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Original
 
«AZA»
U 243/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer
Urteil vom 23. Mai 2000
in Sachen
T.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. J.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel
A.- Der 1947 geborene T.________ war seit 1. November 1979 als Papierschneider und Chauffeur in der Druckerei C.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. August 1995 erlitt er eine Calcaneusfraktur, als er von einer ca. 1 m hohen Mauer heruntersprang und mit der linken Ferse auf einen im Gras liegenden Stein trat. Das bisherige Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 18. März 1996 auf Ende Juni 1996 aufgelöst.
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 14. Januar 1998 sprach sie dem Versicherten nebst einer 10 %igen Integritätsentschädigung rückwirkend ab 1. Juli 1997 eine auf einer 15 %igen Erwerbsunfähigkeit beruhende Invalidenrente zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 29. September 1998 festhielt.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. Juni 1999 teilweise gut, indem es die SUVA zur Ausrichtung einer Invalidenrente auf der Basis einer 25 %igen Erwerbsunfähigkeit verpflichtete.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ wie schon im kantonalen Verfahren die Gewährung einer Invalidenrente aufgrund einer 32 %igen Verminderung der Erwerbsfähigkeit beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Einspracheentscheid der SUVA vom 29. September 1998 sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie den unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsbegriff (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- Streitig und zu prüfen ist, welches Valideneinkommen dem zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erforderlichen Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist.
a) Während die SUVA in ihrem Einspracheentscheid ein Valideneinkommen von Fr. 4200.- als vertretbar hielt, ging die Vorinstanz von einem solchen von Fr. 4800.- aus. Das kantonale Gericht hat dabei erwogen, der Beschwerdeführer habe bis zu seinem Ausscheiden bei der C.________ AG ein monatliches Einkommen von Fr. 5000.- erzielt. Wegen der rückläufigen Lohnentwicklung in der Grafikbranche hätte er indessen eine Lohneinbusse hinnehmen müssen, wenn er weiterhin in diesem Betrieb tätig geblieben wäre. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - Dauer des Anstellungsverhältnisses, Löhne anderer Mitarbeiter des Betriebes - setzte sie das Valideneinkommen daher etwas tiefer fest.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Valideneinkommen habe mindestens Fr. 5200.- betragen. Er bestreitet eine allgemeine Lohnsenkung im Druckereigewerbe. Ausserdem habe er die im Zuge der Umstrukturierung bei der ehemaligen Arbeitgeberin erfolgten individuellen Lohnkürzungen bereits vor dem Unfall hinter sich gehabt.
b) Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Versicherten erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Die in einer Branche durchschnittlich ausbezahlten Löhne haben allenfalls den Vorrang vor gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Arbeitsentgelten (ZAK 1986 S. 413 Erw. 3b). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Die Löhne verschiedener Wirtschaftszweige und Anforderungsniveaus werden in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt. In diesen Durchschnittswerten schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie der Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180).
c) Der Beschwerdeführer hat bei der ehemaligen Arbeitgeberin teils als Papierschneider und teils als Chauffeur gearbeitet, wobei das Verhältnis gemäss den im vorliegenden Verfahren nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz 70 % zu 30 % betrug. Gemäss den Einträgen im individuellen Konto war sein Einkommen Schwankungen unterzogen. Während der Lohn bis ins Jahr 1991 auf Fr. 80'486.- anstieg, reduzierte er sich in der Folge von Fr. 74'215.- im Jahre 1992 auf Fr. 67'697.- im Jahre 1993 und Fr. 65'392.- im Jahre 1994. Die Lohnsenkung von monatlich Fr. 5215.- auf Fr. 5000.- ab Oktober 1993 wurde in der Lohnvereinbarung vom 28. September 1993 mit der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens begründet. Für die Jahre 1994 und 1995 betrug der Monatsverdienst gemäss Lohnblatt Fr. 5060.- (nebst Kinder- und Familienzulagen von Fr. 170.-), was einem Jahresverdienst von Fr. 65'780.- (Fr. 5060.- x 13) entspricht. Am 2. Mai 1997 teilte die Firma der SUVA mit, ohne Unfall hätte der Versicherte im Jahre 1997 mit einem Monatsgehalt von Fr. 4200.- rechnen können. Als Begründung gab sie an, der frühere Lohn sei für einen Hilfsarbeiter bzw. Papierschneider und Chauffeur viel zu hoch gewesen. Dies bestätigte sie mit Schreiben vom 11. März 1998 auch gegenüber der Invalidenversicherung, wobei sie darauf hinwies, dass die Nachfolger des Versicherten im Betrieb weniger verdienten. Die aktenkundigen Aussagen der ehemaligen Vorgesetzten des Betriebes erweisen sich bezüglich der Lohnentwicklung bei näherer Betrachtung nicht als widerspruchsfrei. Ergänzende Abklärungen können indessen unterbleiben, da nicht anzunehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg an der früheren Stelle zu einem deutlich unter dem Durchschnittsverdienst der Branche liegenden Lohnansatz hätte weiterbeschäftigen lassen.
Unter Hinweis auf die Lohnstatistik "Viscom" bestreitet der Versicherte, dass die Löhne in der grafischen Industrie sich allgemein negativ entwickelt hätten. Danach erhöhte sich das Einkommen zwischen 1994 und 1998 für angelernte männliche Arbeitnehmer von Fr. 4777.- auf Fr. 4957.- und für Hilfsarbeiter von Fr. 4196.- auf Fr. 4316.-. Zum Vornherein unberücksichtigt zu bleiben hat dabei - entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - der Lohn eines gelernten Angestellten im Grafik- und Druckereigewerbe. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Versicherte auf diesem Gebiet keine Berufsausbildung genossen, sondern wurde vom Betrieb als Papierschneider angelernt. Zudem wurde er auch als Chauffeur eingesetzt. Unklar ist sodann, ob in den ins Recht gelegten statistischen Löhnen der 13. Monatslohn bereits enthalten ist.
Gemäss LSE 1994 (Tabelle A 1.1.1) betrug das Einkommen im Bereich graphische Erzeugnisse für einfache und repetitive Tätigkeiten Fr. 4707.-. Im Jahre 1996 lag der monatliche Bruttolohn im Bereich Verlag, Druck und Vervielfältigung für dasselbe Anforderungsniveau dagegen bei Fr. 4664.- (LSE 1996 S. 17). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt (LSE 1994 S. 42; LSE 1996 S. 5), welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich graphische Erzeugnisse und Verlage ab 1995 von wöchentlich 40,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0,5 % von 1996 auf 1997 (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) ergäbe dies für 1997 ein Einkommen von Fr. 4758.-. Soweit der Versicherte geltend macht, an seiner derzeitigen Stelle könnte er bei vollzeitlicher Beschäftigung im angestammten Beruf Fr. 5500.- bis Fr. 6000.- im Monat verdienen, erscheint dies im Vergleich zu den statistisch ausgewiesenen Einkommen als zu hoch gegriffen, zumal bereits der bei der C.________ AG erzielte Lohn von den von der Vorinstanz einvernommenen Zeugen als verhältnismässig hoch bezeichnet wurde.
Ein Vergleich der angeführten Einkommenszahlen lässt das vom kantonalen Gericht ermittelte Valideneinkommen von monatlich Fr. 4800.- im Jahre 1997 als einen für den vorliegenden Fall durchaus realistischen Wert erscheinen, der den konkreten Umständen angemessen Rechnung trägt. Stellt man diesen Betrag dem Invalideneinkommen von Fr. 3590.- gegenüber, resultiert eine Invalidität von rund 25 %. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts der III. Kammer: schreiberin: