[AZA 0]
1P.218/2000/hzg
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
6. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi.
---------
In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Luzern,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,
betreffend
(Wechsel des amtlichen Verteidigers), hat sich ergeben:
A.- X.________ wurde vom Kriminalgericht des Kantons Luzern am 1. Oktober 1999 wegen mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB sowie Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zu 18 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Dieses Urteil focht X.________ mit Berufung beim Obergericht des Kantons Luzern an.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2000 teilte Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger dem Obergericht mit, X.________ wünsche, dass er ihn amtlich verteidige. Der bisherige amtliche Verteidiger, Fürsprecher Bruno Habegger, sei mit der Mandatsübergabe einverstanden. Das Obergericht forderte daraufhin X.________ auf, das Gesuch um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers zu begründen.
Am 27. Januar 2000 begründetet X.________ sein Gesuch. Er habe kein Vertrauen mehr zu Fürsprecher Habegger, weil dieser zuwenig Kenntnisse in Strafsachen habe, die Verteidigung zuwenig ausführlich führe und behördliche Termine versäumt habe.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 verwahrte sich Fürsprecher Habegger zwar gegen die von seinem Mandanten erhobenen Vorwürfe, ersuchte indessen das Obergericht, ihn als amtlichen Verteidiger zu entlassen, da dieser offensichtlich kein Vertrauen mehr in ihn habe.
Mit Entscheid vom 23. Februar 2000 wies die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern das Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers ab. Es erwog, es bestünden keine Anzeichen dafür, dass Fürsprecher Habegger fachlich nicht qualifiziert sei, und es sei weder belegt noch ersichtlich, dass er sich für die Verteidigung zuwenig Zeit genommen oder Termine verpasst habe. Für den Vertrauensverlust in seinen Verteidiger bringe X.________ nur subjektive, keine sachlichen Gründe vor. Das reiche nicht aus, um die gegen einen Verteidigerwechsel sprechenden Gründe der beförderlichen und kostengünstigen Prozessführung zu überwiegen.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. April 2000 wegen Verletzung von Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK lässt X.________ durch Rechtsanwalt Häfliger beantragen, den Entscheid des Obergerichts vom 23. Februar 2000 aufzuheben und dieses anzuweisen, den Verteidigerwechsel zu bewilligen.
Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.
Sie weist u.a. daraufhin, dass gegen X.________ ein weiteres Strafverfahren wegen Wirtschaftsdelikten hängig sei, in welchem er von Fürsprecher Habegger amtlich verteidigt werde. In diesem Verfahren sei bislang kein Gesuch um einen Verteidigerwechsel gestellt worden; die jüngste, in Absprache mit seinem Klienten eingereichte Rechtsschrift datiere in diesem Verfahren vom 28. April 2000. Das Obergericht beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
C.- Mit Eingabe vom 16. Mai 2000 teilt Rechtsanwalt Häfliger mit, er sei "in guten Treuen" davon ausgegangen, "das Appellationsverfahren ruhe, solange über die Verteidigerwahl nicht richterlich entschieden" sei. Er beantrage daher, seiner Beschwerde insofern aufschiebende Wirkung einzuräumen, als die auf den 28. Juni 2000 angesetzte Appellationsverhandlung abzusetzen sei. In seiner Stellungnahme dazu erklärt das Obergericht, wegen seines dichten Terminkalenders könnte die Hauptverhandlung erst im Herbst stattfinden, wenn sie abzitiert werden müsste.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung mitteilt, ist gegen den Beschwerdeführer vor dem Kriminalgericht ein weiteres Strafverfahren wegen Wirtschaftsdelikten hängig, in welchem er durch Fürsprecher Habegger amtlich verteidigt wird. In diesem Verfahren wurde nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft kein Gesuch um Verteidigerwechsel gestellt; belegt und damit aktenkundig ist jedenfalls, dass Fürsprecher Habegger am 28. April 2000 für den Beschwerdeführer eine Eingabe ans Kantonale Untersuchungsrichteramt machte.
Der Beschwerdeführer verlangte somit am 15. Februar 2000 vom Obergericht die Entlassung seines amtlichen Verteidigers Habegger, obwohl er sich in einem parallel geführten Strafverfahren weiter von diesem vertreten liess.
Dies zeigt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger keineswegs in einem Mass gestört ist, das eine weitere Zusammenarbeit und mithin eine gehörige Verteidigung verunmöglichte; das Gesuch war somit trölerisch und nur auf Prozessverzögerung angelegt. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde gegen die Weigerung des Obergerichts, einen Wechsel des amtlichen Verteidigers zu bewilligen, als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 36a Abs. 2 OG; BGE 118 II 87 E. 4 f.; 111 Ia 148 E. 4).
2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 OG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt ausser Betracht, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 6. Juni 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: