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Original
 
[AZA 0]
4P.32/2000/rnd
I. ZIVILABTEILUNG
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22. Mai 2000
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiberin Senn.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Lausannegasse 18, Postfach 84, 1702 Freiburg,
gegen
X.________ GmbH, Beschwerdegegnerin, Kantonsgericht Freiburg, II. Appellationshof,
betreffend
Art. 4 aBV (Willkürliche Beweiswürdigung), hat sich ergeben:
A.- A.________ arbeitete vom 15. Januar bis zum 9., eventuell 17. Oktober 1996 als Handlanger beim Eisenlegerbetrieb X.________ GmbH. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte er geltend, die Arbeitgeberin habe ihn weniger Stunden arbeiten lassen, als ihm der Gesamtarbeitsvertrag garantiere. Die Differenz von 666, 6 Stunden sei ihm zuzüglich Ferienentschädigung und Anteil am 13. Monatslohn zum normalen Stundenansatz von Fr. 19.60 zu vergüten. Die Arbeitgeberin ging auf seine Forderungen nicht ein.
B.- Mit Klage vom 27. November 1996 beantragte A.________ der Gewerbekammer des Seebezirks, die X.________ GmbH zur Bezahlung von Fr. 17'987. 65 zu verurteilen. Die Gewerbekammer hiess die Klage im Umfang von Fr. 1'834. 70 brutto gut. Auf Zivilrekurs A.________s hin sprach ihm das Kantonsgericht Freiburg Fr. 1'914.-- brutto zu. A.________ erhob daraufhin Berufung an das Bundesgericht, welches das angefochtene Urteil aufhob und die Sache an das Kantonsgericht zurückwies (Urteil vom 6. Mai 1998, BGE 124 III 249 ff.). Dieses verpflichtete nunmehr die X.________ GmbH, A.________ Fr. 3'890. 55 brutto zu bezahlen.
C.- Gegen letzteren Entscheid des Kantonsgerichts hat A.________ sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit Letzterer verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Die X.________ GmbH beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtet auf einen Antrag.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 118 Ia 64 E. 1b S. 67; 117 Ia 10 E. 4b S. 11; 115 Ia 183 E. 3 S. 185). Es genügt daher nicht, eine bestimmte Auffassung der kantonalen Instanz als willkürlich zu bezeichnen, sondern es muss in verständlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid als unhaltbar erachtet wird. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht in allen Teilen gerecht. Immer wieder werden Ausführungen gemacht, denen inhaltlich nicht zu entnehmen ist, was Gegenstand der Rüge sein oder inwiefern der Willkürvorwurf durch sie gestützt werden soll. Soweit aber das Rügeprinzip missachtet wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die wohl sinngemäss erhobene Rüge, das Kantonsgericht habe hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer die u.a. geforderte Lohnnachzahlung von Fr. 663.-- bereits ausgezahlt erhalten habe, willkürlich auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet.
b) Fehl am Platz sind in einer staatsrechtlichen Beschwerde sodann Rügen der Verletzung von Bundesrecht. Diese sind in berufungsfähigen Streitsachen (Art. 44 ff. OG) mit Berufung geltend zu machen (Art. 43 Abs. 1 OG). Auf Rügen der Bundesrechtsverletzung ist deshalb im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG). Dies gilt vorliegend insbesondere für die Rüge, der Beschwerdeführer habe auch für die Tage, an denen er aus Krankheitsgründen nicht arbeiten konnte, einen Anspruch auf Entlöhnung.
2.- Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, auf die Abnahme angebotener Beweise willkürlich verzichtet und abgenommene Beweise willkürlich gewürdigt zu haben.
a) aa) Der Beschwerdeführer beruft sich auf das in Art. 9 BV statuierte Willkürverbot. Die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 ist auf den 1. Januar 2000 in Kraft getreten (Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1999 über das Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999; AS 1999 S. 2555). Da aber der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist, ist er auf Übereinstimmung mit dem damals geltenden altrechtlichen Art. 4 BV zu überprüfen.
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid erst dann gegen das aus Art. 4 aBV abgeleitete Willkürverbot, wenn er nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unhaltbar ist (BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 118 Ia 28 E. 1b S. 30, 129 E. 2 S. 130; 117 Ia 97 E. 5b S. 106 mit Hinweisen). In der Würdigung der Beweise steht dem kantonalen Gericht ein breiter Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 37; 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 101 Ia 298 E. 5 S. 306). Eine Verletzung von Art. 4 aBV liegt nur dann vor, wenn es sein Ermessen offensichtlich überschritten oder missbraucht hat (118 Ia 133 E. 2b S. 134; 109 Ia 107 E. 2c S. 109). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es unhaltbare Schlüsse gezogen (BGE 101 Ia 298 E. 5 S. 306) oder erhebliche Beweise ausser Acht gelassen hat (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371). Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil er sie für untauglich hält oder annimmt, seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gebildete Überzeugung würde durch sie nicht mehr umgestossen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 mit weiteren Hinweisen).
b) aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Verfahren vor dem Kantonsgericht die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Edition der massgeblichen Baustellenberichte und Tagesjournale verlangt. Das Kantonsgericht habe diesen Beweisantrag abgewiesen mit der Begründung, ein allfälliger Annahmeverzug der Beschwerdegegnerin, den der Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten belegen wolle, habe nichts mit dem hier in Frage stehenden Bereitschaftsdienst des Beschwerdeführers, d.h. mit dessen Pflicht, sich für die Arbeitseinsätze auf Abruf zur Verfügung zu halten, zu tun.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er wolle seine Lohnforderung nicht nur mit zu entlöhnendem Bereitschaftsdienst, sondern auch mit dem Verzug der Beschwerdegegnerin begründen.
Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt auf Grund einer falschen Rechtsauffassung unvollständig erhoben. Diese Rüge kann gemäss Art. 64 OG im Berufungsverfahren vorgebracht werden; im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist sie somit nicht zu hören (Art. 84 Abs. 2 OG).
bb) Weiter führt der Beschwerdeführer an, das Kantonsgericht habe die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Zusammenstellung über die geleisteten Arbeitsstunden als zutreffend erachtet, obwohl er dies bestritten und dargelegt habe, dass er auch an Tagen gearbeitet habe, welche auf der Zusammenstellung mit O (unausgewiesene Absenzen) bezeichnet seien, und die diesbezüglichen Aussagen der Vertreter der Beschwerdegegnerin inkohärent gewesen seien. Mit den als Beweismittel offerierten Baustellenberichten und Tagesjournalen hätte nachgewiesen werden können, dass grundsätzlich genügend Arbeit vorhanden gewesen sei, die Beschwerdegegnerin aber wegen mangelhafter Betriebsführung einfach planlos Leute abgerufen habe. Es hätten die Vorgänge auf den Baustellen, die Dauer der täglichen Einsätze und die Anzahl der jeweils beschäftigten Arbeitnehmer aufgezeigt werden können; diesem Nachweis hätten auch weitere abgewiesene Beweisanträge, nämlich die Edition einer Liste mit Angaben über das gesamte bei der Beschwerdegegnerin beschäftigte Personal und der Lohnquittungen des Beschwerdeführers für Oktober bis Dezember 1995 durch die Beschwerdegegnerin, der Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung sowie die Befragung anderer Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin, dienen sollen.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Verzicht auf die beantragten Beweise sei willkürlich. Entgegen dem Eindruck, den er zu erwecken sucht, hat sich das Kantonsgericht mit seinen Bestreitungen zu den Angaben in der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt.
Es traf die Annahme, der Beschwerdeführer habe insgesamt 15 Tage Bereitschaftsdienst geleistet, auf Grund einer Würdigung der jeweiligen Behauptungen und Beweise der Parteien. Seinen Verzicht auf die Abnahme der streitigen Beweise begründete es damit, es sei nicht ersichtlich, inwieweit aus diesen Dokumenten Rückschlüsse auf den Bereitschaftsdienst des Beschwerdeführers möglich seien. Mit diesem Argument setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, so dass nach wie vor unklar ist, inwiefern er die angeführten Beweise als entscheidrelevant erachtet. Die Rüge erscheint damit im Lichte von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG als mangelhaft substanziiert, so dass nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1a).
c) Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer im Weiteren die Annahme des Kantonsgerichts, er habe an den Tagen, an denen er zur Arbeit erschienen sei, ganztags gearbeitet und nicht bloss, wie behauptet, jeweils drei bis vier Stunden. Welche konkreten Feststellungen des Kantonsgerichts damit angefochten werden sollen, ist unklar; an der vom Beschwerdeführer angegebenen Stelle im angefochtenen Urteil finden sich keine Erwägungen über die Dauer der Arbeitseinsätze.
Das Kantonsgericht ging nicht grundsätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführer jeweils den ganzen Tag arbeitete, sondern klärte die Dauer der jeweiligen Arbeitseinsätze auf Grund der Parteibehauptungen und Beweise konkret ab.
Inwiefern es dabei in Willkür verfallen wäre, wird nicht dargelegt. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Beschwerdeführers, das Kantonsgericht habe die Aussage des Vertreters der Beschwerdegegnerin, B.________, dem Beschwerdeführer sei es freigestellt gewesen, ob er zu einem angebotenen Arbeitseinsatz erscheinen wollte oder nicht, zu Unrecht als unglaubwürdig erachtet. Selbst wenn er ohne Absprache hätte kommen und gehen können, erschiene die Auffassung des Kantonsgerichts dadurch nicht als willkürlich.
d) Der Beschwerdeführer ficht die Annahme des Kantonsgerichts an, in der Zeit vom 15. bis 19. und vom 22. bis
26. Juli 1996, die in der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin unter der Rubrik O (unausgewiesene Absenzen) figuriert, habe er sich nicht im Bereitschaftsdienst befunden.
Das Kantonsgericht stützte sich auf die Aussagen B.________, an jenen Tagen sei der Beschwerdeführer unauffindbar gewesen und habe vermutlich an einem anderen Ort gearbeitet; die blossen Bestreitungen des Beschwerdeführers bzw. seine Behauptung, an jenen Tagen drei bis vier Stunden gearbeitet zu haben, erachtete es als ungenügend substanziiert. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das Kantonsgericht hätte sich nicht auf die Aussage B.________s stützen dürfen, weil dieser sich schon nicht klar über die allgemeine Bedeutung der Rubrik O geäussert habe. B.________ hatte ausgesagt, die Rubrik O bedeute entweder, dass der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen sei, oder dass ihm keine Arbeit offeriert worden sei. Dies ist insofern nicht widersprüchlich, als die Rubrik O wohl in beiden Fällen verwendet wurde. Damit erscheinen die Aussagen B.________s jedenfalls nicht als derart unglaubwürdig, dass hinsichtlich der Periode vom 15. bis 26. Juli 1996 nicht hätte auf sie abgestellt werden dürfen. Auch vermag der Beschwerdeführer nichts anzuführen, was die Annahme inhaltlich als willkürlich erscheinen liesse. Unbehelflich ist das Argument, die nicht bestrittene Zahl von 112 im Monat Juli geleisteten Arbeitsstunden würde auch erreicht, wenn nicht in der ersten Monatshälfte ganztags und dann bis zum 26. gar nicht mehr, sondern täglich ca. 5 Stunden gearbeitet worden wäre. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Annahme wahrscheinlicher gewesen wäre als die vom Kantonsgericht angenommene Version, geschweige denn inwiefern Letztere als geradezu willkürlich erschiene.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, das Kantonsgericht habe ihm seinen diesbezüglichen Antrag auf Einvernahme der anderen Angestellten der Beschwerdegegnerin willkürlich versagt, kommt er seiner Substanziierungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht nach (vgl. E. 1a). Zumal das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang von einer "blossen Bestreitung" durch den Beschwerdeführer spricht, hätte dieser zunächst darlegen müssen, dass er tatsächlich Beweise für seine Bestreitung offerierte; sodann hätte er ausführen müssen, inwiefern der Verzicht auf deren Erhebung willkürlich war. Da all dies nicht geschehen ist, braucht auf die Rüge nicht eingetreten zu werden.
e) Die Zeit vom 1. bis 18. August 1996 ist in der Tabelle der Beschwerdegegnerin als Ferien eingetragen. Das Kantonsgericht erachtete die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin als gestützt durch die gerichtsnotorische Tatsache, dass im August Bauferien vorgeschrieben seien.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist aber die Annahme, es sei in jener Zeit nicht gearbeitet worden, willkürlich. Wiederum macht er sinngemäss geltend, es sei willkürlich auf den offerierten Zeugenbeweis verzichtet worden; auch hier kann auf diese Rüge mangels rechtsgenüglicher Substanziierung nicht eingetreten werden. Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers - die Einhaltung der Bauferien sei nicht glaubhaft, nachdem im Juli 1996 auf der Baustelle Busbahnhof GFM täglich gearbeitet worden sei; gerade Schalungs- und Armierungsarbeiten würden trotz Bauferien im Hochsommer durchgeführt - sind nicht geeignet, die Auffassung des Kantonsgerichts als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob ihm, wenn er wie behauptet während jener Zeit zwei bis drei Stunden täglich gearbeitet hätte, die übrige Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst anzurechnen wäre, stellt sich daher gar nicht.
f) Das Kantonsgericht erkannte die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe während des ganzen Monats September täglich zwei bis drei Stunden gearbeitet, als offensichtlich falsch, weil damit das anerkannte Total von 137 Arbeitsstunden nicht erreicht werde. Es nahm entsprechend der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe vom 2. bis 6. September 1996 nicht gearbeitet, sei jedoch für den Rest des Monats beschäftigt worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn der erhoffte ganztägige Einsatz nur einige Stunden pro Tag ausgemacht habe, sei für die übrige Arbeitszeit die Leistung von Bereitschaftsdienst anzunehmen. Tatfrage ist aber einzig, ob und wie viel der Beschwerdeführer an den jeweiligen Tagen arbeitete. Die diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts ficht der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht in substanziierter Weise an. Zwar scheint er auf seiner Behauptung beharren zu wollen, jeweils nur wenige Stunden pro Tag gearbeitet zu haben, doch legt er nicht dar, inwiefern die gegenteilige Auffassung des Kantonsgerichts als willkürlich erschiene. Dessen Sachverhaltsfeststellungen sind daher nicht zu beanstanden.
g) Bezüglich des Monats Oktober nahm das Kantonsgericht an, da der Beschwerdeführer das Monatstotal von 53 Stunden anerkannt habe, sei seine Behauptung, er habe bis zum 17. Oktober 1996 täglich drei bis vier Stunden gearbeitet, unglaubwürdig; es sei vielmehr davon auszugehen, dass er entsprechend der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin vom 1. bis 9. Oktober 1996 täglich einmal 5 und sonst 8 Stunden gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, das anerkannte Total von 53 Stunden ergebe sich auch dann, wenn man davon ausgehe, dass er im Oktober 1996 während 16 Arbeitstagen zu durchschnittlich 3.3 Stunden pro Tag gearbeitet habe. Damit führt er eine neue Version des Tathergangs an, bedeutete doch die Beschäftigung während 16 Arbeitstagen einen späteren Abgang als am 17. Oktober 1996.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist aber das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen unzulässig (BGE 119 II 6 E. 4a S. 7 mit Hinweis).
Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Zulässigkeit der Rüge nicht, dass die Auffassung des Kantonsgerichts geradezu willkürlich wäre. Der Beschwerdeführer erachtet seine Version durch die Aussage B.________s als gestützt, es sei im Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer vorgekommen, dass dieser ein bis zwei Tage nicht beschäftigt wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich daraus im Lichte der unbestrittenen Monatstotale nicht zwingend die Richtigkeit seiner Behauptung, jeweils nur wenige Stunden und nicht den ganzen Tag gearbeitet zu haben. Aus der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausser bei Ferien, Krankheit oder Unfall sowie bei unentschuldigter Abwesenheit (E. 2d) kaum je mehr als wenige Tage, höchstens eine Woche am Stück nicht beschäftigt wurde; die Monatstotale wurden dennoch erreicht.
Die fragliche Aussage lässt daher die kantonsgerichtliche Auffassung jedenfalls nicht als geradezu willkürlich erscheinen.
3.- Nach Ansicht des Beschwerdeführers wendete das Kantonsgericht Art. 200 Abs. 1 ZPO/FR willkürlich an, indem der Entscheid über die Beweisanträge nicht durch das zuständige Dreiergericht, sondern durch den Präsidenten des II. Appellationshofes gefällt worden sei.
Der Präsident des II. Appellationsgerichtshofes teilte den Parteien in seiner Vorladung vom 18. Oktober 1999 die Ablehnung der streitigen Beweisanträge mit und kündigte an, die Begründung werde im Endurteil erfolgen. Im angefochtenen Urteil wurde denn auch erneut und mit einlässlicher Begründung auf Abweisung der Beweisanträge erkannt. Damit folgte das Kantonsgericht der Regelung von Art. 165 Abs. 2 ZPO/FR, wonach der Entscheid über die Beweisaufnahmen durch den Gerichtspräsidenten getroffen wird, das Recht des Gesamtgerichts, weitere Erhebungen anzuordnen, dadurch aber unbeschadet bleibt. Die Anwendung dieser für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Regeln auch auf Beweiserhebungen im kantonalen Berufungsverfahren erscheint jedenfalls nicht als willkürlich. Art. 200 Abs. 1 ZPO/FR enthält Bestimmungen über die antizipierte Beweiswürdigung, welche die Zuständigkeitsfrage nicht betreffen. Inwiefern diese Norm hier willkürlich angewendet sein soll, ist nicht ersichtlich.
4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 343 Abs. 3 OR). Hingegen ist die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei grundsätzlich möglich (BGE 115 II 30 E. 5c S. 42; 100 Ia 119 E. 7 S. 130). Da sich aber die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vertreten liess und ihr damit keine Anwaltskosten erwachsen, und sie auch sonst keine Parteikosten geltend macht, kann auf den Zuspruch einer Entschädigung verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 22. Mai 2000
Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: