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I 260/99 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichterin Widmer und neben-
amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 30. Mai 2000
in Sachen
C.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1935 geborene italienische Staatsangehörige
C.________ war bei der Firma H.________, Strassenbau, als
Hilfsarbeiter tätig gewesen, als er am 6. Oktober 1960
einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem er sich eine Kompres-
sionsfraktur L2/3 sowie eine Bimalleolarfraktur links
zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
sprach ihm für die Folgen dieses Unfalls eine Rente auf-
grund einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % ab 15. April
1962 und von 20 % ab 1. November 1963 zu (Verfügung vom
18. April 1962). Nach einem längeren Aufenthalt in Italien
und einer kurzfristigen Tätigkeit beim bisherigen Arbeit-
geber nahm C.________ am 30. April 1969 eine Stelle bei der
Firma R.________ AG auf, wo er bis zu der wegen Betriebs-
schliessung auf Ende November 1992 erfolgten Auflösung des
Arbeitsverhältnisses als Ofenchef tätig war. In der Folge
war er arbeitslos. Einen vom Stellennetz Zürich-Land ver-
mittelten, auf sechs Monate befristeten Einsatz für Ar-
beitslose musste er am 24. November 1995 wegen Rückenbe-
schwerden vorzeitig abbrechen. Am 27. Juni 1995 meldete er
sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente
an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Arzt- sowie
Arbeitgeberberichte ein und wies das Begehren mit Verfügung
vom 26. Februar 1997 ab. Dies im Wesentlichen mit der Be-
gründung, der Versicherte sei als Ofenchef voll arbeits-
fähig und ihm sei jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit
zumutbar, weshalb keine bleibende oder länger dauernde Er-
werbsunfähigkeit vorliege.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
26. März 1999 abgewiesen.
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung
vom 26. Februar 1997 sei ihm mit Wirkung spätestens ab Ok-
tober 1995 eine Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichten auf Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den
Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Re-
geln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden
kann.
2.- a) In dem von der Verwaltung eingeholten Bericht
des Spitals X.________ (Rheumaklinik und Institut für
Physikalische Medizin) vom 15. November 1996 wird ein
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei stati-
scher Störung (Skoliose, Flachrücken), diffuser idiopathi-
scher skelettaler Hyperostose und vordergründiger Schmerz-
verarbeitungsstörung sowie Vitiligo diagnostiziert. Zur
Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, unter Annahme einer mit-
telschweren Belastung sei der Versicherte in der angestamm-
ten Tätigkeit als Ofenchef in der Aluminiumindustrie voll
arbeitsfähig; auch sei ihm jede leicht bis mittelschwer be-
lastende Tätigkeit ohne Extrembelastungen in Bezug auf zu
hebende Gewichte oder monotone Körperhaltungen zumutbar.
Demgegenüber bestätigt die behandelnde Ärztin, Dr. med.
P.________, Allgemeine Medizin FMH, am 10. September 1996
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Metallarbeiter ab
11. Oktober 1994 bei schweren degenerativen Veränderungen
der distalen Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen, Spondy-
lose und Spondylarthrose, Status nach Wirbelkörperfraktur
lumbal, diffuser skelettaler Hyperostose, Spondylarthrosis
cervicalis und thoracalis sowie rechtskonvexer BWS-Skolio-
se. Gegenüber dem beteiligten Krankenversicherer gab die
behandelnde Ärztin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in
der Zeit vom 24. November 1995 bis 28. Februar 1997, eine
solche von 50 % vom 1. März bis 27. April 1997 sowie eine
erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 28. April 1997
an, wobei zusätzlich eine aktivierte Gonarthritis erwähnt
wurde.
b) Die Vorinstanz hat die Stellungnahme des Spitals
X.________ zur Arbeitsfähigkeit ihrer Zumutbarkeitsbeur-
teilung zugrunde gelegt, weil der Bericht vom 15. November
1996 auf weitgehenden Abklärungen beruhe, umfassend sowie
in sich schlüssig sei und spezifische Ausführungen zur
Arbeitsfähigkeit enthalte. Demgegenüber vermöchten die
Angaben der behandelnden Ärztin nicht zu überzeugen, da sie
auf weniger umfassenden Abklärungen beruhten und von einer
unzutreffenden Berufstätigkeit (Metallarbeiter) ausgingen;
auch fehlten Angaben dazu, inwieweit dem Beschwerdeführer
eine den Rücken nicht belastende Tätigkeit zugemutet werden
könne. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Spital
X.________ gehe von der falschen Annahme aus, dass die
bisherige Tätigkeit als Ofenchef körperlich nur mittel-
schwer gewesen sei; aufgrund der übereinstimmenden ärzt-
lichen Berichten sei davon auszugehen, dass schwere degene-
rative Veränderungen an der Wirbelsäule vorhanden seien.
Die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der
R.________ AG dürfte als schwer zu bezeichnen sein, auch
wenn die Arbeit als Ofenchef in einem Metallwerk je nach
dem Stand der technischen Betriebseinrichtungen unter-
schiedliche Anforderungen stellen kann. Der Beschwerde-
führer hat jedoch ungeachtet des im Jahre 1960 erlittenen
Rückenschadens und der ihm von der SUVA ausgerichteten
Rente in der Zeit vom 30. April 1969 bis 30. November 1992
voll als Ofenchef gearbeitet und dabei einen normalen Ver-
dienst erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass er im Anschluss
an den Unfall von 1960 eine Tätigkeit aufgenommen und in
der Folge während mehr als 23 Jahren ausgeübt hat, welche
ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen
wäre, bestehen nicht. Nach den Angaben des Arbeitgebers
entsprach der Lohn der Arbeitsleistung; krankheits- oder
unfallbedingte Absenzen werden lediglich für die Zeit vom
19. - 21. August 1991 und 2. - 5. Juli 1992 angegeben.
Schliesslich erfolgte die Kündigung des Arbeitsvertrages
nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebs-
schliessung. Fraglich kann lediglich sein, ob sich der
Gesundheitszustand in der Zeit nach der auf Ende November
1992 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bis
zum Erlass der streitigen Verfügung vom 26. Februar 1997
insbesondere durch Zunahme der degenerativen Veränderungen
an der Wirbelsäule erheblich verschlechtert hat. Wie es
sich damit verhält, lässt sich den medizinischen Akten
nicht entnehmen, bedarf jedoch keiner weiterer Abklärungen,
weil dem Beschwerdeführer nach den überzeugenden, auf ein-
gehenden Untersuchungen beruhenden und auch von der behan-
delnden Ärztin nicht in Frage gestellten Feststellungen des
Spitals X.________ vom 15. November 1996 jede leichte bis
mittelschwer belastende Tätigkeit ohne Extrembelastungen
zumutbar wäre. Mit einer solchen Tätigkeit vermöchte der
Beschwerdeführer aber ein rentenausschliessendes Erwerbs-
einkommen zu erzielen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.- a) Die Vorinstanz hat das für den Einkommensver-
gleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgebende Valideneinkommen
auf Fr. 62'715.- festgesetzt, indem sie den im Fragebogen
für den Arbeitgeber vom 11. Juli 1996 angegebenen Monats-
lohn von Fr. 4510.- mit 13 multipliziert (= Fr. 58'630.-)
und entsprechend der Entwicklung der Nominallöhne um 2,6 %
für 1993, 2,1 % für 1994, je 1 % für 1995 und 1996 sowie
0,1 % für 1997 erhöht hat. Abgesehen davon, dass der Lohn-
erhöhung für 1994 fälschlicherweise die Veränderung des No-
minallohnindexes für weibliche Arbeitnehmer (Lohnentwick-
lung 1995 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle 1.3)
von 2,1 % statt 1,7 % für männliche Arbeitnehmer zugrunde
gelegt wurde, blieb damit unberücksichtigt, dass dem Be-
schwerdeführer in erheblichem Umfang Lohnzulagen (Schmutz-,
Schicht- und Sonderzulagen) ausgerichtet wurden, mit wel-
chen insbesondere die körperliche Schwerarbeit abgegolten
wurde. Nachdem er laut den Angaben des Arbeitgebers schon
1990 ein Jahreseinkommen von Fr. 74'570.- und 1991 ein sol-
ches von Fr. 80'530.- bezogen hatte, belief sich der AHV-
pflichtige Verdienst in der Zeit von Januar bis November
auf Fr. 69'498.-, was umgerechnet auf 13 Monatslöhne ein
Einkommen von Fr. 82'134.- ergibt. Es besteht kein Grund,
von diesen mit den Eintragungen im individuellen Konto des
Beschwerdeführers übereinstimmenden Angaben abzuweichen.
Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (1993: 2,6 %,
1994: 1,7 %, 1995 und 1996: je 1 %, 1997: 0,1 %) resultiert
hieraus ein Valideneinkommen von Fr. 87'512.- im Jahr.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit
er aus der Einkommensentwicklung in der Zeit von 1985 bis
1992 auf eine weitergehende Anpassung des Valideneinkommens
für die Zeit bis 1997 schliesst. Dies liefe darauf hinaus,
die in den Jahren 1985 bis 1992 erfolgte überdurchschnitt-
liche Zunahme des Nominallohnindexes auf die Folgejahre mit
erheblich geringerer Lohnentwicklung zu übertragen, was da-
zu führen würde, dass die beiden Vergleichseinkommen nicht
mehr auf gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen
würden. Fehl geht auch der Einwand, wonach das Validenein-
kommen entsprechend dem von der SUVA festgestellten Invali-
ditätsgrad von 20 % zu erhöhen sei. Der Beschwerdeführer
hat bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Novem-
ber 1992 vollzeitlich und ohne invaliditätsbedingte Er-
werbseinbusse gearbeitet, weshalb vom effektiv erzielten
Verdienst auszugehen ist. Zur Annahme eines höheren Vali-
deneinkommens als Fr. 87'512.- besteht daher kein Anlass.
b) Das massgebende Invalideneinkommen wird im ange-
fochtenen Entscheid aufgrund der vom BFS herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 (Tabelle A 3.3.1) auf
Fr. 53'523.- festgesetzt. Die Vorinstanz ist dabei vom
durchschnittlichen Bruttolohn (Zentralwert) männlicher
Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsprofil 4) in der Produktion (Tätigkeit 10)
sowie beim Einrichten, Bedienen und Unterhalten von Maschi-
nen (Tätigkeit 12) von durchschnittlich Fr. 4368.- im Monat
ausgegangen, welchen Betrag sie auf ein Jahr umgerechnet
und entsprechend der Nominallohnentwicklung von je 1 % in
den Jahren 1995 und 1996 sowie 0,1 % im Jahre 1997 erhöht
hat.
Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, das kantona-
le Gericht sei von einem unzutreffenden Tabellenlohn ausge-
gangen, indem für die Tätigkeit 10 (Herstellen und Bearbei-
ten von Produkten) ein Durchschnittslohn von Fr. 4215.-
(und nicht Fr. 4295.-) genannt sei, womit sich ein durch-
schnittliches Monatseinkommen von Fr. 4328.- (und nicht
Fr. 4368.-) ergebe. Damit übersieht er, dass sich der mass-
gebende Durchschnittswert im Tätigkeitsbereich 10 gemäss
Tabelle A 3.3.1 der LSE 1994 auf Fr. 4295.- beläuft und
sich der Durchschnittswert von Fr. 4215.- auf den gesamten
Bereich der produktionsnahen Tätigkeiten (Tätigkeiten 10
bis 13) bezieht. Dass die Vorinstanz nicht auf den Gesamt-
durchschnitt, sondern auf das Mittel aus den Tätigkeitsbe-
reichen 10 und 12 abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.
Zusätzlich zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Tabel-
lenlöhne auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beru-
hen, während die betriebsübliche durchschnittliche Arbeits-
zeit im Jahre 1994 bei 41,9 Stunden lag (LSE 1994 S. 42).
Das massgebende auf 1997 umgerechnete Invalideneinkommen
ist damit auf Fr. 56'065.- festzusetzen.
Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde besteht kein Anlass zu einem Abzug, wie er
rechtsprechungsgemäss bei Versicherten vorzunehmen ist, die
wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine schweren
körperlichen Arbeiten mehr verrichten können (vgl. dazu BGE
124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 291 f.
Erw. 3b). Ein solcher Abzug ist nicht generell, sondern nur
dann zu tätigen, wenn er nach den gesamten Umständen im
konkreten Einzelfall als gerechtfertigt erscheint (AHI 1999
S. 181). Im vorliegenden Fall besteht für einen entspre-
chenden Abzug schon deshalb kein Grund, weil die körperli-
che Schwere der bisherigen Tätigkeit durch besondere Zula-
gen zum Lohn abgegolten wurde. Würde unter diesen Umständen
beim hypothetischen Invalideneinkommen ein zusätzlicher Ab-
zug vorgenommen, so liefe dies auf eine ungerechtfertigte
doppelte Berücksichtigung der aus der Arbeitsunfähigkeit
für eine schwere körperliche Tätigkeit resultierenden Er-
werbsunfähigkeit hinaus. Zu einem Abzug besteht hier umso
weniger Anlass, als der zur Anwendung gelangende Tabellen-
lohn bezüglich Dienst- und Lebensalter auf Durchschnitts-
werten beruht, wogegen der Festsetzung des Valideneinkom-
mens ein überdurchschnittliches Dienst- und Lebensalter zu-
grunde liegt.
c) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'512.- und
einem Invalideneinkommen von Fr. 56'065.- ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von rund 36 %, weshalb dem Beschwerdefüh-
rer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht, wie dies
Verwaltung und Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt
haben. Weiterer Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer
eventualiter beantragt, bedarf es nicht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: