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Original
 
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1A.10/2000/mks
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
18. Mai 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber
Forster.
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In Sachen
1. X.________,......., RUS-Moskau,
2. Y.________,......., RUS-Moskau,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Gerrit
Straub, Rinderknecht Klein & Stadelhofer, Rechtsanwälte,
Beethovenstrasse 7, Postfach 4451, Zürich,
gegen
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Z ü r i c h,
Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h,
Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Z ü r i c h,
betreffend
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
an Russland - B 109769,
hat sich ergeben:
A.-
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föde-
ration führt eine Strafuntersuchung gegen Z.________,
X.________, Y.________ und W.________ wegen Verdachtes des
Betruges, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesor-
gung und der Geldwäscherei. Mit Begehren vom 16. Juli und
1. Oktober 1998 sowie Ergänzung vom 23. Februar 1999 er-
suchten die russischen Behörden die Schweiz um rechts-
hilfeweise Kontenerhebungen.
a) Gemäss Rechtshilfeersuchen habe die russische
A.________ Bank im April 1996 beim Finanzministerium der
Russischen Förderation Währungsanleihensoptionen der 6. und
7. Tranche im Wert von USD 90 Mio. gekauft. Am 30. April
1996 habe der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der
A.________ Bank, Y.________, im Einvernehmen mit dem
Vorstandsvorsitzenden der A.________ Bank, X.________, und
unter Mitwirkung von W.________ im Auftrag der A.________
Bank einen Vertrag mit der Firma B.________ abgeschlossen.
Darin sei im Rahmen sogenannter SWAP-Geschäfte der Umtausch
der erwähnten Wertpapiere in Währungsanleihensoptionen der
5. Tranche vereinbart worden.
b) Y.________ und W.________ hätten den Vertreter
der Firma B.________, Z.________, angewiesen, den Umtausch
nicht vollständig durchzuführen, sondern mehr als USD 10
Mio. zum Nachteil der A.________ Bank auf Konten verschie-
dener Gesellschaften bei Banken in der Schweiz und Liechten-
stein sowie auf Zypern zu überweisen. Zwischen 24. und
30. Mai 1996 seien entsprechende Überweisungen namentlich
auf Konten folgender Firmen erfolgt: C.________ S.A.,
D.________ Inc., E.________ S.A., F.________ Ltd. und
G.________ S.A. (alle domiziliert in Tortola/British Virgin
Islands). Die fraglichen Konten seien bei der damaligen
H.________ Bank, der I.________ Bank sowie der K.________
Bank (alle in Zürich) geführt worden. Den Angeschuldigten
wird vorgeworfen, sie hätten sich bei der Abwicklung der
SWAP-Geschäfte zum Nachteil der A.________ Bank persönlich
bereichert.
B.-
Mit Eintretensverfügung vom 17. März 1999 wies die
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) die
L.________ Bank (als Rechtsnachfolgerin der H.________
Bank), die I.________ Bank sowie die K.________ Bank (alle
in Zürich) an, Bankunterlagen betreffend die obengenannten
Kontenbewegungen zu edieren. Nach Eingang der Bankunterlagen
erliess die BAK IV am 2. September 1999 eine Schlussverfü-
gung. Darin wurde dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und
u.a. die Weiterleitung der erhobenen Bankunterlagen an die
russischen Behörden bewilligt.
C.-
Eine von X.________ und Y.________ gegen die
Schlussverfügung vom 2. September 1999 erhobene Beschwerde
wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 ab, soweit es darauf
eintrat. Dagegen gelangten die beiden Beschwerdeführer mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Januar 2000 an das
Bundesgericht. Sie stellen in der Hauptsache das Rechts-
begehren, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei
aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen sei abzuweisen.
D.-
Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das
Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme
je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Polizei (BAP)
beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2000, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haben
mit Eingabe vom 23. März 2000 repliziert. Das BAP hat am
3. April 2000 dupliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
a) Zwar ist seit 9. März 2000 auch für die Russi-
sche Föderation das Europäische Rechtshilfeübereinkommen
(EUeR, SR 0.351.1) in Kraft getreten. Die Beschwerdevoraus-
setzungen des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens sind
jedoch nicht im EUeR geregelt, sondern im Bundesgesetz über
die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG,
SR 351.1) und in der diesbezüglichen bundesrätlichen
Verordnung (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
b) Personen, gegen die sich das ausländische Straf-
verfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn
eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft
und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
c) Auch zur Beschwerdeführung gegen kantonale
Schlussverfügungen (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f
Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt
von den angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
d) Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon
dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt
zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen
Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan
sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen
nicht (BGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b
S. 156). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von
Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der
Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber
angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurch-
suchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a
lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für
Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet
wurden (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).
e) Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an
einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur
in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies
kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über
deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und des-
halb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c - d
S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berech-
tigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt aller-
dings dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung
nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erschei-
nen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Im Übrigen könnte auch
eine ersatzweise Legitimation von Personen, die an einer
liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich be-
rechtigt sind, nicht weiter gehen als die ursprüngliche Be-
schwerdeberechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesell-
schaft selbst. Zum Vornherein nicht legitimiert wäre eine
juristische Person zur Anrufung von Art. 2 lit. a IRSG
(BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.). Für bloss indirekt Be-
troffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen
Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von
Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen
Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu
verneinen (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164,
je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
2.-
Das Obergericht hat die Frage, ob den Beschwerde-
führern die Rechtsmittelbefugnis zur Anfechtung der Konten-
erhebungen zuerkannt werden könne, ausdrücklich offen gelas-
sen, da die Beschwerde sich ohnehin als materiell unbegründet
erweise.
a) Wie in der Beschwerde eingeräumt wird, sind die
Firmen C.________ S.A., D.________ Inc., E.________ S.A.,
F.________ Ltd. und G.________ S.A. (alle domiziliert in
Tortola/British Virgin Islands) von den rechtshilfeweisen
Kontenerhebungen betroffen. Die Beschwerdeführer behaupten
nicht, sie seien selbst Inhaber der fraglichen Konten. Sie
machen jedoch geltend, die genannten Gesellschaften seien
zwischen 2. April und 30. September 1997 allesamt "liqui-
diert" worden und deshalb "nicht mehr handlungsfähig". An
den betroffenen Konten der Firmen C.________ S.A.,
F.________ Ltd. und G.________ S.A. seien "die Beschwerde-
führer 1 und 2 gemeinsam wirtschaftlich berechtigt", am
Konto der E.________ S.A. "der Beschwerdeführer 1 alleine"
und an demjenigen der Fa. D.________ Inc. "der Beschwerde-
führer 2 alleine". Deshalb seien die Beschwerdeführer zur
Anfechtung der Kontenerhebungen "ausnahmsweise" legitimiert.
b) Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Auflösung der
direkt betroffenen Gesellschaften und die wirtschaftliche
Berechtigung der Beschwerdeführer ausreichend erstellt ist.
Selbst wenn dies zuträfe, könnte deren (ersatzweise) Legiti-
mation zunächst nicht weiter gehen als die ursprüngliche
Beschwerdebefugnis der nicht mehr handlungsfähigen Gesell-
schaften selbst. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 2
lit. a IRSG kann daher zum Vornherein nicht eingetreten
werden (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.).
c) Darüber hinaus darf die Liquidation von direkt
betroffenen Gesellschaften nach der Praxis des Bundesge-
richtes nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich
erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Es ist denkbar,
dass eine Gesellschaft, die zuvor einen rechtmässigen wirt-
schaftlichen (oder ideellen) Geschäftszweck verfolgte, zu-
fälligerweise gerade dann ihre Geschäftstätigkeit einstellt
und aufgelöst wird, wenn sie von strafprozessualen Konten-
erhebungen bedroht oder betroffen ist. Die dargelegte Praxis
soll ermöglichen, dass in einem solchen (wohl eher seltenen)
Fall die schutzwürdigen Interessen der an der Gesellschaft
wirtschaftlich berechtigten Personen auch in einem Rechts-
hilfeverfahren gewahrt werden können. Hingegen dient die
erwähnte Praxis nicht dazu, es dem Angeschuldigten oder
anderen vom Rechtshilfeverfahren berührten Personen zu er-
möglichen, das Verfahren durch rechtsmissbräuchliches Ver-
halten zu komplizieren und zu erschweren. Die revidierten
Bestimmungen des IRSG - darunter namentlich die Legitima-
tionsvorschriften von Art. 80h IRSG und Art. 9a lit. a
IRSV - bezwecken im Gegenteil eine Straffung und Beschleu-
nigung des Rechtshilfeverfahrens und eine Eindämmung trö-
lerischer Beschwerdeführung (vgl. Botschaft zur Änderung
des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen vom 29. März 1995, BBl 1995 III 1 ff.).
d) Die Beschwerdeführer bringen selber vor, die
fünf von Kontenerhebungen betroffenen Firmen C.________
S.A., D.________ Inc., E.________ S.A., F.________ Ltd. und
G.________ S.A. seien innerhalb von knapp neun Monaten
(nämlich am 2. April, 15. September, 18. November und
30. Dezember 1997) allesamt liquidiert worden. Laut
Beschwerdeschrift (Seite 25 Ziff. 4.17 - 4.18) habe der
Mitangeschuldigte Z.________ "am 19. November 1996 schrift-
liche Anschuldigungen" gegen die Beschwerdeführer erhoben.
"Innert der für russische Verhältnisse unglaublich kurzen
Zeit von nur vier Tagen" habe der russische Generalstaats-
anwalt diese Eingabe akzeptiert und ein Untersuchungs-
verfahren eingeleitet. "Im Zuge dieses Verfahrens" seien die
Räumlichkeiten der A.________ Bank sowie "die Privatwoh-
nungen und Ferienhäuser" der Beschwerdeführer durchsucht
worden. "Zudem" seien der Beschwerdeführer 1 "sechsmal" und
der Beschwerdeführer 2 "fünfmal als Zeugen von der russi-
schen Generalstaatsanwaltschaft einvernommen" worden.
Wie den Akten zu entnehmen ist, hatten die Be-
schwerdeführer jedenfalls spätestens seit Anfang April 1997
Kenntnis von den genannten Untersuchungen sowie vom Straf-
verfahren in Sachen Z.________/A.________ Bank. Die Be-
schwerdeführer legen keine plausible - insbesondere wirt-
schaftliche - Erklärung dafür dar, weshalb kurz nach
Bekanntwerden der Strafuntersuchung und innerhalb eines
Zeitraums von weniger als einem Jahr alle fünf von den
Kontenerhebungen betroffenen Gesellschaften auf den British
Virgin Islands aufgelöst worden seien. Eine nachvollziehbare
Begründung dafür (z.B. Auflösung wegen Konkurses oder wegen
nachweisbarer Aufgabe einer konkreten Geschäftstätigkeit,
endgültiges Erreichen des ideellen oder wirtschaftlichen
Gesellschaftszweckes, richterliche Zwangsauflösung usw.)
ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere ent-
halten die eingereichten Liquidationsurkunden keine Angaben
über die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe der Gesell-
schaftsauflösungen.
e) Bei dieser Sachlage drängt sich die Annahme auf,
dass die geltend gemachte Liquidation der Gesellschaften
offenbar aus rechtsmissbräuchlichen Motiven erfolgte, näm-
lich vornehmlich mit dem Ziel der Komplizierung und Er-
schwerung des damals schon hängigen Strafuntersuchungs- bzw.
des absehbaren Rechtshilfeverfahrens (vgl. BGE 123 II 153
E. 2d S. 157 f.).
Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass, den Beschwerdeführern - als nicht direkt von Konten-
erhebungen Betroffenen sondern (angeblich) nur wirtschaft-
lich Berechtigten - ausnahmsweise die Legitimation zur An-
fechtung der streitigen Rechtshilfemassnahmen zuzuerkennen.
Die Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ist
somit zu verneinen. Es kann offen bleiben, ob dabei auch
noch dem Umstand Rechnung zu tragen wäre, dass es sich bei
den Beschwerdeführern laut Rechtshilfeersuchen nicht um
unbeteiligte Dritte sondern um Mitangeschuldigte handelt.
3.-
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
auf die Beschwerde mangels Rechtsmittellegitimation nicht
einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichts-
kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.-
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.
2.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Be-
schwerdeführern (solidarisch und zu gleichen Teilen) aufer-
legt.
3.-
Dieser Entscheid wird den Beschwerdeführern, der
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staats-
anwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des
Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Polizei schriftlich
mitgeteilt.
______________
Lausanne, 18. Mai 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: