BGer 6S.328/2000 |
BGer 6S.328/2000 vom 07.06.2000 |
{T 0/2}
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6S.328/2000/hev
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K A S S A T I O N S H O F
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7. Juni 2000
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Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
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Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Kolly,
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Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiberin Burkart.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
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D.________,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt des Kantons S o l o t h u r n,
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B.________, Beschwerdegegner,
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betreffend
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Keine-Folge-Verfügung (Sachentziehung),
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(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-
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gerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom
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12. April 2000),
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wird im Verfahren nach Art. 36a OG
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in Erwägung gezogen:
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1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht
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ist innert 10 Tagen seit der nach kantonalem Recht mass-
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gebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides anzu-
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melden (Art. 272 Abs. 1 BStP) und innert 20 Tagen seit
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Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils zu
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begründen (Art. 272 Abs. 2 BStP).
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Entgegen der anderslautenden Behauptung von
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D.________ wurde der angefochtene Entscheid dem früheren
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Rechtsvertreter (C.________) am 19. April 2000 zuge-
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stellt. Dies wird sowohl durch die in den Akten liegende
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Empfangsbestätigung wie auch durch eine schriftliche Be-
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stätigung von C.________ vom 26. Mai 2000 eindeutig be-
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legt. Massgebend für den Fristenlauf ist somit einzig
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das Datum vom 19. April 2000. Die Nichtigkeitsbeschwerde
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hätte daher bis spätestens Dienstag, den 2. Mai 2000 an-
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gemeldet und bis 9. Mai 2000 begründet werden müssen.
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Die Eingabe von D.________ vom 11. Mai 2000 (Poststem-
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pel) erweist sich somit sowohl als Beschwerdeanmeldung
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wie auch als Beschwerdebegründung als verspätet. Auf die
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Nichtigkeitsbeschwerde ist somit unter Kostenfolgen
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nicht einzutreten.
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2.- Im Übrigen wäre die Nichtigkeitsbeschwerde -
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selbst bei rechtzeitiger Einreichung - völlig aussichts-
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los gewesen, weil sie sich in unzulässigen Vorbringen
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erschöpft. Es liegt somit auf der Hand, dass D.________
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den (über 80-jährigen) Beschwerdeführer veranlasst hat,
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ein bundesgerichtliches Verfahren zu führen, das nur un-
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nötige Kosten verursachte. Unnötige Kosten hat jedoch zu
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bezahlen, wer sie verursacht (Art. 156 Abs. 6 OG). Sie
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sind demzufolge von D.________ zu tragen.
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3.- D.________ wird zudem wegen mutwilliger Pro-
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zessführung und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens mit
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einer Ordnungsbusse von Fr. 600.-- bestraft (Art. 31
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Abs. 2 OG).
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4.- Allfällige weitere Eingaben in dieser Sache
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würden ohne Antwort abgelegt (Art. 36a Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
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wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem
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Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn D.________, auferlegt.
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3.- Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Herrn
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D.________, wird eine Ordnungsbusse von
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Fr. 600.-- auferlegt.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Unter-
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suchungsrichteramt und dem Obergericht (Anklagekammer)
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des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juni 2000
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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