BGer 5P.132/2000
 
BGer 5P.132/2000 vom 15.06.2000
[AZA 0]
5P.132/2000/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************
15. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiber Mazan.
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In Sachen
Stiftung K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, Kirchweg 16, Postfach 136, 6048 Horw,
gegen
A.M.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Doris Leuthard, Kirchenfeldstrasse 6, Postfach, 5630 Muri/AG, Obergericht des Kantons Nidwalden,
betreffend
Art. 4 aBV (definitive Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechtes),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.-Auf Ersuchen von A.M.________ wies der Präsident I des Kantonsgerichtes Nidwalden das Grundbuchamt Nidwalden mit provisorischer Verfügung vom 23. Dezember 1997 an, auf dem Grundstück Parzelle Nr. x GB H.________, ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Forderung von Fr. 97'841. 20 nebst Zins zu 5% seit dem 11. Dezember 1997 vorläufig vorzumerken. Sodann wurde A.M.________ für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin keine Einsprache erhebe, Frist bis zum 28. Februar 1998 angesetzt, um Klage auf definitive Feststellung des Anspruchs zu erheben, ansonsten die vorläufige Vormerkung zu löschen sei, während bei fristgemässer Klageerhebung die provisorische Eintragung bis zum endgültigen Entscheid bestehen bleibe. Der Gesuchsteller habe sich ebenfalls bis zum 28. Februar 1998 beim Grundbuchamt über die Rechtshängigkeit der Klage auszuweisen, ansonsten der Eintrag zu löschen sei.
Am 27. Februar 1998 ersuchte A.M.________ den Kantonsgerichtspräsidenten um Erstreckung der Klagefrist bis zum 20. März 1998, welchem Gesuch am 3. März 1998 entsprochen wurde. Am 19. März 1998 reichte A.M.________ beim Kantonsgericht Klage gegen die Stiftung K.________ ein und verlangte die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu Lasten der Parzelle xx für die Pfandsumme von Fr. 97'841. 20 nebst Zins zu 5% seit 11. Dezember 1997. Mit Urteil vom 18. November 1998/3. Februar 1999 bewilligte das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Klage die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 64'500.-- nebst Zins zu 5% seit 11. Dezember 1997 und ermächtigte den Kläger, das Pfandrecht definitiv eintragen zu lassen.
Eine von der Stiftung K.________ dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 2. Dezember 1999 ab.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. April 2000 beantragt die Stiftung K.________, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Nidwalden vom 2. Dezember 1999 aufzuheben. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. In der gleichen Sache gelangt die Stiftung K.________ auch mit Berufung ans Bundesgericht.
2.-Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
Ist die Begründung der staatsrechtlich Beschwerde wie vorliegend mit derjenigen einer konnexen Berufung weitgehend identisch, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die beiden Rechtsmittel den jeweiligen Begründungsanforderungen genügen (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748).
Das angefochtene Urteil wurde vor dem Inkrafttreten der neuen BV gefällt. Die geltend gemachten Verfassungsverletzungen - Art. 8 (Rechtsgleichheit), 9 (Willkürverbot) und 29 Abs. 2 (rechtliches Gehör) - sind daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 aBV zu prüfen.
3.-Ein Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt die Beschwerdeführerin im Umstand, dass das Obergericht hinsichtlich der Frage der Verwirkung der Klagefrist auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen habe, ohne sich mit ihren Ausführungen in der Appellationsschrift auseinanderzusetzen, obwohl im Appellationsverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden könnten. Gemäss § 79 Abs. 2 ZPO/NW, auf welche Bestimmung das Obergericht ausdrücklich verweist, kann in einem Urteil einer oberen Instanz bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse sowie der Entscheidgründe auf das Urteil der unteren Instanz Bezug genommen werden. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die in § 79 Abs. 2 ZPO/NW vorgesehene Möglichkeit, auf die erstinstanzliche Begründung zu verweisen, verfassungswidrig sein soll. Sie macht auch nicht geltend, dass ihre Ausführungen im kantonalen Appellationsverfahren, die sie in der staatsrechtlichen Beschwerde zusammenfasst, neu gewesen sein sollen und damit vom Obergericht zu behandeln gewesen wären, so dass es dieser Rüge auch an der Substantiierung fehlt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.-Unzulässig sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich auf die vom Kantonsgericht angesetzte Klagefrist für die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes beziehen. Ob es sich bei der vom Richter gestützt auf Art. 961 Abs. 3 ZGB angesetzten Frist um eine zeitliche Beschränkung der Vormerkungsdauer handelt, oder ob von einer bundesrechtlichen Verwirkungsfrist auszugehen ist, die vom Richter - wenn überhaupt - nur innerhalb der angesetzten Klagefrist hätte verlängert werden dürfen, ist eine bundesrechtliche Frage, die - in berufungsfähigen Streitigkeiten - nicht Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde sein kann (Art. 84 Abs. 2 OG); daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nicht Bundesrechtswidrigkeit, sondern Aktenwidrigkeit, Willkür und Rechtsungleichheit geltend macht.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der beanstandeten Fristverlängerung rügt, dass aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung unzutreffenderweise kantonales Recht statt Bundesrecht angewendet worden sei, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, weil die Anwendung von kantonalem Recht statt Bundesrecht mit Berufung zu rügen wäre (Art. 43 Abs. 2 OG) und weil nicht einmal ansatzweise substantiiert wird, inwieweit in diesem Zusammenhang eine willkürliche Beweiswürdigung vorliegen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
5.-Schliesslich ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin den Vorwurf des Obergerichtes als willkürlich kritisiert, ihre Argumentation verstosse gegen Treu und Glauben. Einerseits beurteilt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, nach Bundesrecht - die Beschwerdeführerin selbst verweist auf Art. 2 ZGB -, so dass bei berufungsfähigen Streitigkeiten wie im vorliegenden Fall die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben ist (Art. 84 Abs. 2 OG). Andrerseits ist diese Rüge auch neu und damit unzulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5 S. 26 m.w.H.); zwar hatte der erstinstanzliche Richter der Beschwerdeführerin kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen, doch hätte gleichwohl Anlass bestanden, sich zur Frage von Treu und Glauben zu äussern, nachdem der Beschwerdegegner schon im erstinstanzlichen Verfahren die Einrede des Rechtsmissbrauchs erhoben hatte und die Beschwerdeführerin folglich vor Obergericht mit der Möglichkeit rechnen musste, dass diese Frage aufgegriffen werden würde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass "offensichtlich glatt übersehen" worden sei, dass die Fristerstreckung in erster Linie wegen kurzfristiger Mandatierung anbegehrt worden sei, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, weil diese Versehensrüge in der Berufung erhoben werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG) und die Beschwerde nicht zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG).
6.-Aus diesen Gründen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, entfällt eine Entschädigungspflicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.-Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2000
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: