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Original
 
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1P.150/2000/odi
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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25. Mai 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
K.________, z.Zt. Strafanstalt Lenzburg, Basel, Beschwerdeführer,
gegen
M.________, V.________, Beschwerdegegner, Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft, Obergericht des Kantons Basel - Landschaft, Dreierkammer,
betreffend
Strafverfahren, hat sich ergeben:
A.- K.________ wurde als Untersuchungshäftling am 5. Februar 1997 während einer Einvernahme mit Handschellen an einen Stuhl gefesselt. Für die Schlusseinvernahme vom 6. Februar 1997 sollte er wiederum mit einer Kette und Handschellen gefesselt einvernommen werden; auf seinen Protest hin wurde dann von einer Fesselung abgesehen. K.________ reichte gegen die beiden für die Anordnung der Fesselungen verantwortlichen Personen, den Bezirksstatthalter von Arlesheim, M.________, und dessen Stellvertreterin, V.________, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB ein.
Die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren gegen M.________ und V.________ am 28. Oktober 1999 "mangels Erfüllung des Tatbestandes" ein.
Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wies die von K.________ gegen die Einstellung des Strafverfahrens erhobene Beschwerde am 7. März 2000 ab.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. März 2000 beantragt K.________, den Entscheid des Obergerichtes vom 7. März 2000 aufzuheben und dieses anzuweisen, die Akten an das Strafgericht weiterzuleiten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.
Die Überweisungsbehörde und das Obergericht verweisen im Vernehmlassungsverfahren auf ihre Entscheide in dieser Sache und beantragen die Abweisung der Beschwerde.
M.________ stellt den gleichen Antrag. V.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht:
a) Nach Art. 88 OG ist zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat. Das trifft nach konstanter Rechtsprechung auf den durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigten grundsätzlich nicht zu. Dieser ist daher nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinn von Art. 88 OG hat. Anders verhält es sich nur, wenn der Geschädigte Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist oder er die Verletzung von Verfahrensrechten rügt, die ihm aufgrund seiner Parteistellung im kantonalen Verfahren zukamen (BGE 120 Ia 220 E. 2a; 119 Ia 136 E. 2b; 108 Ia 97 E. 1, je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern er als Geschädigter ausnahmsweise zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt sein könnte: er wirft dem Obergericht weder die Verletzung von Verfahrensrechten vor, noch behauptet er, Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu sein. Es erscheint zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, dass er als angeblich durch zwei Amtsmissbräuche Geschädigter Opfer im genannten Sinn sein könnte: dazu hätte er jedoch in der Beschwerdeschrift dartun müssen, dass er dadurch mit einer gewissen Erheblichkeit in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Das ist im Übrigen aufgrund der Akten nicht ersichtlich, und auch sein Verteidiger, der ihn noch im Verfahren vor Obergericht vertrat, hat solches nie behauptet. Auf die Beschwerde kann somit schon deshalb nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdebefugnis nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargetan wurde.
b) Der Beschwerdeführer erhebt zudem auch in der Sache keine Rüge, die den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen könnte. Er macht im Wesentlichen bloss geltend, die Überweisungsbehörde habe am 11. Juni 1997 auf eine von ihm erhobene Aufsichtsbeschwerde hin festgestellt, seine Fesselung bei den Einvernahmen sei mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar gewesen. Aus dieser Feststellung ergibt sich jedoch keineswegs ohne weiteres, dass sich die für die Fesselungen verantwortlichen Personen strafbar gemacht hätten.
Der Beschwerdeführer begründet nicht, welche verfassungsmässigen Rechte das Obergericht verletzt haben soll, indem es wie zuvor schon die Überweisungsbehörde zum Schluss kam, dem Amtsstatthalter Meyer und seiner Stellvertreterin Vetsch sei kein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB anzulasten.
Das genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.
2.- Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches aber abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Überweisungsbehörde und dem Obergericht (Dreierkammer) des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 25. Mai 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: