BGer 1P.308/2000
 
BGer 1P.308/2000 vom 08.06.2000
[AZA 0]
1P.308/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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8. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 12, Liestal,
gegen
Besonderes Untersuchungsrichteramt des KantonsBasel-Landschaft, Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft,
betreffend
Art. 9 und Art. 10 Abs. 3 BV
(Haftbedingungen), hat sich ergeben:
A.- Am 17. März 2000 verfügte das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft gegen den Untersuchungshäftling K.________ Folgendes:
"1.Das Besuchsrecht des K.________ in der kantonalen
Strafanstalt Lenzburg steht ausschliesslich folgenden
Personen zu:
- seinem Verteidiger, Herrn lic. iur. Daniel
Borter, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
- seiner Ehefrau
- seiner Mutter, geb. 31.10.1925.
2. Anträge auf Besuchsrecht für weitere Personen sind
an die Verfahrensleitung (Bes. Untersuchungsrichteramt
Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12,
4410 Liestal) zu richten.
3. K.________ sind keine Telefonate erlaubt.
4. Die Briefe an und von K.________ unterstehen der
Briefzensur durch das Bes. Untersuchungsrichteramt
Basel-Landschaft.
5. K.________ wird kein Urlaub bewilligt.
6. K.________ wird keine Tätigkeit ausserhalb der
Strafanstalt bewilligt.. "
Mit Verfügungen vom 24. und 27. März 2000 erweiterte das Besondere Untersuchungsrichteramt die Besuchsbewilligung auf die Tochter von K.________ und erlaubte ihm Telefonate mit seinem Verteidiger sowie seiner Ehefrau im Rahmen der normalen Telefonordnung der Strafanstalt Lenzburg.
Mit Beschluss vom 10. April 2000 wies die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die von K.________ gegen die Verfügungen vom 17. und 24. März 2000 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, angesichts der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen sei eine Beschränkung des persönlichen Verkehrs zur Verhinderung der Einflussnahme auf die Ermittlungsergebnisse angezeigt. Diese Massnahme sei verhältnismässig, weiche sie doch nicht erheblich von den für die übrigen Gefängnisinsassen geltenden Regelungen ab.
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. Mai 2000 wegen Verletzung von Art. 9 und 10 Abs. 3 BV beantragt K.________, den Beschluss der Vizepräsidentin des Verfahrensgerichtes vom 10. April 2000 und die Verfügung des Besonderen Untersuchungsrichteramtes vom 17. März 2000 aufzuheben.
Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seinem Anwalt eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- auszurichten.
C.- Das Besondere Untersuchungsrichteramt und das Verfahrensgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
K.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde vollumfänglich fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer wirft dem Verfahrensgericht Willkür im Sinne von Art. 9 BV sowie eine Verletzung des in Art. 10 Abs. 3 BV verankerten Folterverbotes vor. Dazu ist er legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, wenn ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c) entspricht.
Nach Art. 10 Abs. 3 BV sind "Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung" verboten. Darunter ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 3 EMRK das absichtliche Zufügen von besonders schwerem und grausamem Leid bzw. ein Vorgehen, welches absichtlich schwere psychische oder physische Leiden verursacht, zu verstehen (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A. Bern 1999, S. 20 und 23). Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern ihn die umstrittenen Haftbedingungen in diesem Sinne belasten. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es ist im Übrigen offensichtlich, dass die Haftbedingungen nicht gegen die Garantien von Art. 10 Abs. 3 BV verstossen.
Den Willkürvorwurf begründet der Beschwerdeführer damit, "dass gemäss § 87 Abs. 2 BL-StPO verhafteten Personen nur Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die im Interesse des Verfahrens oder zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes unumgänglich sind, was vorliegend offensichtlich nicht zutrifft". Entgegen seiner Behauptung ist es jedoch keineswegs "offensichtlich", dass sich die umstrittenen Haftbedingungen nicht auf die zitierte Bestimmung der Strafprozessordnung stützen können, und es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, selber nach Gründen dafür zu suchen. Solche hätte der Beschwerdeführer anführen müssen.
Im Weiteren beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Verfügung vom 17. März 2000 nicht begründet worden sei, erhebt indessen auch nicht sinngemäss eine Gehörsverweigerungsrüge.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, da sie keine den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Rügen enthält.
2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Dieses ist indessen abzuweisen, da die an Mutwilligkeit grenzende Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG).
Der Beschwerdeführer und insbesondere sein Vertreter werden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mutwillige Prozessführung nach Art. 31 Abs. 2 OG mit Ordnungsbusse belegt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: