen Mittel in dieselben Obligationen anlegen dürfen. Das Obergericht verletze Art. 398 OR, wenn es davon ausgehe, die Beklagte habe ihn nicht auf das Klumpenrisiko hinweisen, oder die Mittel breiter gestreut anlegen müssen. Das Obergericht habe zu Unrecht darauf verzichtet, das beantragte Gutachten über die Zusammensetzung des Wertschriftendepots einzuholen.
b) Es ist unbestritten, dass die Parteien keinen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben. Demzufolge war die Beklagte nicht zu einer generellen Interessenwahrung verpflichtet und musste den Kläger grundsätzlich nur auf Verlangen aufklären (BGE 119 II 333, E. 5, S. 335). Nach dem für das Bundesgericht verbindlichen Beweisergebnis hat der Kläger nicht eine Anlage mit grösstmöglicher Sicherheit verlangt.
Damit hat er auch nicht punktuell und konkludent um eine die bestmögliche Risikoverteilung umfassende Beratung ersucht. Der Kläger macht nicht geltend, die Beklagte hätte konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt, dass eine derartige Beratung geboten gewesen wäre. Die Unterlassung dieser Beratung kann daher weder allgemein im Rahmen einer blossen Anlageberatung noch im vorliegenden Fall als Bundesrechtsverletzung ausgegeben werden. Die Frage, welche Risikoverteilung bei bestehender Aufklärungspflicht hätte empfohlen werden müssen, kann offen bleiben, da keine entsprechende Rechtspflicht bestand. Damit wird die Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 8 ZGB zu dieser Frage kein Gutachten eingeholt, gegenstandslos. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang ebenfalls behauptete Verletzung von kantonalem Recht ist im Berufungsverfahren nicht zu prüfen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
5.- Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. Dezember 1999 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.- Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Mai 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: