BGer 2A.134/2000 |
BGer 2A.134/2000 vom 24.05.2000 |
[AZA 0]
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2A.134/2000/hzg
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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24. Mai 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, R. Müller, Ersatzrichter
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Zünd und Gerichtsschreiberin Diarra.
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In Sachen
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M.________, geb. 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
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4. Kammer,
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betreffend
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Aufenthaltsbewilligung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- M.________, geb. 1969, italienischer Staatsangehöriger, heiratete am 27. April 1992 F.________, ebenfalls italienische Staatsangehörige, die aber in der Schweiz aufgewachsen ist und über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Nach der am 17. Juli 1992 erfolgten Einreise erhielt M.________ am 5. August 1992 die Aufenthaltsbewilligung.
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Aus der Ehe sind zwei Kinder (geb. 1992 bzw. 1995) hervorgegangen. Die Ehefrau und die Kinder erwarben am 2. November 1999 das Schweizer Bürgerrecht.
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Am 4. September 1995 wurde M.________ vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege mit 12 Monaten Gefängnis (abzüglich 77 Tagen Untersuchungshaft) bedingt bestraft. Die Polizeidirektion des Kantons Zürich verwarnte ihn deswegen mit Verfügung vom 22. November 1995 und stellte ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er erneut straffällig würde. Am 9. Mai 1996 wurde M.________ erneut straffällig und entzog sich den Behörden in der Folge. Am 30. April 1997 konnte er in Zürich verhaftet werden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Juni 1998 sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich in zweiter Instanz der Gefährdung des Lebens, des vollendeten Nötigungsversuchs sowie der Fälschung von Ausweisen schuldig und bestrafte ihn mit drei Jahren Zuchthaus (abzüglich 405 Tagen Untersuchungshaft).
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Mit Verfügung vom 20. November 1998 hielt die Polizeidirektion fest, die bis 16. Juli 1996 gültig gewesene Aufenthaltsbewilligung werde nicht verlängert. Auf Rekurs hin bestätigte der Regierungsrat des Kantons Zürich diese Verfügung mit Beschluss vom 20. Oktober 1999. Das kantonale Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 9. Februar 2000 eine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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M.________ erhob am 27. März 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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2.- Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat noch vor dem Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts die schweizerische Staatsangehörigkeit erworben. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde richtet sich daher nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20), wonach der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Der Anspruch erlischt aber, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein solcher ist hier gegeben, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt werden musste. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist allerdings nicht schon dann zulässig, wenn eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG), sondern erst, wenn auch die erforderliche Interessenabwägung (Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142. 201]) die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12 f.). Bei einem mit einer Schweizerin verheirateten Ausländer, der erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Bewilligung erneuern lassen will, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Grenze, von der an in der Regel auch dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn der Ehefrau die Ausreise aus der Schweiz unzumutbar oder nur schwer zumutbar ist, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe liegt (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14).
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Der Beschwerdeführer musste zweimal verurteilt werden, zunächst zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten und später zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren. Er liess sich weder von der bedingt ausgesprochenen ersten Freiheitsstrafe beeindrucken noch von der fremdenpolizeilichen Verwarnung. Der Ehefrau ist es nicht völlig unzumutbar, ihrem Mann nach Italien, ihrer ursprünglichen Heimat, zu folgen, zumal sie die italienische Sprache spricht und die dortigen Verhältnisse jenen in der Schweiz ähnlich sind. Die Interessenabwägung der kantonalen Behörden lässt sich angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die der Beschwerdeführer verübt hatte, nicht beanstanden.
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Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig: Wohl war die Ehefrau noch nicht Schweizer Bürgerin, als Polizeidirektion und Regierungsrat ihren Entscheid getroffen hatten. In einem Grenzfall könnte eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 ANAG (Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung) zu einer unterschiedlichen Interessenabwägung führen.
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Hier aber liegt kein Grenzfall vor, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat. Im Übrigen hat der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht erklärt, dass er an seinem Entscheid auch unter Berücksichtigung der erfolgten Einbürgerung der Ehefrau des Beschwerdeführers festhält, so dass die Rüge, dieser Aspekt sei bei der Interessenabwägung unbeachtet geblieben, nicht zutrifft. Richtig ist sodann zwar, dass bei Anordnung einer Einreisesperre der Beschwerdeführer bei jedem Besuch um eine Ermächtigung zum Grenzübertritt (Art. 13 Abs. 1 ANAG) nachsuchen müsste. Doch ist hierüber nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, und der Entscheid der Bundesbehörden in dieser Frage wirkt sich auch nicht darauf aus, ob die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist oder nicht. Schliesslich ist wohl zutreffend, dass für das ältere der beiden Kinder eine Übersiedlung nach Italien mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Doch reicht dies in der Interessenabwägung nicht aus, das gewichtige öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu überwiegen.
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3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a OG) abzuweisen.
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Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Regierungsrats verwiesen werden.
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b) Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt.
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Dieses ist jedoch abzuweisen, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Vornherein als aussichtslos erscheinen musste. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist aber den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer) sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mit-geteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtssch/reiberin:
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