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1P.304/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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2. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Forster.
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In Sachen
H.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Präsident des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich,
betreffend
Haftbeschwerde,
wird in Erwägung,
dass das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich H.________ am 16. September 1998 wegen passiver Bestechung und weiteren Straftaten zu 4 1/2 Jahren Zuchthaus und einer Geldbusse von Fr. 200'000.-- verurteilte,
dass der Präsident des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich am 14. April 2000 (während der gegen das Strafurteil hängigen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde) ein Gesuch H.________s vom 20. Februar 2000 um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abwies,
dass H.________ gegen den Haftprüfungsentscheid vom 14. April 2000 beim Bundesgericht eine vom 5. Mai 2000 datierende staatsrechtliche Beschwerde erhob (Postaufgabe:
17. Mai 2000), in der er seine Haftentlassung beantragt,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe ein Schreiben seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2000 beigelegt hat,
dass der Beschwerdeführer darin vorbringt, das Kassationsgericht des Kantons Zürich habe die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 17. April 2000 abgewiesen, das Strafurteil des Zürcher Obergerichtes vom 16. September 1998 sei somit "in Rechtskraft erwachsen", der Beschwerdeführer befinde sich "demnach seit dem 28. April 2000 im definitiven Strafvollzug", und er werde am 14. Mai 2000 "2/3 seiner Strafe verbüsst haben", weshalb er beim zürcherischen Amt für Justizvollzug das Gesuch um Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB stelle,
dass der Beschwerdeführer selbst geltend macht, das Strafurteil vom 16. September 1998 sei rechtskräftig und er befinde sich seit dem 28. April 2000 im ordentlichen Strafvollzug,
dass sich aus den übrigen Akten nichts Gegenteiliges ergibt,
dass im angefochtenen Entscheid geprüft wurde, ob die damals noch bestehende strafprozessuale Haft (vorzeitiger Strafvollzug) unter dem Gesichtspunkt der Haftgründe und der Haftdauer rechtmässig war,
dass der Beschwerdeführer, wie er selbst darlegt, sich nicht mehr in strafprozessualer Haft sondern im ordentlichen Strafvollzug befindet,
dass somit kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse (im Sinne von Art. 88 OG) an einer Prüfung mehr besteht, ob die unterdessen aufgehobene strafprozessuale Haft rechtmässig war oder nicht,
dass ein Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Gegenstand eines separaten, vor den kantonalen Behörden hängigen Verfahrens bildet,
dass im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, aus Rechtsschutzgründen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses ausnahmsweise abzusehen, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass er jederzeit unter ähnlichen Umständen wieder von strafprozessualer Haft betroffen sein könnte (vgl. BGE 120 Ia 165 E. 1a S. 166 f.; 118 Ia 488 E. 1a S. 490, je mit Hinweisen),
dass die Beschwerde daher mangels Legitimation (Art. 88 OG) offensichtlich unzulässig erscheint,
dass auf offensichtlich unzulässige Beschwerden im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist (Art. 36a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 OG),
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zwar abzuweisen ist, da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG), dass im vorliegenden Fall jedoch angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 156 Abs. 1 OG),
erkannt :
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juni 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: