[AZA 0]
5C.84/2000/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************
15. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiber Mazan.
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In Sachen
Stiftung K.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, Kirchweg 16, Postfach 136, 6048 Horw,
gegen
A.M.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Doris Leuthard, Kirchenfeldstrasse 6, Postfach, 5630 Muri/AG,
betreffend
definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-Auf Ersuchen von A.M.________ wies der Präsident I des Kantonsgerichtes Nidwalden das Grundbuchamt Nidwalden mit provisorischer Verfügung vom 23. Dezember 1997 an, auf dem Grundstück Parzelle Nr. x GB H.________, ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Forderung von Fr. 97'841. 20 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Dezember 1997 vorläufig vorzumerken. Sodann wurde A.M.________ für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin keine Einsprache erhebe, Frist bis zum 28. Februar 1998 angesetzt, um Klage auf definitive Feststellung des Anspruchs zu erheben, ansonsten die vorläufige Vormerkung zu löschen sei, während bei fristgemässer Klageerhebung die provisorische Eintragung bis zum endgültigen Entscheid bestehen bleibe. Der Gesuchsteller habe sich ebenfalls bis zum 28. Februar 1998 beim Grundbuchamt über die Rechtshängigkeit der Klage auszuweisen, ansonsten der Eintrag zu löschen sei.
Am 27. Februar 1998 ersuchte A.M.________ den Kantonsgerichtspräsidenten um Erstreckung der Klagefrist bis zum 20. März 1998, welchem Gesuch am 3. März 1998 entsprochen wurde. Am 19. März 1998 reichte A.M.________ beim Kantonsgericht Klage gegen die Stiftung K.________ ein und verlangte die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu Lasten der Parzelle xx für die Pfandsumme von Fr. 97'841. 20 nebst Zins zu 5% seit 11. Dezember 1997. Mit Urteil vom 18. November 1998/3. Februar 1999 bewilligte das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Klage die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 64'500.-- nebst Zins zu 5% seit 11. Dezember 1997 und ermächtigte den Kläger, das Pfandrecht definitiv eintragen zu lassen.
Eine von der Stiftung K.________ dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 2. Dezember 1999 ab.
Mit Berufung vom 3. April 2000 beantragt die Stiftung K.________, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Nidwalden vom 2. Dezember 1999 aufzuheben, die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes abzuweisen und das Grundbuchamt anzuweisen, das provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen. Rechtsantworten wurden nicht eingeholt.
Mit Urteil vom heutigen Tag trat das Bundesgericht auf eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.
2.-Das Obergericht hat die Appellation mit verschiedenen Begründungen abgewiesen. Einerseits könne dem Einwand der Beklagten, die Klagefrist für die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes sei verwirkt, nicht gefolgt werden; zur Begründung verweist das Obergericht diesbezüglich auf den erstinstanzlichen Entscheid (vgl. Erw. 1). Andrerseits hat das Obergericht die Appellation aber auch abgewiesen, weil die Einrede der Klageverwirkung von der Beklagten gegen Treu und Glauben erhoben worden sei (vgl. Erw. 2). Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte beide Begründungen als bundesrechtswidrig.
Falls sich die Berufung hinsichtlich der einen der beiden selbständigen Begründungen - sei es aus formellen, sei es aus materiellen Gründen - als unbehelflich erweist, ist sie es insgesamt.
3.-a) In Bezug auf den Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Beklagte am 18. Februar 1998 die Rechtsvertreterin des Klägers gebeten hatte, die zur Klageerhebung auf den 28. Februar 1998 anberaumte Frist bis Ende März verlängern zu lassen, um weitere Kosten zu vermeiden. Soweit die Beklagte in ihrer Berufung geltend macht, dass dem Kläger genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, die Fristerstreckung rechtzeitig zu verlangen (gemeint wohl: so rechtzeitig, dass das Gesuch noch vor und nicht erst nach Ablauf der Klagefrist beim Richter eingegangen und von diesem behandelt worden wäre), ist auf die Berufung nicht einzutreten, weil ergänzende Sachverhaltsdarstellungen angesichts der Verbindlichkeit der tatsächlichen Feststellungen für das Bundesgericht im Berufungsverfahren unzulässig sind (Art. 63 Abs. 2 OG). Soweit die Beklagte dem Obergericht sodann offensichtliches Über- bzw. Versehen unterstellt, weil das Fristerstreckungsgesuch in erster Linie wegen der kurzfristigen Mandatierung erfolgt sei, wogegen der im Gesuch "hilfsweise" angegebene Grund - die Gegenseite habe in Aussicht gestellt, die definitive Eintragung zu anerkennen - nicht zutreffe, ist auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten, weil die Beklagte nicht anführt, mit welcher Feststellung des angefochtenen Entscheides dies in Widerspruch stehen soll (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG); die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit kann nicht mit Berufung, sondern nur mit Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 OG).
Schliesslich ist auch der Einwand unzulässig, die Vorinstanz habe offensichtlich übersehen, dass die Rechtsvertreterin des Beklagten (recte: des Klägers) ohne nähere Abklärungen davon ausgegangen sei, bei der Klagefrist handle es sich um eine erstreckbare und wiederherstellbare Frist nach kantonalem Zivilprozessrecht; auch diesbezüglich fehlt es der Versehensrüge an der genügenden Substantiierung (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG).
b) Aufgrund der Feststellung, dass der Anwalt der Beklagten die Gegenpartei ersucht hatte, die Klagefrist für die definitive Eintragung verlängern zu lassen, folgert das Obergericht in rechtlicher Hinsicht, dass die Beklagte mit der Einrede der Klageverwirkung gegen Treu und Glauben verstossen habe. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte überhaupt nicht auseinander. Sie behauptet zwar sinngemäss eine Bundesrechtsverletzung, indem sie dem Obergericht vorwirft, "in willkürlicher Weise das Verhalten der Klägerin als gegen Treu und Glauben verstossend beurteilt" zu haben, führt aber nicht aus, weshalb der Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens bundesrechtswidrig sein soll, nachdem sie selbst eine Fristverlängerung angeregt hatte (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
c) Aus diesen Gründen ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten, als sich die Beklagte gegen den Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens wehrt. Wenn dieser Vorwurf aber nicht zu beanstanden ist, muss wie erwähnt nicht geprüft werden, ob die Klagefrist für die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes verwirkt ist.
4.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Rechtsantwort eingeholt wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: