BGer U 248/1998
 
BGer U 248/1998 vom 31.05.2000
«AZA 0»
U 248/98 Ge
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 31. Mai 2000
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat X.________,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Der 1935 geborene S.________ arbeitete seit 1977 als Geleisemonteur bei der Firma W.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 7. Oktober 1991 trat beim Anheben einer schweren Geleisebaumaschine ein plötzlicher Schmerz im Bereich der rechten Schulter und des Oberarms auf. S.________ wurde ins Spital A._______, Abteilung für Orthopädie und Traumatologie, eingewiesen, wo ein Verhebetrauma der rechten Schulter mit langer Bizepssehnenruptur und persistierender Schulterarthralgie diagnostiziert wurde (Zeugnis vom 12. Dezember 1991). Radiologische Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur fanden sich nicht. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge dauerten die Schmerzen im rechten Schulter-Armbereich an. Am 6. Januar 1992 hielt der behandelnde Arzt des Spitals A.________ fest, dass eine deutliche funktionelle Überlagerung im Vordergrund stehe. Vom 3. bis 27. März 1992 wurde der Versicherte in der Rehabilitationsklinik B.________ behandelt (Austrittsbericht vom 27. März 1992). Am 7. Juli 1992 nahm SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ nebst einer Untersuchung eine Beurteilung des Integritätsschadens vor. Mit Schreiben vom 29. September 1992 eröffnete die Anstalt S.________, dass eine medizinische Heilbehandlung nicht mehr notwendig sei und sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 31. Dezember 1992 einstelle. Mit Verfügung vom 6. Januar 1993 sprach sie S.________ für die somatischen Folgen des Ereignisses vom 7. Oktober 1991 nebst einer Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu, wobei sie festhielt, dass die psychischen Schwierigkeiten, welche die Erwerbsfähigkeit ebenfalls beeinträchtigten, nicht als adäquat kausale Unfallfolge anerkannt würden. Auf Einsprache hin zog die SUVA das zuhanden der Invalidenversicherung erstattete psychiatrische Gutachten des Dr. med. Y.________ vom 26. Oktober 1992 bei. Mit Entscheid vom 20. Juli 1993 wies sie die Einsprache ab.
B.- S.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag,
der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Am 11. April 1994 ordnete das Versicherungsgericht des Kantons BaselLandschaft eine orthopädische Begutachtung durch PD Dr. med. O.________, Chefarzt am Spital A.________, an (Expertise vom 14. Oktober 1994). Am 28. September 1995 veranlasste das Gericht ferner eine polydisziplinäre Untersuchung durch das Zentrum X.________ (Expertise vom 23. Dezember 1996). Mit Entscheid vom 20. August 1997 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und sprach S.________ eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % zu. Soweit die verfügte Integritätsentschädigung betreffend, wies es die Beschwerde ab. Im Weiteren sprach es dem Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung zu und gewährte ihm insoweit, als er mit seinem Rechtsbegehren unterlag, die unentgeltliche Verbeiständung.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die
SUVA, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt und um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht, lässt sich das kantonale Gericht in ablehnendem Sinne vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat in Erw. 4 des angefochtenen Entscheides unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 116 V 138 Erw. 3; RKUV 1994 S. 38 Erw. 2 mit Hinweisen) mit einlässlicher Begründung zutreffend dargelegt, dass das Verhebetrauma vom 7. Oktober 1991 unter den gegebenen Umständen als Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV zu qualifizieren ist. Es wird darauf verwiesen. Die Einwendungen der SUVA, welche vorbringt, ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV anerkannt zu haben, da es sich beim Vorfall vom 7. Oktober 1991 nicht um einen Unfall im Rechtssinne, sondern um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe, sind nicht stichhaltig.
2.- Der vorinstanzliche Entscheid ist hinsichtlich der Festsetzung der Integritätsentschädigung auf 5 % unangefochten geblieben. Ferner steht fest und ist unbestritten, dass die SUVA der auf die somatischen Unfallfolgen zurückzuführenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit der Zusprechung einer Invalidenrente von 15 % angemessen Rechnung getragen hat. Als erstellt gelten kann sodann auf Grund der von SUVA und Vorinstanz beigezogenen Arztberichte und Gutachten, dass zwischen dem Unfallereignis vom 7. Oktober 1991 und dem psychischen Gesundheitsschaden, welcher die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdegegners zusätzlich zu den somatisch bedingten Einschränkungen erheblich beeinträchtigt, ein natürlicher Kausalzusammenhang (vgl. dazu BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) besteht. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob es sich bei der psychischen Fehlentwicklung um eine adäquate Unfallfolge handelt, für welche die SUVA leistungspflichtig ist.
3.- Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a, 119 V 406 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 IV 15 Erw. 3, 119 Ib 343 Erw. 3c).
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6, bestätigt u.a. in SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31) vom Unfallereignis auszugehen. Denn die Frage, ob sich das Unfallereignis und eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit im Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist u.a. im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten auf Grund einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen. Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf ist eine Einteilung der Unfälle in drei Gruppen vorzunehmen: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich. Während bei banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, bei schweren Unfällen dagegen in der Regel zu bejahen ist, lässt sich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich diese Frage nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche - unfallbezogene - Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzun-
gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi-
sche Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheb-
lich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikatio-
nen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt um so mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten. Erweist sich ein Unfall bei gegebenem natürlichem Kausalzusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als geeignet, eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit zu verursachen, so darf die Adäquanz des Kausalzusammenhangs beispielsweise nicht etwa deshalb verneint werden, weil der betroffene Versicherte mit seiner besonderen Prädisposition ausserhalb einer weiten Bandbreite der Versicherten liegt. Andernfalls würde von diesem Versicherten zu Unrecht verlangt, dem Unfallereignis einen grösseren psychischen Widerstand entgegenzusetzen, als dies von einem der erwähnten Bandbreite angehörenden Versicherten erwartet würde.
4.- Die Vorinstanz postuliert in ihrem Entscheid eine Änderung dieser Rechtsprechung. Sie hält im Wesentlichen dafür, dass von der Adäquanzbeurteilung anhand des Kriterienkatalogs gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa dann abzuweichen sei, wenn Besonderheiten in der Persönlichkeitsstruktur der versicherten Person, namentlich Veranlagungen (psychische Prädispositionen) vorliegen. In diesen Fällen habe anstelle einer mittels unfallbezogener Kriterien objektivierten eine "subjektiviert individuelle Beurteilung" im Sinne einer ergänzenden Ausnahmepraxis Platz zu greifen, wobei das Bestehen von Prädispositionen gestützt auf eine psychiatrische Begutachtung festzustellen wäre. Vor dem Hintergrund der besonderen Persönlichkeitsstruktur der versicherten Person (persönliche prädispositionelle Schwächen) wäre nach Auffassung der Vorinstanz das subjektive Unfallerlebnis massgebend, weil eine schadenbegünstigende Veranlagung auf dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht eingeschlagenen Weg der Objektivierung ausser Acht gelassen werde und die generelle Ausblendung von individuellen Veranlagungen neue Unbilligkeiten schaffe. Von den möglichen unfallfremden Faktoren (unfallfremde selbstständige Gründe, sekundäre Motive, Prädispositionen) erachtet die Vorinstanz die Prädisposition als mitversichert; diese lasse die Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen Unfall und Folge unbeschadet bestehen; ihre Mitwirkung beschränke sich auf eine Herabsetzung der Widerstandskraft gegenüber störenden Einwirkungen. Die Haftung des Unfallversicherers für eine durch die Prädisposition mitverursachte psychische Fehlentwicklung wäre nach Ansicht des kantonalen Gerichts zu bejahen, wenn sie gemessen an der psychischen Prädisposition dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht.
5.- Im Urteil R. vom 11. November 1998 (U 67/97, publiziert in SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31) hat es das Eidgenössische Versicherungsgericht abgelehnt, die Rechtsprechung zur Adäquanz psychischer Unfallfolgen zu ändern, wobei es namentlich die vom Versicherungsgericht des Kantons BaselStadt vertretene Auffassung, der adäquate Kausalzusammenhang sei unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten, insbesondere seines körperlichen und seelischen Zustandes, zu beurteilen, verworfen hat. Ein Anlass, die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ff. zu ändern, besteht auch im vorliegenden Fall nicht. Der Ansicht der Vorinstanz, wonach bei persönlichen prädispositionellen Schwächen der versicherten Person das subjektive Unfallerlebnis massgebend sein solle, weil bei einer Objektivierung die schadenbegünstigende Veranlagung ausser Acht gelassen werde, was zu Unbilligkeiten führe, vermag nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs hat, wie in Erw. 3 hievor dargelegt, u.a. im Hinblick auf die Gebote der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten eine objektivierte Betrachtungsweise Platz zu greifen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6, 123 V 104 Erw. 3e). Sind die massgeblichen unfallbezogenen Kriterien erfüllt, hat die versicherte Person, bei der nach einem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall eine psychische Fehlentwicklung eintritt, unabhängig davon, ob sie auf Grund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger ist und einen Unfall seelisch weniger gut verkraftet als eine gesunde Person, Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, ohne dass ihr diese besondere Veranlagung entgegengehalten werden könnte. Denn abzustellen ist bei der Adäquanzbeurteilung auf eine weite Bandbreite der Versicherten (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Die objektivierte Beurteilung der Adäquanz anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führt gerade dazu, dass die Notwendigkeit entfällt, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 141).
Die Anerkennung einer psychischen Prädisposition als mitversicherter Zustand hätte nicht nur eine weitgehende Preisgabe der haftungsbegrenzenden Funktion der Adäquanz (BGE 123 V 104 Erw. 3e und 122 V 417 Erw. 2c mit Hinweisen) zur Folge, sondern führte letztlich dazu, dass die Unfallversicherung bei fehlendem adäquatem Kausalzusammenhang für die Schadenverursachung durch unfallfremde Faktoren haften müsste; denn der Unfall wäre diesfalls nicht mehr eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignete Ursache für den Eintritt der psychischen Fehlentwicklung und der damit einhergehenden Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, sondern lediglich noch ein ausserhalb des Ursachenspektrums liegendes, den Schaden auslösendes Moment. Eine derartige, praktisch vollständige Aufgabe der Haftungsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs würde konsequenterweise bedeuten, dass die Unfallversicherung auch bei Ereignissen, die aus objektiver Sicht als geringfügig bezeichnet werden müssen, für die im Anschluss an den Unfall einsetzende, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehende psychische Fehlentwicklung mit Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit leistungspflichtig würde, sofern auf Grund einer psychiatrischen Expertise eine psychische Prädisposition erstellt und von einem subjektiv als schwer erlebten Unfall auszugehen wäre. Eine derart weitreichende Haftung des Unfallversicherers für nicht adäquat kausale Folgen eines Unfallereignisses wäre systemwidrig und lässt sich weder mit dem Schutzzweck der sozialen Unfallversicherung noch mit durch die geltende Rechtsprechung angeblich geschaffenen Unbilligkeiten begründen.
6.- Der Beschwerdegegner zog sich am 7. Oktober 1991 ein Verhebetrauma an der rechten Schulter mit einer langen Bizepssehnenruptur zu. Eine Ruptur der Rotatorenmanschette konnte bei der radiologischen Untersuchung nicht festgestellt werden. Auf Grund des Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzung ist im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist, von einem mittelschweren, den Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnenden Ereignis auszugehen. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müssten die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein. Dies trifft hier nicht zu: Der Unfall ereignete sich weder unter dramatischen Begleitumständen noch war er besonders eindrücklich. Bei der erlittenen Sehnenruptur handelt es sich um keine Verletzung, die geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Sodann kann weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung noch einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, gesprochen werden. Soweit ein schwieriger Heilungsverlauf, eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit und Dauerschmerzen zu bejahen sind, muss hiefür nach den medizinischen Unterlagen die bereits kurze Zeit nach dem Unfall einsetzende psychische Fehlentwicklung verantwortlich gemacht werden, welche die somatischen Einschränkungen praktisch von Anfang an überlagerte und zusehends in den Hintergrund drängte; die genannten Kriterien sind deshalb für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ausser Acht zu lassen.
7.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Verbeiständung ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit ausgewiesen und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist (Art. 152 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 20. August 1997 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Advokat X.________ für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 996.30 ausgerichtet.
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: