[AZA]
I 77/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 15. Mai 2000
in Sachen
S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch lic.
iur. K.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit zwei Verfügungen vom 5. November 1999 sprach die
IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1955 geborenen S.________
mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine ordentliche halbe
Invalidenrente zu.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat
mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 auf eine dagegen erho-
bene Beschwerde, u.a. mit dem Begehren um Gewährung einer
angemessenen Frist, um die Beschwerde nach Erhalt der Akten
zu ergänzen, nicht ein.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und die Anweisung des kan-
tonalen Gerichtes, auf die Beschwerde einzutreten, bean-
tragt.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich und das kantonale
Gericht verzichten auf eine Stellungnahme; das Bundesamt
für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, anwendbar ge-
mäss Art. 69 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversiche-
rung, muss die bei der kantonalen Rekursbehörde eingereich-
te Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts,
ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Ge-
nügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt
die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene
Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung,
dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Im Gegensatz zum letztinstanzlichen Verfahren, in wel-
chem gemäss Art. 108 Abs. 3 OG eine nachträgliche Verbesse-
rungsmöglichkeit der Beschwerde nur bei Unklarheit von Be-
gehren oder Begründung vorgesehen ist, hat im erstinstanz-
lichen Verfahren die Fristansetzung zur Verbesserung der
Beschwerde ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn die
Beschwerde den in Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG genannten ge-
setzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn
es an Begehren oder Begründung gänzlich mangelt. Es handelt
sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vor-
schrift, die den erstinstanzlichen Richter - ausser in Fäl-
len von offensichtlichem Rechtsmissbrauch - verpflichtet,
eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen (BGE 119
V 266 Erw. 2a mit Hinweis).
b) Gemäss § 18 Abs. 3 des (kantonalen) Gesetzes über
das Sozialversicherungsgericht setzt das Gericht, wenn eine
Eingabe den Anforderungen (sc. an eine Beschwerde- oder
Klageschrift) nicht genügt, eine angemessene Frist zur Ver-
besserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Be-
schwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.
3.- a) Nach der Rechtsprechung (RKUV 1988 Nr. U 34
S. 34, Erw. 2a mit Hinweisen) hat eine Nachfristansetzung
im Falle von offensichtlichem Rechtsmissbrauch zu unter-
bleiben. Auf einen solchen Missbrauch läuft es hinaus, wenn
ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift ein-
reicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu
erwirken. Satz 1 von Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG würde wir-
kungslos, wenn sich jeder Beschwerdeführer dadurch, dass er
die Beschwerde ohne Begründung einreicht, über die Nach-
frist von Satz 2 eine zusätzliche Begründungsfrist erwirken
könnte. Insbesondere derjenige Beschwerdeführer kann nicht
die Nachfrist beanspruchen, welcher die Erfordernisse von
Art. 85 Abs. 2 lit. b Satz 1 AHVG bewusst nicht erfüllt in
der Absicht, sich auf Satz 2 berufen zu können.
b) Die Vorinstanz erwog, dass dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Begründungspflicht bekannt gewesen
sei und er trotzdem eine Rechtsschrift eingereicht habe,
der jegliche materielle Begründung fehle. Zwischen der Man-
datserteilung und dem Fristablauf lägen sieben Arbeitstage.
Aufgrund des der anzufechtenden Verfügungen beigelegten Be-
gründungsblattes wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in-
nert dieser Zeit eine summarische Begründung abzugeben.
Dass bei diesen Umständen eine ungenügende Beschwerde-
schrift eingereicht wurde, qualifiziert das kantonale Ge-
richt sinngemäss als offensichtlich rechtsmissbräuchlich.
c) Die kantonale Verfahrensbestimmung bezüglich der
Nachbesserungsmöglichkeit deckt sich inhaltlich mit jener
des Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG. Es ist daher nichts dagegen
einzuwenden, wenn die Vorinstanz die bundesgerichtliche
Rechtsprechung sinngemäss darauf anwendet. Deshalb ist
nicht zu beanstanden, dass die nachträgliche Begründung ei-
nes Rechtsmittels im Falle eines offensichtlichen Rechts-
missbrauchs ausgeschlossen ist. Darunter fällt auch der be-
schwerdeführende Rechtsvertreter, der zwar nicht Rechtsan-
walt ist, indessen - wie ein solcher - berufsmässig Recht-
suchende in Sozialversicherungsangelegenheiten vor Verwal-
tung und Gerichten vertritt, eine juristische Ausbildung
hat und über spezielles Fachwissen verfügt.
4.- Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Vorin-
stanz rechtens von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch
ausgehen durfte, wenn der Beschwerdeführer am letzten Tag
der Rechtsmittelfrist eine ungenügende Eingabe bei der Vor-
instanz einreichte.
Nachdem die anzufechtende Verfügung am 5. November
1999 ergangen war, betraute der Versicherte am 25. November
1999 die Praxis für Sozialversicherungsrecht mit der Inte-
ressenwahrung. Unbestritten ist, dass der Rechtsvertreter
zu jenem Zeitpunkt keinerlei Aktenkenntnisse hatte. Der
Rechtsvertreter verhielt sich insoweit korrekt, als er noch
am gleichen Tag (an einem Donnerstag) bei der verfügenden
Verwaltungsstelle ein Akteneinsichtsgesuch stellte und
überdies auf dessen Dringlichkeit hinwies. Dass diese nicht
in der Lage war, obwohl ihr insbesondere der Ablauf der
Frist bekannt war, dem Gesuch innert sechs Arbeitstagen
nachzukommen, erweckt zwar erhebliche Bedenken. Doch kann
der beschwerdeführerische Rechtsvertreter daraus nichts zu
seinen Gunsten herleiten. Denn aus dem Beiblatt zur Ver-
waltungsverfügung ergeben sich wesentliche Begründungs-
elemente (Einkommensvergleich, zumutbare Tätigkeit, Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit). Zudem hatte der Beschwer-
deführer im Vorbescheidverfahren eine Eingabe gemacht. Zu-
sätzliches Wissen erlangte der Rechtsvertreter schliesslich
auch anlässlich des Instruktionsgesprächs. Mit diesem Wis-
sen wäre es möglich und zumutbar gewesen, innert der
Rechtsmittelfrist mindestens eine summarische Beschwerde-
begründung abzugeben. Er tat dies jedoch nicht, um in den
Genuss einer Nachfrist zu gelangen. Es lässt sich daher in
keiner Weise beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausge-
gangen ist, das Verhalten des Rechtsvertreters habe darauf
abgezielt, über die Nachfrist von § 18 Abs. 3 GSVGer eine
(unzulässige) Verlängerung der Beschwerdefrist zu erwirken.
Unter den gegebenen Umständen kann nicht gesagt werden, die
Nichtgewährung der Nachfrist verstosse gegen das Verbot des
überspitzten Formalismus.
5.- Da das vorliegende Verfahren nicht die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegen-
stand hat, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss
Art. 134 OG.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.
Luzern, 15. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: