BGer 2A.213/2000 |
BGer 2A.213/2000 vom 09.06.2000 |
[AZA 0]
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2A.213/2000/sch
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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9. Juni 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller
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und Gerichtsschreiber Feller.
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In Sachen
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A.X.________, geb. 1. Juli 1957, B.X.________, geb. 20. März 1960, Beschwerdeführer,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
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betreffend
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Aufenthaltsbewilligung,
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wird festgestellt und
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in Erwägung gezogen:
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1.-Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammende A.X.________ arbeitete von 1985 bis 1988 mit Saisonbewilligungen in der Schweiz. Per 31. Dezember 1988 wurde die Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt.
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Im Rahmen des Familiennachzugs reisten Ende 1988 B.X.________, seine Ehefrau, und 1990 zwei Kinder des Ehepaars (Y.________, geb. 30. November 1985, und Z.________, geb. 4. März 1987) in die Schweiz ein. Die Ehefrau und die Kinder haben im Dezember 1998 die Niederlassungsbewilligung erworben. A.X.________ ist teilweise, seine Ehefrau zu 100 % invalid, und sie beziehen eine Invalidenrente.
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Am 28. Januar 1991 wurde A.X.________ wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Führerausweis zu einer Busse von Fr. 400.-- und am 19. November 1993 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Gestützt darauf verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Aargau am 13. Januar 1994 förmlich.
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Nachdem A.X.________ am 26. Mai 1994 wegen Verdachts auf Handel mit Heroin in Bad Säckingen (Deutschland) verhaftet worden war, wurde am 27. Mai 1994 in der Wohnung des Ehepaars X.________ eine Hausdurchsuchung vorgenommen, wobei eine Waffe (Pistole mit eingesetztem Magazin) vorgefunden wurde. Mit Strafbefehl vom 3. Oktober 1995 wurde diese eingezogen.
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Das Landgericht Waldshut-Tiengen verurteilte A.X.________ am 24. Februar 1995 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. A.X.________ wirkte nicht bloss als Gehilfe, sondern als Mittäter an der Einfuhr von und dem Handel mit 1,87 kg Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 1,1779 kg Heroinhydrochlorid mit. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte er eigenverantwortlich und arbeitete während vier Wochen intensiv auf den Abschluss des Geschäfts hin. Tatmotiv von A.X.________, der selber nicht Betäubungsmittel konsumierte, war die Erwartung, einen Gewinn in der Grössenordnung von mehreren Tausend DM zu erzielen. Die Freiheitsstrafe verbüsste A.X.________ in Deutschland.
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Am 24. Januar 1997 verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen gegen A.X.________ eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 22. Juli 1997 ab.
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Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau lehnte am 18. März 1999 ein Gesuch von B.X.________ um Nachzug ihres Ehemannes ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie am 29. Juni 1999 ab. Mit Urteil vom 31. März 2000 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde von B.X.________ ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. April (Postaufgabe 8. Mai) 2000 beantragen A.X.________ und B.X.________, es sei A.X.________ im Rahmen der Familienzusammenführung mit der hier niedergelassenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. die Fremdenpolizei des Kantons Aargau entsprechend anzuweisen.
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Das Rekursgericht hat am 12. Mai 2000 die Akten eingereicht.
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Am 2. Juni 2000 ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, evtl. um Bewilligung, den mit Verfügung vom 11. Mai 2000 einverlangten Kostenvorschuss in monatlichen Raten von Fr. 500.-- zu bezahlen.
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2.-a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) hat der ausländische Ehegatte des Ausländers, der im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Der Anspruch erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG).
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Einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung kann der Ausländer ferner aus Art. 8 EMRK ableiten, welcher den Schutz des Familienlebens garantiert. Voraussetzung ist, dass er nahe Familienangehörige (den Ehegatten, minderjährige Kinder) hat, die mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (z.B. Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz leben.
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Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich in einem solchen Fall als Eingriff in das von Art. 8 EMRK garantierte Grundrecht erweisen; dieser Eingriff ist indessen statthaft, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt sind.
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Sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 2 ANAG als auch von Art. 8 EMRK ist die Bewilligungsverweigerung nur dann zulässig, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die für diese Massnahme sprechenden öffentlichen Interessen den entgegenstehenden privaten Interessen des Ausländers am Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen in der Schweiz vorgehen. Die Bewilligungsverweigerung muss mit anderen Worten verhältnismässig sein.
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Streitig ist einzig, ob dies der Fall ist.
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b) Das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, welche Kriterien für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der fremdenpolizeilichen Massnahme massgeblich sind. Die Beschwerdeführer sind hierfür insbesondere auf E. 3a (betreffend Art. 17 Abs. 2 ANAG) bzw. E. 5b (betreffend Art. 8 EMRK) des angefochtenen Urteils zu verweisen. Das Rekursgericht hat für die konkrete Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers vollumfänglich berücksichtigt und sie richtig gewichtet (vgl. E. 4a und c sowie S. 10 Mitte des angefochtenen Urteils).
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Angesichts der Verurteilung in Deutschland ist es von einem schweren Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ausgegangen. Ohne Zweifel hätte auch ein schweizerisches Strafgericht das entsprechende Verhalten des Beschwerdeführers mit einer ähnlich hohen, jedenfalls mehrjährigen Freiheitsstrafe geahndet. Es trifft zu, dass ein Ausländer bei einem derartigen Strafmass selbst dann nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen kann, wenn er mit einer Schweizerin verheiratet wäre (E. 4b des angefochtenen Urteils), es sei denn es lägen besondere Umstände vor. Dass das Rekursgericht das Vorliegen solcher Umstände verneinte, ist nicht zu beanstanden, gehen doch die zu berücksichtigenden privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht über das als normal zu bezeichnende private Interesse eines Familienvaters hinaus, dem die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verweigert wird (S. 10 Mitte des angefochtenen Urteils). In Anbetracht der Höhe der Strafe für das Betäubungsmitteldelikt, wobei im Übrigen die Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1993 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand ebenso wenig vernachlässigt werden darf wie die Tatsache, dass er bereits fremdenpolizeilich verwarnt werden musste, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz sein privates Interesse bzw. das Interesse seiner Familienangehörigen an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Dies selbst dann, wenn für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder die Ausreise in das Heimatland unzumutbar sein sollte, wogegen übrigens der Umstand spricht, dass ein drittes Kind der Beschwerdeführer, W.________, geb. 1989, bei Verwandten in Jugoslawien untergebracht zu sein scheint (s. z.B. Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 24. Februar 1995, S. 3, ferner Protokoll des Gemeinderates Obermumpf vom 16. Januar 1995). Unerheblich für den Streit über die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist, dass bei der Schweizerischen Asylrekurskommission offenbar noch eine Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. Januar 2000, womit das vom Beschwerdeführer im Dezember 1999 eingereichte Asylgesuch abgelehnt wurde, hängig ist.
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c) Indem das Rekursgericht den Einspracheentscheid der Fremdenpolizei, welche dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung verweigerte, bestätigt hat, hat es weder Art. 17 Abs. 2 ANAG noch Art. 8 EMRK verletzt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel, vorab unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 36a Abs. 3 OG), abzuweisen.
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d) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war; das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schon aus diesem Grund abzuweisen (Art. 152 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, zu gleichen Teilen unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt.
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4.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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