BGer 5C.91/2000
 
BGer 5C.91/2000 vom 25.05.2000
[AZA 0]
5C.91/2000/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
25. Mai 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Raselli und
Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
A.________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger, Alter Postplatz 2/City, Postfach 1127, 6371 Stans,
gegen
1. B.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger, Alter Postplatz 6,
Postfach 1132, 6371 Stans,
2. C.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Schwarz, Zinggentorstrasse 4,
Postfach, 6000 Luzern 10,
betreffend
Erbvertrag, hat sich ergeben:
A.- Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 12. Mai 1987 setzte D.________ seine beiden Kinder aus erster Ehe, A.________ und C.________, auf den Pflichtteil und begünstigte mit der dadurch frei werdenden Quote seine Ehefrau B.________. Als Willensvollstrecker bestimmte er X.________, Bücherexperte, Chur. Mit seiner Ehefrau schloss D.________ gleichentags einen Ehe- und Erbvertrag.
D.________ und seine Tochter A.________ unterzeichneten am 1. Juni 1992 einen Erbvertrag, nachdem er ihr zuvor mit Schreiben vom 27. April 1992 einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet und unter anderem erläutert hatte: "Laut Berechnung des Erbvollstreckers fährst Du auf diese Weise sehr gut, denn Du bist lebenslänglich finanziell gesichert".
Der Erbvertrag hat folgenden Inhalt:
I.
Aus dem Nachlass des Vaters erhält die Tochter
A.________ ab Todestag des Erblassers eine monatliche
Rente von Fr. 3'500.--. ... [Indexierungsklausel]
II.
Diese Rente wird aus den Baurechtszins-Einnahmen der
Firma E.________ AG, Chur, bezahlt. Dieser Baurechtszins
ist ebenfalls indexiert gemäss dem Landesindex
der Konsumentenpreise. Als Sicherheit für
Frau A.________ hat im Zeitpunkt des Ablebens von
Herrn D.________ eine Abtretung dieses Baurechtszins-Guthabens
im Umfang des Rentenbetrages zu erfolgen.
III.
Frau A.________ verzichtet hiermit auf jegliche weitere
Erbansprüche, so dass ihr Vater in bezug auf
sein restliches Vermögen frei verfügen kann.
IV.
Mit der Auszahlung und Sicherstellung der Rente wird
der Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter
X.________, Bücherexperte, Chur, beauftragt.. "
D.________ verstarb am 21. Mai 1996 mit letztem Wohnsitz in Y.________, Gemeinde Z.________. Der Wert des Nachlasses beläuft sich auf mindestens 8 Millionen Franken.
B.- Mit Klage gegen B.________, C.________ und X.________ verlangte A.________ zur Hauptsache, den zwischen ihr und ihrem Vater geschlossenen Erbvertrag für ungültig zu erklären, und damit verbunden eventualiter ihre Erbenqualität festzustellen. Ferner beantragte sie, ihre Erbquote von einem Viertel bzw. ihre Pflichtteilsquote von drei Sechzehnteln am Nachlass festzustellen, und erhob verschiedene Eventual- und/oder Nebenbegehren, namentlich auf Herabsetzung des Erbvertrages und allfälliger weiterer letztwilliger Verfügungen des Erblassers sowie auf Bezahlung von 1.5 Millionen Franken, allenfalls unter Abzug einer monatlichen, indexierten Nettorente von Fr. 3'500.--.
Das Kantonsgericht Nidwalden (Zivilabteilung, Grosse Kammer I) wies die Klage in der Hauptsache ab, soweit es darauf eintrat. Es bejahte, dass zwischen D.________ und A.________ ein Vertrag zustande gekommen sei, demzufolge A.________ gegen Einräumung einer Rente auf die ihr dereinst im Nachlass von D.________ zustehenden Rechte gültig verzichtet habe. Es verneinte die Passivlegitimation des Willensvollstreckers X.________ ausser für das Klagebegehren auf Sicherstellung nach Ziffer II (Satz 3) des Erbvertrages, das zufolge Anerkennung am Gerichtsprotokoll abgeschrieben wurde (Urteil vom 31. März 1999).
Unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des kantonsgerichtlichen Urteils wies das Obergericht (Zivilabteilung, Grosse Kammer) des Kantons Nidwalden die Appellation von A.________ ab. Der Willensvollstrecker X.________ war in das Appellationsverfahren nicht mehr einbezogen worden (Urteil vom 9. Dezember 1999).
C.- Mit eidgenössischer Berufung beantragt A.________ die Aufhebung des ober- und des kantonsgerichtlichen Urteils.
Sie erneuert vor Bundesgericht ihre Anträge auf Ungültigerklärung des Erbvertrages sowie auf Feststellung ihrer Erbenqualität und der ihr zustehenden Erbquote. Von den Eventual- bzw. Nebenbegehren erhält sie diejenigen auf Herabsetzung und Geldzahlung aufrecht, und verlangt wiederum, B.________ und C.________ - unter solidarischer Haftbarkeit - zu verpflichten, allfällige Steuern auf den Rentenzahlungen zu tragen.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Berufungsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass, namentlich die erforderliche Berufungssumme wird überschritten (Art. 46 OG). Die Verweisung des Obergerichts auf die kantonsgerichtlichen Entscheidungsgründe ist im Grundsatz zulässig (Art. 51 Abs. 1 lit. c OG; BGE 119 II 478 E. 1d S. 480) und bedeutet eine Übernahme der Erwägungen des Kantonsgerichts (BGE 117 II 432 E. 2a S. 441), so dass nachstehend nur mehr auf dessen Urteil Bezug genommen wird, wiewohl Anfechtungsobjekt (Art. 48 OG) ausschliesslich das obergerichtliche Urteil ist. Die allein beachtlichen materiellen Anträge zielen auf eine Ungültigerklärung des Erbvertrages ab. Zulässigkeit und Inhalt aller weiteren Begehren kann offen bleiben: Sie sind abzuweisen, soweit das obergerichtliche Urteil nicht beanstandet werden muss, andernfalls durch das Obergericht zu beurteilen, zumal die genaue Höhe des Nachlasses nicht gerichtlich festgestellt ist und die Sache zu diesem Zweck zurückgewiesen werden müsste. Auf die formellen Anforderungen an die Berufungsschrift, insbesondere mit Blick auf die für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen, wird zurückzukommen sein (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 63 f. OG).
2.- Im Vertrag vom 1. Juni 1992 hat das Kantonsgericht einen sog. Erbauskaufvertrag erblickt, d.h. einen um ein Entgelt abgegebenen Erbverzicht im Sinne von Art. 495 ZGB.
Dafür, dass als Entgelt eine steuerfreie Rente eingeräumt worden wäre, bestünden keinerlei Anhaltspunkte.
a) Im Streit über Zustandekommen und Inhalt eines Vertrages hat der Sachrichter vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Lässt sich der wirkliche Parteiwille nicht feststellen, so ist anhand des Vertrauensgrundsatzes (Art. 2 Abs. 1 ZGB) der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln. Die sachrichterliche Feststellung einer tatsächlichen Willensübereinstimmung ist für das Bundesgericht - vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG - verbindlich, während im Berufungsverfahren als Rechtsfrage frei überprüft werden kann, wie die Parteien die gegenseitigen Willensäusserungen nach Treu und Glauben verstehen durften und mussten (allgemein und für Art. 1 OR:
BGE 123 III 35 E. 2b S. 39; 116 II 695 E. 2a S. 696 mit Hinweis; für Art. 18 Abs. 1 OR: BGE 126 III 119 E. 2a S. 120 mit Hinweisen). Die Grundsätze gelten auch (jedenfalls) für entgeltliche Erbverträge (Druey, Grundriss des Erbrechts, 4.A.
Bern 1997, § 12 N. 5, S. 145; Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11.A. Zürich 1995, S. 493).
b) Das Kantonsgericht hat auf Grund der Parteibefragung festgehalten, dass die Klägerin nach Prüfung des Vorschlags für einen Erbvertrag wusste, es handle sich um einen regelrechten Erbverzicht. Die Feststellung über ihr Wissen ist für das Bundesgericht verbindlich; ausnahmsweise statthafte Sachverhaltsrügen erhebt die Klägerin nicht (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; zuletzt: BGE 124 III 182 E. 3 S. 184).
