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Original
 
[AZA]
C 218/99 Hm
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer
und Ferrari; Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 26. Mai 2000
in Sachen
Staatssekretariat für Wirtschaft, Bundesgasse 8, Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-
anwalt E.________,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- Mit Verfügung vom 8. Mai 1996 hiess das Kantonale
Arbeitsamt Luzern ein Gesuch des 1944 geborenen B.________
gut und sprach ihm für die Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit ab 26. April 1996 60 besondere Taggelder
zu. Nachdem er die besonderen Taggelder bezogen und im Mai
1996 die selbstständige Tätigkeit (Baumanagement) aufgenom-
men hatte, ersuchte er am 9. November 1997 um Ausrichtung
von Arbeitslosenentschädigung, da er keine Aufträge mehr
habe. Mit Verfügung vom 7. Januar 1998 legte das Amt die
Vermittlungsfähigkeit von B.________ seit Wiederanmeldung
"im Ausmass von 50 %" fest. Auf diese Entscheidung kam es
am 26. Januar 1998 verfügungsweise zurück, hob die Verfü-
gung vom 7. Januar 1998 auf und verneinte die Vermittlungs-
fähigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä-
digung.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess
die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
30. April 1999 gut und hob die Verfügung vom 26. Januar
1998 auf.
C.- Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Ju-
li 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) führt Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vor-
instanzliche Entscheid sei aufzuheben.
B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde, eventuell auf Rückweisung der Sache an
das kantonale Gericht zur Neuentscheidung, während das kan-
tonale Amt deren Gutheissung beantragt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Während der Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung
auf eine (unangefochtene) Verfügung zurückkommen, ohne an
die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfü-
gungen geltenden Voraussetzungen gebunden zu sein (BGE 107
V 191). Das kantonale Amt durfte daher am 26. Januar 1998
auf die - noch nicht rechtskräftig gewordene - Verfügung
vom 7. Januar 1998 zurückkommen, ohne die für die Wiederer-
wägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden Ein-
schränkungen zu beachten. Ob die Verfügung vom 26. Januar
1998 zu Recht besteht, ist demnach ohne Rücksicht auf die-
jenige vom 7. Januar 1998 zu prüfen.
2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen
Bestimmungen über die Förderung der selbstständigen Er-
werbstätigkeit (Art. 71a-71d AVIG) zutreffend dargestellt.
Darauf wird verwiesen.
3.- Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde-
gegner nach dem Bezug besonderer Taggelder nach Art. 71a
Abs. 1 AVIG weitere Ansprüche gegenüber der Arbeitslosen-
versicherung hat.
a) Die neue Leistungsart (Art. 71a ff. AVIG) kann
ihrem Zweck entsprechend nur beansprucht werden, wenn die
Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit voraussichtlich ganz beendet werden kann.
Als Anspruchsvoraussetzung wird deshalb u.a. die Vorlage
eines Grobprojekts zur Aufnahme einer wirtschaftlich trag-
fähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit
(Art. 71b Abs. 1 lit. d AVIG) verlangt. Dieses Kriterium
der Dauer ist das Abgrenzungsmerkmal zum Zwischenverdienst
in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Nussbaumer,
Die Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes-
verwaltungsrecht [SBVR], S. 233 Rz 634). Nimmt die versi-
cherte Person nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes
eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat sie sie
zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist ihre Arbeits-
losigkeit beendet und sie erhält keine weiteren Leistungen
der Arbeitslosenversicherung mehr (Nussbaumer, a.a.O.,
S. 236 Rz 647). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst
dann, wenn sie in ihrer neuen Tätigkeit unter mangelnder
Beschäftigung steht, bezweckt doch das spezifische Taggeld
nicht die Finanzierung der mangelnden Beschäftigung einer
Person, die eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt (SVR
1999 AlV Nr. 23 S. 56 Erw. 2a). Dem Umstand eines möglichen
späteren Scheiterns des Unterfangens trägt der Gesetzgeber
dadurch Rechnung, dass mit Aufnahme der selbstständigen
Erwerbstätigkeit die Rahmenfrist zum Leistungsbezug von
zwei auf vier Jahre verlängert wird (Art. 71d Abs. 2 AVIG
und Art. 95e Abs. 2 AVIV).
b) Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdegegner
unbestrittenermassen die projektierte selbstständige Er-
werbstätigkeit nicht nur aufgenommen und bis zur Wieder-
anmeldung rund 1 1/2 Jahre ausgeübt hat, sondern diese auch
weiterhin ausübt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er
sie als gescheitert betrachtet und endgültig aufzugeben
gewillt ist. Mit dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes
wurde seine Arbeitslosigkeit nach dem Gesagten beendet und
es besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinerlei
Möglichkeit, weitere Taggeldleistungen von der Arbeits-
losenversicherung zu beziehen. Damit erübrigt sich auch die
Prüfung der Frage, ob der Beschwerdegegner ab 6. November
1997 vermittlungsfähig gewesen ist oder nicht.
4.- Mit dem Ergebnis, dass nach dem Bezug der besonde-
ren Taggelder keine weitere Anspruchsberechtigung auf Tag-
gelder besteht, steht indessen noch nicht fest, ob dem
Beschwerdegegner die anbegehrten Leistungen nicht doch
- allerdings unter einem anderen Rechtstitel - zu gewähren
sind. Er macht - wie bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren - unter sinngemässer Berufung auf den öffentlichrecht-
lichen Vertrauensschutz bei einer falschen Auskunft einer
Verwaltungsbehörde (vgl. dazu BGE 121 V 66 f. Erw. 2a mit
Hinweisen), geltend, der Vorsteher des kantonalen Amtes
habe ihm die Auskunft erteilt, er könne nach dem Scheitern
der selbstständigen Erwerbstätigkeit, was auch ein teil-
weises Scheitern beinhalte, wieder Taggeld der Arbeits-
losenversicherung beziehen. Es bleibt daher die von der
Vorinstanz offen gelassene Frage zu prüfen, ob der Be-
schwerdegegner aus dem erwähnten Grundsatz etwas zu seinen
Gunsten ableiten kann. Die Sache ist daher an das kantonale
Gericht zurückzuweisen, welches hierüber befinden wird.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-
richts des Kantons Luzern vom 30. April 1999 aufgeho-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und
über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar
1998 neu entscheide.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-
liche Abteilung und dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern
zugestellt.
Luzern, 26. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: