«AZA»
U 379/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 23. Mai 2000
in Sachen
M.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
A.- Der 1950 geborene M.________ war seit dem 23. Januar 1979 als Zimmermann bei der Bauunternehmung R.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 26. September 1983 erlitt er beim Hinuntersteigen von einem Baustellenfahrzeug eine Kniedistorsion rechts mit Verdacht auf Meniskusläsion. Am 30. November 1983 wurde im Spital Y.________ eine mediale Arthrotomie und Gelenktoilette durchgeführt sowie eine alte partielle vordere Kreuzbandruptur rechts festgestellt. Nachdem sich der Versicherte vom 22. Februar bis 16. März 1984 im Nachbehandlungszentrum B.________ aufgehalten hatte, schloss die SUVA den Fall am 14. Mai 1984 mit der Feststellung ab, ab 9. Mai 1984 bestehe wieder volle Arbeitsfähigkeit und eine weitere ärztliche Behandlung sei nicht erforderlich. Wegen fortbestehender Beschwerden kam es zu weiteren Untersuchungen und Behandlungen im Spital Y.________ und in der Orthopädischen Klinik X.________ (nachfolgend: Klinik X.________), in deren Folge die SUVA eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 4. Juni 1984, 50 % ab 2. Juli 1984 sowie 25 % ab 7. August 1984 anerkannte und M.________ ab 1. Mai 1985 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zusprach (Verfügung vom 31. Mai 1985). In der Folge hob sie die Rente per 1. August 1988 wieder auf (Verfügung vom 25. Juli 1988). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 1990 fest. Auf eine erneute Untersuchung in der Klinik X.________ und eine Rückfallmeldung des Versicherten hin lehnte sie mit Verfügung vom 15. August 1990 und Einspracheentscheid vom 19. August 1991 weitere Leistungen ab. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren einigten sich die Parteien am 27. Mai 1992 vergleichsweise darauf, dass die SUVA die Invalidenrente von 20 % ab dem 1. April 1990 wieder ausrichtete und sich bereit erklärte, den Rentenanspruch nach Abschluss der von der Invalidenversicherung angeordneten Eingliederungsmassnahmen zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung zu prüfen. Daraufhin schrieb das Versicherungsgericht des Kantons Aargau das Verfahren mit Beschluss vom 1. Juni 1992 ab.
Am 1. Juni 1989 hatte sich M.________ wegen einer "Wirbelsäulenerkrankung" auch bei der Invalidenver- sicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die damals zustän- dige Ausgleichskasse des Kantons Aargau, IV-Sekretariat, traf nähere Abklärungen und stellte dem Versicherten am 3. August 1990 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am 9. Januar 1991 beauftragte sie die Klinik X.________ mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 4. November 1991 erstattet wurde. Darin wurde die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Zimmermann mit 40 % angegeben und festgestellt, dass bei geeigneter leichterer Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge wurden vom 10. Juni bis 9. September 1992 eine berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte für Behinderte A.________ sowie vom 17. Mai bis 17. Juni 1993 eine stationäre Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) des Werkstätten- und Wohnzentrums Z.________ durchgeführt. Am 20. April 1994 wurde eine erneute Begutachtung in der Klinik X.________ beschlossen, deren Ärzte mit Bericht vom 6. Juli 1995 zum Schluss gelangten, der Versicherte sei als Zimmermann nach wie vor vollständig und in einem körperlich nicht anstrengenden Beruf zu 50 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle des Kantons Aargau teilte dem Versicherten am 14. September 1995 mit, ab 1. September 1994 werde ihm auf Grund eines Invaliditätsgrades von 62 % eine halbe Rente ausgerichtet. Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Klinik X.________ vom 9. Januar 1996 und weiteren Abklärungen gewährte sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 1994 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % (Verfügung vom 21. Juni 1996).
Am 20. März 1996 erliess die SUVA einen Verwaltungs- akt, mit welchem sie M.________ ab 1. April 1996 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 3480.-, basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 %, zusprach. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 1997 fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ sinngemäss die Zusprechung einer höheren Rente beantragen liess, wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen (Entscheid vom 8. September 1999).
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad gestützt auf die Abklärungen der Invalidenversicherung neu festsetze.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig ist zunächst, welche Bedeutung dem richterlich genehmigten Vergleich vom 27. Mai 1992 für die Neubeurteilung des Leistungsanspruchs gemäss Verfügung vom 20. März 1996 und Einspracheentscheid vom 29. Juli 1997 zukommt. Während SUVA und Vorinstanz den Rentenanspruch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 22 Abs. 1 UVG) beurteilt haben, macht der Beschwerdeführer geltend, die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien ohne Bindung an den früheren Entscheid zu prüfen.
a) Die vom Versicherten mit der SUVA geschlossene Vereinbarung vom 27. Mai 1992 lautet wie folgt:
"1. In Abänderung des mit Beschwerde angefochtenen Ein-
spracheentscheides vom 19. August 1991 und der Ver-
fügung vom 15. August 1990 nimmt die Beschwerdegegne-
rin mit Wirkung ab 1. April 1990 die Wiederausrich-
tung der Invalidenrente von 20 % an den Beschwerde-
führer auf.
2. Die Beschwerdegegnerin erklärt sich bereit, die Inva-
lidenrente nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen
der IV zu überprüfen und nötigenfalls dem dannzumali-
gen unfallbedingten Grad der Erwerbsunfähigkeit anzu-
passen. Zugleich wird der Anspruch auf Integritätsent-
schädigung geprüft.
3. Das spätere Revisionsrecht gemäss Art. 22 UVG sowie
alle anderen nach Festsetzung von Rente und Integri-
tätsentschädigung bestehenden gesetzlichen Rechte
bleiben vorbehalten.
4. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2300.-.
5. Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären sich
die Parteien in der vorgenannten Prozesssache als
auseinandergesetzt."
b) Nach dem Wortlaut der Vereinbarung haben sich die Parteien vergleichsweise darauf geeinigt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. April 1990 (wieder) eine Invalidenrente von 20 % ausgerichtet und nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung eine Neuüberprüfung des Rentenanspruchs sowie eine Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung erfolgt. Der Vereinbarung lässt sich nicht entnehmen, dass der Rentenanspruch nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung rückwirkend auf den 1. April 1990 neu zu beurteilen war. Ebenso wenig geht aus dem Vergleich zwingend hervor, dass die Neuüberprüfung des Rentenanspruchs nur unter den revisionsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 UVG zu erfolgen hatte. Dem Wortlaut nach kann der Vergleich auch in dem Sinne verstanden werden, dass für die Zeit ab 1. April 1990 bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ein Invaliditätsgrad von 20 % gelten und für die Folgezeit eine voraussetzungslose Neubeurteilung des Rentenanspruchs vorgenommen werden sollte. Welche Bedeutung dem Vergleich nach dem Willen der Parteien beizumessen ist, lässt sich nicht eindeutig feststellen, kann jedoch offen bleiben, weil dem streitigen Leistungsbegehren auch dann nicht entsprochen werden kann, wenn der Anspruch ohne Bindung an die revisionsrechtlichen Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 UVG geprüft wird, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
2.- Unbestritten ist, dass die SUVA lediglich für die Folgen der am 26. September 1983 erlittenen Knieverletzung, nicht aber für das nicht unfallbedingte Rückenleiden einzustehen hat. Zu prüfen ist daher, inwieweit der Beschwerdeführer zufolge des Knieschadens ab 1. April 1996 in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist.
a) Im Gutachten der Klinik X.________ zuhanden der Invalidenversicherung vom 6. Juli 1995 wird ausgeführt, der Versicherte leide an belastungsabhängigen Kniegelenksbeschwerden rechts bei Status nach Kniedistorsion 1983. Die Beschwerden seien vorab auf eine klinisch und röntgenologisch verifizierte Femoropatellararthrose zurückzuführen, welche leichtgradig progredient sei. Des Weiteren bestehe eine partielle vordere Kreuzbandruptur, welche den Versicherten nicht beeinträchtige, da er nicht über Instabilitäts-, sondern lediglich über Belastungsbeschwerden klage. Ferner finde sich nach wie vor eine Funktionseinschränkung von 20 bis 30°, welche bei kniender Tätigkeit Schmerzen verursache. Daneben leide der Versicherte seit 1987 an einem chronischen spondylogenen Syndrom bei leichtgradiger rechtskonvexer lumbaler Skoliose sowie nunmehr nachgewiesener subligamentärer medianer Diskusprotrusion L4/L5 und leichtgradiger Protrusion L5/S1. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, als Zimmermann bestehe nach wie vor vollständige Arbeitsunfähigkeit, weil "das Unvermögen, das Knie voll einzusetzen, ein zu grosses Risiko für Arbeiten auf dem Dach darstellt". Hinzu kämen die Rückenbeschwerden bei Diskusprotrusion, welche den körperlichen Einsatz des Versicherten zusätzlich deutlich einschränkten. In einem "körperlich nicht tätigen Beruf" sei der Versicherte als zu 50 % arbeitsunfähig zu erachten.
Im Hinblick darauf, dass die Ärzte der Klinik X.________ im ersten Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 4. November 1991 bei geeigneter leichterer Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit und im Gutachten vom 6. Juli 1995 bei im Wesentlichen unveränderten Befunden eine Arbeitsun- fähigkeit von 50 % angegeben hatten, holte die IV-Stelle bei der Klinik X.________ einen ergänzenden Bericht ein. In der Stellungnahme vom 9. Januar 1996 wird ausgeführt, die Situation habe sich insofern geändert, als zufolge der zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Untersuchung, Computertomographie und Kontrast-Diskomanometrie eine subligamentäre Diskusprotrusion L4/L5 habe festgestellt werden können. Diese Diagnose sei auf Grund der damaligen Befunde nicht möglich gewesen. Nach wie vor weise der Beschwerdeführer keine neurologischen Ausfälle auf und es sei keine Nervenwurzelkompression ersichtlich, jedoch bestehe ein direkter Kontakt vor allem auf der Höhe L4/L5 zur Dura und es sei auch auf der Höhe L5/S1 ein subligamentärer Ausfluss festzustellen. Angesichts dieser Befunde sei der Versicherte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Kniebeschwerden für leichte Arbeiten als zu 50 % arbeitsunfähig bezeichnet worden, was der maximalen Arbeitsunfähigkeit entspreche. Es sei aber zu betonen, dass er auch unter Berücksichtigung der im Gutachten von 1995 genannten Befunde für leichtere körperliche Arbeiten als voll arbeitsfähig hätte betrachtet werden können. Es habe sich jedoch gezeigt, "dass dieser Versuch auch aus psychischen Gründen und wegen dieser lang dauernden Geschichte mit Herrn M.________ völlig illusorisch ist".
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bisher ungeprüft geblieben, inwieweit die bestehende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf die Unfallfolgen zurückzuführen sei, weshalb die Sache zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen sei. Hiezu besteht indessen kein Anlass. Zwar sprechen sich die vorhandenen Arztberichte nicht näher dazu aus, ob und allenfalls in welchem Ausmass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die Kniebeschwerden und inwieweit sie auf das Rückenleiden zurückzuführen ist. Es geht daraus jedoch klar hervor, dass der Beschwerdeführer zufolge der Kniebeschwerden den bisherigen Beruf als Zimmermann nicht mehr auszuüben vermag, in einer geeigneten leichteren Tätigkeit aber voll arbeitsfähig ist, wie die von der Invalidenversicherung mit einer beruflichen Abklärung beauftragte BEFAS mit Bericht vom 12. August 1993 bestätigt hat. Soweit im Gutachten der Klinik X.________ vom 6. Juli 1995 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit auch für körperlich leichtere Tätigkeiten angegeben wird, geht aus der ergänzenden Stellungnahme der Klinik vom 9. Januar 1996 hervor, dass die Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit, soweit eine solche überhaupt begründet ist, ausschliesslich mit dem Rückenleiden in Zusammenhang steht und der Versicherte unter dem Gesichtspunkt des allein unfallkausalen Knieschadens im Rahmen einer geeigneten körperlich leichteren Tätigkeit nach wie vor als voll arbeitsfähig zu betrachten ist.
3.- a) Nach den Angaben der Firma R.________ AG vom 1. Februar 1996 hätte der Versicherte ohne den Gesundheitsschaden am bisherigen Arbeitsplatz im Jahre 1996 einen Monatsverdienst von Fr. 5140.- (x 13) erzielt. Das hypothetische Jahreseinkommen ohne Invalidität beläuft sich somit auf Fr. 66'820.-.
b) Im Rahmen der Berechnung des hypothetischen Einkom-
mens, welches der Versicherte trotz des unfallbedingten Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte (Inva- lideneinkommen), ist die SUVA von ihrer internen Dokumenta- tion über Arbeitsplätze (DAP) ausgegangen. Gemäss den von ihr ins Recht gelegten DAP-Erfassungsblättern hätte der Beschwerdeführer mit einer vollzeitlich ausgeübten körperlich leichteren Tätigkeit im Jahre 1996 einen Monatslohn zwischen Fr. 4150.- und Fr. 4672.- (x 13) erzielen können. Bei den angegebenen Vergleichstätigkeiten handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten für angelernte Hilfsarbeiter als Verdrahter, Monteur, Bestücker und Schleifer in Industriebetrieben. Auf Grund der in den Akten enthaltenen medizinischen Berichte besteht kein Anlass, diese Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt des allein unfallkausalen Knieschadens nicht als vollzeitlich zumutbar zu erachten. Auch wenn vom niedrigsten Lohn von Fr. 4150.- monatlich ausgegangen wird, ergibt sich damit ein Jahreseinkommen von Fr. 53'950.-, was gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 66'820.- einem Invaliditätsgrad von 19,3 % entspricht.
Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abgestellt (vgl. hiezu BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen), was zu keinem anderen Ergebnis führt. Sie ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) gemäss Tabelle A 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden von Fr. 4294.- im Monat (x 12) ausgegangen, was umgerechnet auf eine betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1999, Tabelle 3.11, S. 115) ein Invalideneinkommen von Fr. 53'975.- und einen Invaliditätsgrad von 19,2 % ergibt. Damit wird die aus den DAP-Zahlen resultierende Invaliditätsbemessung bestätigt.
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Anlass zu einem so genannten leidensbedingten Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen, wie ihn die Rechtsprechung für Versicherte zugelassen hat, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Arbeit mehr zu leisten vermögen oder als Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (AHI 2000 S. 79, 1998 S. 175; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412, 1998 Nr. U 304 S. 372). Zum einen vermag der Beschwerdeführer jedenfalls aus der Sicht des unfallbedingten Knieleidens eine körperlich leichtere Tätigkeit vollzeitlich auszuüben, zum anderen war er vor Eintritt der Invalidität nicht als Hilfsarbeiter, sondern als gelernter Zimmermann tätig und verfügt über berufliche Kenntnisse, die er auch im Rahmen einer körperlich leichteren Tätigkeit nutzbringend anzuwenden vermag, wie die von der Invalidenversicherung durchgeführten beruflichen Abklärungen ergeben haben. Im Bericht vom 12. August 1993 erklärte sich die BEFAS als überzeugt, dass der Versicherte beispielsweise im industriellen Montagebereich nach entsprechender Einarbeitung fähig sein werde, eine normale Leistung zu erbringen. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer leichteren körperlichen Tätigkeit eine durch den Gesundheitsschaden bedingte zusätzliche Verdiensteinbusse hinzunehmen.
d) Nach dem Gesagten lässt sich die von SUVA und kantonalem Gericht vorgenommene Invaliditätsbemessung nicht beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.