Hat die Klägerin somit gewusst, was ihr Vater wollte, und in diesem Wissen einen Monat später den Vertrag unterzeichnet, ist ein Erbvertrag zustande gekommen, mit dem sie gegen die Einräumung einer Rente (Ziffer I) "auf jegliche weitere Erbansprüche" (Ziffer III) verzichtet hat. Mit Blick auf ihren Wissensstand werden auch die vorab beurkundungstechnisch bedeutsamen Fragen belanglos, ob der stipulierende Notar unparteilich gewesen ist und seiner Belehrungspflicht genügt hat; die behaupteten Mängel - soweit überhaupt nachgewiesen - bezeichnet der von der Klägerin zitierte Autor im Übrigen als unschädlich für Entstehung der Urkunde und Gültigkeit des beurkundeten Geschäftes (Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N. 1559-1562 S. 447, mit Verweisen; vgl. N. 1730 S. 489). In rechtlicher Hinsicht handelt es sich entgegen ihrer Ansicht definitionsgemäss um einen sog. Erbauskauf im Sinne von Art. 495 ZGB; darauf, dass die Gegenleistung des Erblassers nicht zu Lebzeiten, sondern auf den Tod erfolgt, kommt nichts an (Breitschmid, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 495 ZGB; Piotet, Droit successoral, in: Traité de droit privé suisse, IV, Fribourg 1975, § 28/I S. 160). Auf die weiteren Ausführungen des Kantonsgerichts zur Rechtsnatur des Erbauskaufs - vorab zur immanent aleatorischen Struktur und damit zum zwangsläufig unbestimmten Äquivalenzverhältnis - kann verwiesen werden (E. 5 S. 18 ff.; vgl. Escher/Escher, Zürcher Kommentar, N. 2 und N. 10 ff. zu Art. 495 ZGB).
c) Bezüglich des Inhalts will die Klägerin offenbar einwenden, nach Treu und Glauben dürfe "Erbverzicht" nicht als Verzicht auf den Pflichtteil verstanden werden, mithin lediglich als Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil unter Vorbehalt des Pflichtteils. Ferner vertritt sie, dass ihr die Rente ungeschmälert zukommen müsse, d.h. dass allfällige, darauf erhobene Steuern durch den Nachlass zu tragen wären.
Das Kantonsgericht hat auf den klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Verzichtsklausel (Ziffer III des Erbvertrages) hingewiesen, der jegliche Zweifel daran, worauf verzichtet worden sein könnte, "auf jegliche weitere Erbansprüche" und somit die ganze Erbquote nämlich, von vornherein ausschliesse. An den klaren Vertragstext hat der Richter sich zu halten, ausser es bestünden Anhaltspunkte (Gesamtzusammenhang, Vertragszweck, u.a.) für eine nur vordergründige Klarheit, die den wahren Sinn der Vereinbarung nicht wiedergibt (BGE 99 II 282 E. I/1 S. 285; 117 II 68 E. 3b S. 70 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 1995, E. 4, in: ZBJV 131/1995 S. 241). Derartige Anhaltspunkte sind weder dem Begleitschreiben des nachmaligen Erblassers zum Vertragsentwurf noch der Verzichtsklausel selbst entnehmbar: Die nach dem Verzicht erwähnte Folge ("so dass ihr Vater in bezug auf sein restliches Vermögen frei verfügen kann") wird nicht deshalb zu einer Bedingung oder sonst irgendwie sinnlos, weil der nachmalige Erblasser - soweit bekannt - später keine Verfügungen mehr getroffen hat, kann sie sich doch ebenso auf frühere Verfügungen von Todes wegen beziehen, wie z.B. jene von 1987; aus dem besagten Schreiben des nachmaligen Erblassers ergibt sich nichts für einen einschränkenden Verzicht im Sinne der Klägerin, sondern nur, dass dem Vater das Wohlergehen seiner Tochter ein Anliegen gewesen ist und dass er eine ihren Bedürfnissen Rechnung tragende Lösung gesucht hat, damit - wie es darin weiter heisst - "alle meine Angehörigen nach meinem Ableben einen guten Standard beibehalten können".
Von der unzweideutigen Verzichtsklausel abzuweichen, hat kein Anlass bestanden. Sie kann nach Treu und Glauben nicht anders verstanden werden, als dass die Klägerin auf ihre Erbquote insgesamt und damit auf ihren Pflichtteil verzichtet hat.
Eine Auslegung des Erbvertrages, die monatliche, indexierte Rente wäre "steuerfrei" vereinbart worden, trägt nicht. Über die blosse Behauptung der Steuerpflicht und eine dadurch verursachte - vom Kantonsgericht allerdings verneinte - Benachteiligung hinaus bringt die Klägerin auch nichts vor, was es erlaubte, eine derartige Auslegung nachzuvollziehen.
Wer die auf erbrechtliche Zuwendungen entfallenden Steuern zu bezahlen hat, ist auf Grund der konkreten Anordnung zu prüfen.
Besondere Umstände vorbehalten, dürfte bei der Ausrichtung bestimmter Geldsummen als Legate anzunehmen sein, der Wille des Verfügenden gehe dahin, dass der Vermächtnisnehmer den vollen Betrag, ohne jeden Abzug auch wirklich erhalten solle (z.B. BGE 105 II 253 E. 3c S. 262, betreffend Dotation einer Stiftung). Umgekehrt muss bei Ausrichtung einer Rente - Abweichendes wiederum vorbehalten - eher davon ausgegangen werden, dass diese vom Empfänger zu versteuern ist, da sie nach landläufiger Auffassung Zusatz- oder Ersatzeinkommen darstellt. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme - bei fehlender Bestimmung im Erbvertrag - bestehen keine. Es fällt gegenteils auf, dass das Testament von 1987 für alle Vermächtnisse die Steuerfolgen ausgeschlossen hat (je Ziffern II bis V: "Die Auszahlung hat ohne Abzug irgendwelcher Steuern oder Gebühren zu erfolgen. Sämtliche dieses Vermächtnis betreffenden Steuern und Gebühren gehen zulasten der Erben. "), während der Erbvertrag von 1992 keinen entsprechenden Ausschluss enthält, obwohl der nachmalige Erblasser beide Urkunden von demselben Notar hat aufnehmen lassen.
3.- Die Klägerin beruft sich auf Nichtigkeit bzw. Unverbindlichkeit des Erbvertrages wegen Unzulässigkeit des Inhalts (Art. 19 ff. OR).
Dass der Pflichtteilsschutz auf sittlicher Grundlage beruht (BGE 116 II 243 E. 4b S. 246 mit Hinweis), bedeutet nicht Sittenwidrigkeit des Erbauskaufvertrages, zumal der Richter an die in Art. 495 ZGB enthaltene - von anderen Rechtsanschauungen abweichende (vgl. Piotet, a.a.O., § 28/I, S. 157) - Wertentscheidung des schweizerischen Gesetzgebers gebunden ist; lässt dieser den Erbauskauf zu (Abs. 1) mit der Folge, dass der Verzichtende und vermutungsweise auch seine Nachkommen beim Erbgang ausser Betracht fallen (Abs. 2 und 3), kann eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1 OR nicht angenommen werden (allgemein: BGE 123 III 101 E. 2 S. 102 mit Hinweis). In Betracht fallen könnte zwar ausnahmsweise eine übermässige Bindung durch den Erbvertrag (Druey, a.a.O., § 10 N. 26, S. 125), doch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin der Willkür eines anderen ausgeliefert, ihre wirtschaftliche Freiheit aufgehoben oder in einem Masse eingeschränkt sein könnte, dass die Grundlagen ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wären, nachdem sie im Gegenzug eine Rente von Fr. 3'500.-- als Zusatzeinkommen zu ihrer finanziellen Sicherstellung erhält (Art. 27 Abs. 2 ZGB; zuletzt:
BGE 123 III 337 E. 5 S. 345 mit Hinweisen); nähere Ausführungen in der Berufungsschrift dazu wären erforderlich gewesen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
Das schliesslich behauptete Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist nicht ein Problem der guten Sitten, sondern der Übervorteilung (Art. 21 OR; BGE 115 II 232 E. 4c S. 236). Der Einwand der Klägerin kann unter Umständen auch gegen einen Erbvertrag erhoben werden (Druey, a.a.O., § 10 N. 26, S. 125), findet aber in den kantonsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen keine Grundlage: Wenn der nachmalige Erblasser allen Angehörigen den gleichen Standard und die Klägerin über den Erbvertrag finanziell sichern wollte, so kann sein Handeln schwerlich als "Ausbeutung" gewertet werden, und wenn die Klägerin über eine Bedenkfrist von rund einem Monat verfügt hat und um den Vertragsgegenstand "Erbverzicht" wusste, so bleibt - nähere Ausführungen in der Berufungsschrift dazu fehlen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) - geradezu unverständlich, inwiefern von Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn oder einem anderen Schwächezustand auf ihrer Seite ausgegangen werden müsste (Art. 21 Abs. 1 OR).
4.- Die Klägerin wendet ein, beide Parteien hätten sich beim Abschluss des Erbvertrages in einem Irrtum befunden, sie selber, weil sie auf Grund des Gegenseitigkeitscharakters entgeltlicher Erbverträge davon habe ausgehen dürfen, die Rente würde in etwa dem Pflichtteil entsprechen, und der nachmalige Erblasser ebenfalls aus diesem Grund und aus der Vermutung heraus, dass er seine Tochter nicht habe benachteiligen wollen (mit Verweis auf Art. 469 Abs. 1 ZGB sowie Art. 23 und Art. 24 Ziffer 1, 3, und 4 OR). Das Kantonsgericht hat diesen Einwand mit ausführlicher Begründung verworfen (E. 7 S. 23 ff.).
Ein Erklärungsirrtum - welcher Vertragspartei auch immer - fällt von vornherein ausser Betracht. Mit Bezug auf den nachmaligen Erblasser hat das Kantonsgericht keinen vom Erklärungsinhalt abweichenden Willen festgestellt; ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen erhebt die Klägerin dagegen nicht (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; zuletzt: BGE 118 II 58 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Davon abgesehen, beträfe ein gemeinsamer Irrtum beider Parteien im gleichen Punkt das Zustandekommen des Vertrages, auf das nicht mehr zurückzukommen ist (E. 2 hiervor). Ein Erklärungsirrtum der Klägerin im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziffer 1 OR scheidet aus, weil sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses bewusst gewesen ist, dass es sich um einen Erbverzicht handeln sollte, und ihn unterzeichnet hat (E. 2b hiervor); in diesem Punkt wollte sie tatsächlich, was sie erklärte (z.B. BGE 105 II 16 E. 5 S. 22). Dass die Klägerin auf ihren Pflichtteil verzichtet hat, musste aus der entsprechenden Vertragsklausel abgeleitet werden, die von den Parteien nach Treu und Glauben nicht anders verstanden werden konnte (E. 2c Abs. 2 hiervor). Das schliesst einen Irrtum über den Umfang der Gegenleistung für ihren Erbverzicht nicht aus (Art. 24 Abs. 1 Ziffer 3 OR), doch müsste hierfür feststehen, dass sie nur für eine Rente, die kapitalisiert mindestens ihrem dereinstigen Pflichtteil entsprechen würde, "auf jegliche weitere Erbansprüche" verzichten wollte, sich aber versehentlich nicht in diesem Sinn geäussert hätte (z.B. BGE 105 II 23 E. 2 S. 24 ff.). Derartige Feststellungen, die für das Bundesgericht verbindlich wären, hat das Kantonsgericht nicht getroffen und gegenteils festgehalten, dass der Pflichtteil beim Abschluss des Erbvertrages gar kein Thema gewesen sei; es werde von der Klägerin nicht einmal behauptet, dass man über die Höhe des Nachlasses und die Pflichtteile gesprochen habe (E. 7d S. 25 f.).
In Frage kommt nur mehr ein Grundlagenirrtum, der ein wesentlicher sein muss (BGE 118 II 297 E. 2 S. 299), und zwar entgegen der Ansicht der Klägerin beim Erbvertrag auch für den nachmaligen Erblasser; andernfalls könnte nur - von der Klägerin selbst nicht behauptete - absichtliche Täuschung zur Ungültigkeit des Erbvertrages führen (BGE 99 II 382 E. 8 S. 387). Es kann offen bleiben, ob es sich hier nicht bloss um einen unwesentlichen Irrtum über die Rechtsfolgen des eingegangenen Vertrages handelt (BGE 118 II 58 E. 3b S. 63) oder um einen nach Auffassung des Kantonsgerichts zu verneinenden Irrtum über die künftige Entwicklung des erblasserischen Vermögens.
Entscheidend ist vielmehr, dass auf Grund seines Begleitschreibens für den Erblasser subjektiv keine notwendige Vertragsgrundlage sein konnte, die Klägerin solle mindestens den Pflichtteil erhalten, wollte er doch einzig, dass sie durch die Rente "lebenslänglich finanziell gesichert" wäre, und ist beim Abschluss des Erbvertrages gar kein Thema gewesen, dass die Klägerin von ihm mindestens den Pflichtteil erhalten sollte (BGE 95 II 407 E. 1 S. 409 mit Hinweisen). Auf ihrer Seite entfällt ein Grundlagenirrtum, weil sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach eigenen Angaben selber nicht sicher war und Zweifel daran hatte, ob die Rente dereinst kapitalisiert ihrem Pflichtteil entsprechen würde (BGE 56 II 96 E. 3 S. 104/105; 95 II 407 E. 1 S. 409 mit Hinweisen).
5.- Aus den gezeigten Gründen muss die Berufung ohne Erfolg bleiben. Die unterliegende Klägerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (Zivilabteilung, Grosse Kammer) des Kantons Nidwalden vom 9. Dezember 1999 wird bestätigt.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilabteilung, Grosse Kammer) des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: