[AZA]
I 474/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Arnold
Urteil vom 15. Mai 2000
in Sachen
M.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. I.________,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,
Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Der 1962 geborene M.________ arbeitete seit der
Einreise in die Schweiz im Frühjahr 1991 bis 14. November
1991 bei der B.________ AG als Kunststeinschleifer. Seither
geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Wegen eines ab
Mitte 1991 aufgetretenen Rückenleidens war er vom 26. Mai
bis 11. Juni 1992 im Spital X.________ hospitalisiert, wo
eine sequestrierte Diskushernie L5/S1 diagnostiziert wurde
und ein ausgedehnter neurochirurgischer Eingriff erfolgte
(Operation vom 1. Juni 1992: Fenestration L4/5 und S1
links, Hemilaminektomie LW 4 links, Diskektomie L5/S1 links
und Sequesterotomie und Formaminotomie L4 bis S1). Zur
stationären Rehabilitation weilte er vom 13. Oktober bis
10. November 1992 in der Rehabilitationsklinik Y.________.
Am 16. November 1992 meldete sich M.________ bei der Inva-
lidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen
in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht sprach
ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. November 1992 bis
31. Januar 1996 eine ganze und ab 1. Februar 1996 eine
halbe Rente zu (Verfügung vom 22. Dezember 1997).
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Rechts-
begehren um Zusprechung einer unbefristeten ganzen Inva-
lidenrente ab 1. Februar 1996 wies das Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 16. Juni
1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________
das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Fer-
ner beantragt er unentgeltliche Verbeiständung.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das
Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehm-
lassung ein.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden ge-
setzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenan-
spruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invalidi-
tätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Ein-
kommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Be-
deutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Inva-
liditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c)
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu
ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung bei einer rück-
wirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente
Revisionsgründe (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit
Hinweisen) vorliegen müssen. Der Zeitpunkt des Wechsels für
die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bestimmt
sich nach Art. 88a IVV, welche Norm insoweit über die
eigentliche Rentenrevision hinaus gilt (BGE 125 V 417
Erw. 2d, 109 V 127).
2.- Nach dem Gutachten des Zentrums für Medizinische
Begutachtung (ZMB) vom 16. Januar 1996 kann der Beschwerde-
führer auf Grund seiner Leiden (Lumboradikuläres Syndrom
links ohne sichere Höhenlokalisation, depressive Entwick-
lung) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kunststein-
schleifer, welche das Heben von schwersten Lasten sowie die
Arbeit in körperlicher Zwangshaltung an Maschinen erforder-
te, nicht mehr verrichten. Hingegen ist ihm aktuell eine
dem Rückenleiden angepasste Tätigkeit (Verzicht auf Heben
schwerer Lasten, Möglichkeit zu wechselnder Körperhaltung)
zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf und unter Berücksichti-
gung der umfangreichen medizinischen Dokumentation ist es
nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung im Ergebnis davon
ausging, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich im Vergleich zu November 1992 in revisionsbegründender
Art geändert, dem Versicherten seien nunmehr leichtere,
rückenadaptierte Tätigkeiten, z.B. im Kleinmontagebetrieb,
zu 50 % wieder zumutbar und sie in zeitlicher Hinsicht die
entsprechende Arbeitsfähigkeit der Rentenherabsetzung auf
Februar 1996 zu Grunde legte.
3.- Für die Beurteilung, ob die von der Vorinstanz be-
stätigte Herabsetzung des Rentenanspruchs mit Wirkung ab
Februar 1996 zu Recht erfolgte, bleiben die erwerblichen
Auswirkungen der für diesen Zeitpunkt massgebenden, eben
umschriebenen Restarbeitsfähigkeit (50 % hinsichtlich
leichterer, leidensangepasster Tätigkeit) zu prüfen.
a) Mit Vorinstanz und Verwaltung ist hinsichtlich der
Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität
(Valideneinkommen) von den Angaben der letzten Arbeit-
geberin (Bericht vom 18. Mai 1993, Auskunft vom 21. Juni
1996) auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdeführer im Mai
1993 einen Stundenlohn von Fr. 19.75, im Februar 1997 einen
solchen von Fr. 21.- erzielt. Da die tatsächlichen Ver-
hältnisse im Zeitpunkt der umstrittenen Rentenherabsetzung,
somit im Februar 1996, massgebend sind (BGE 121 V 366
Erw. 1b mit Hinweis), besteht entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers jedenfalls kein Anlass, zu seinen Gunsten
einen höheren Stundenlohn als Fr. 21.- anzunehmen, wie es
die Verwaltung tat. Weil bei einer 5-Tage-Woche durch-
schnittlich 21,75 Arbeitstage auf den Monat entfallen und
hier das Abstellen auf den exakten Wert der Genauigkeit der
darauf basierenden Berechnungen wegen dem von der Verwal-
tung praktizierten Aufrunden (ohne Angabe von Gründen) auf
22 Tage vorzuziehen ist, ergibt sich - bei ansonsten
gleichbleibenden Faktoren - ein Valideneinkommen von
Fr. 49'588.- statt Fr. 50'124.- (ARV 1977 Nr. 2 S. 5;
Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Der
Arbeitsvertrag OR 319-362 mit Kommentaren für Lehre und
Praxis, 5. Aufl., N 12 zu Art. 321c OR).
b) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invaliden-
einkommen) ist mit dem kantonalen Gericht auf die Tabellen-
löhne abzustellen, da der Versicherte nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr auf-
genommen hat (BGE 124 V 322). Massgebend ist Tabelle
A 1.1.1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 des
Bundesamtes für Statistik, wobei zu berücksichtigen ist,
dass der hier relevante monatliche Bruttolohn (Zentralwert)
für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforde-
rungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor von
40 auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden
hochzurechnen ist. Insoweit ist die vorinstanzliche Berech-
nung zu korrigieren (Fr. 53'975.- statt Fr. 51'528.-). Wenn
das kantonale Gericht eine Kürzung des Tabellenlohnes um
25 % vornimmt, womit sich bei einem Pensum von 50 % ein
Invalideneinkommen von Fr. 20'241.- ergibt, ist dies im
Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden
(Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer einen weitergehenden Abzug gel-
tend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.
c) Aus dem Vergleich der hypothetischen Einkommen
(Invalideneinkommen: Fr. 20'241.-; Valideneinkommen:
Fr. 49'588.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 59,20 %,
weshalb die vorinstanzlich bestätigte Zusprechung einer
halben Rente ab 1. Februar 1996 nicht zu beanstanden ist.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach trotz
Unterschreitung des für die Zusprechung einer ganzen Rente
wesentlichen Eckwertes nach Art. 28 Abs. 1 IVG (66 2/3 %),
um mehrere Prozentpunkte wegen der Ungenauigkeit der Inva-
liditätsbemessung ab 1. Februar 1996 weiterhin eine ganze
Rente zuzusprechen sei, ist zu verwerfen. Wenn der Bundes-
gesetzgeber prozentgenaue Eckwerte für die Zusprechung von
Renten vorsieht, steht es nicht im Belieben des Rechtsan-
wenders bei Unterschreiten derselben, in Missachtung des
klaren und unmissverständlichen Wortlautes des Gesetzes,
eine Rente für einen höheren, im zu beurteilenden Fall
nicht erreichten Invaliditätsgrad zuzusprechen. Gegen-
teiliges findet im vom Beschwerdeführer angerufenen Aufsatz
Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Inva-
liditätsschätzung, in: Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, (Hrsg) Schaffhauser/Schlauri, Luzern
1999, S. 9 ff., keine Stütze. Anknüpfend an das Ergebnis,
auf Grund aller von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden
Wertungsgesichtspunkte scheide die Annahme von Prozent-
genauigkeit aus, spricht sich der Autor dafür aus, es sei
aus Sicht der richterlichen Überprüfung unerlässlich, dass
die einzelnen Schritte der Invaliditätsbemessung mit aller
Sorgfalt erfolgten. Das Ergebnis dieses Verfahrens laute
letztlich rechnerisch auf einen Invaliditätsgrad, der in
einer einzelnen Prozentzahl oder sogar in einem Bruchteil
davon zu Buche schlage. Dies sei unvermeidlich, und dagegen
sei auch nichts einzuwenden, solange mit dem rechnerisch
genauen Ergebnis nicht der Eindruck erweckt werden wolle,
dem Resultat liege eine Genauigkeit zu Grunde, die es gar
nicht haben könne. Die Aussage ("Folgerung"), wonach
Differenzierungen des Invaliditätsgrades im Bereich +/-1 %
nicht feststellbar seien und die Erfassbarkeit allenfalls
bei +/- 10 % beginne, ist in diesem Zusammenhang zu sehen.
Sie führt nach Meinung des Autors zu den weiteren Thesen,
wonach in der UV und MV einerseits Erwerbsunfähigkeiten
über 90 % mit 100 % Invaliditätsgrad und Erwerbsunfähig-
keiten von weniger als 10 % rentenmässig nicht entschädigt
werden sollten. Darauf näher einzugehen besteht hier indes
kein Anlass.
4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungs-
leistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskos-
ten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann ge-
währt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde im Zeit-
punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309
Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird in-
dessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam ge-
macht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Dr. I.________ für das Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Ge-
richtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehr-
wertsteuer) von Fr. 1200.- ausgerichtet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.