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Original
 
«AZA 7»
U 405/99 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Urteil vom 16. Juni 2000
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, 1936, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri, Ober-Emmenweid 46, Emmenbrücke,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
A.- B.________ (geboren 1936) war zuletzt bis Dezember 1995 als Maurer-Akkordant bei der Bauunternehmung K.________ AG tätig. Ab 11. Dezember 1995 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. In den Jahren 1954 und 1959 hatte er zwei Unfälle mit Verletzung des linken Knies erlitten. Seit 1. Mai 1988 richtet ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % aus. Am 30. März 1989 sprach sie ihm ferner eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Mai 1991). Am 30. Juni 1997 meldete B.________ der SUVA, er sei wegen seinem linken Kniegelenk wieder in Behandlung bei seinem Hausarzt. In der Folge holte die SUVA einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. G.________ vom 16. August 1997 ein und liess B.________ durch den Kreisarzt Dr. med. S.________ (Bericht vom 19. September 1997) untersuchen. Mit Verfügung vom 25. März 1998 lehnte sie eine Revision der Invalidenrente ab. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 26. August 1998 ab, soweit sie darauf eintrat.
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. Oktober 1999 in dem Sinne gut, als es die SUVA in Aufhebung des Einspracheentscheides verpflichtete, B.________ ab 1. April 1998 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 77 % nebst einer Parteientschädigung von Fr. 3499.10 (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten.
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückzuweisen, damit dieses nach Durchführung einer externen medizinischen Begutachtung betreffend unfallbedingt zumutbare Tätigkeiten neu über die Rentenrevision entscheide.
B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das kantonale Gericht beantragt ebenfalls die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
b) Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG). Nach den von der Rechtsprechung zu Art. 41 IVG entwickelten Grundsätzen, die sinngemäss auch bezüglich Art. 22 UVG gelten (RKUV 1987 Nr. U 32 S. 446), ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
c) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
2.- a) Kreisarzt Dr. med. S.________ hält im Bericht vom 19. September 1997 fest, dass sich die äusseren Umstände für den Versicherten geändert hätten, weil er nicht mehr wie bisher als Maurer arbeiten könne. In Bezug auf das Kniegelenk bestehe ein mehr oder weniger stabiler Zustand. Die einschiessenden und blockadeartigen Schmerzen im Kniegelenk seien möglicherweise durch Knorpeleinrisse verursacht, eventuell aber auch durch Meniskus-Einklemmungen. Bei Anhalten dieser Beschwerden müsse eine arthroskopische Abklärung und Gelenktoilette in Betracht gezogen werden. Es sei nicht zu erwarten, dass dadurch eine wesentliche Verbesserung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Insgesamt sei es erstaunlich, dass der Versicherte mit diesem radiologisch schweren Schaden des Kniegelenkes bis vor kurzem auf dem Bau habe arbeiten können. Auf dem Unfallschein habe er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt. Dem Versicherten werde es wahrscheinlich nicht mehr möglich sein, die restliche Arbeitsfähigkeit auf dem Bau als Maurer zu realisieren. Sobald der Versicherte wieder eine Arbeit habe und nicht mehr die vorherige Arbeitsfähigkeit erreiche, müsse eine Leistungsprüfung und eventuell eine Rentenrevision durchgeführt werden.
Dr. med. Z.________, FMH orthopädische Chirurgie, diagnostizierte anlässlich der Untersuchung vom 15. Juli 1998 eine Gonarthrose im linken Kniegelenk. Orthopädische Massnahmen seien zum heutigen Zeitpunkt keine notwendig. Er unterstütze die Beurteilung des Kreisarztes, wonach die restliche Arbeitsfähigkeit auf dem Bau als Maurer kaum mehr möglich sein werde. Er habe den Versicherten aber auch darauf aufmerksam gemacht, dass bei leichter körperlicher Arbeit bei entsprechender Arbeitsplatzgestaltung auch eine deutlich höhere Leistung verlangt werden dürfe.
Im Bericht vom 21. Juli 1998 stellt Dr. med. V.________ als Diagnose eine fortgeschrittene Gonarthrose links bei Chondrocalzinose. Da der Versicherte teilweise noch drei Stunden zu gehen in der Lage sei, könne man auf Grund der Beschwerdesymptomatik mit einer Knieendoprothese noch zuwarten. Auf Grund des Röntgenbefundes mit fortgeschrittener Gonarthrose in allen Kompartimenten sei die Indikation für eine Endoprothesenversorgung klar gegeben. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten Arbeit sei gerechtfertigt.
b) Wie die SUVA in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend macht, kann auf Grund dieser ärztlichen Unterlagen nicht in zuverlässiger Weise beurteilt werden, welche Tätigkeiten und in welchem Umfang diese dem Beschwerdegegner aus ärztlicher Sicht noch zumutbar sind. Kreisarzt Dr. med. S.________ bescheinigt eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei er bemerkt, dem Beschwerdegegner werde es wahrscheinlich nicht mehr möglich sein, die restliche Arbeitsfähigkeit auf dem Bau als Maurer zu realisieren. Unklar ist, ob die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Bau wegen den äusseren Umständen oder aus medizinischer Sicht nicht zumutbar ist. Ferner enthält die kreisärztliche Beurteilung keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dr. med. Z.________ hält die Verwertung der vom Kreisarzt bescheinigten Restarbeitsfähigkeit auf dem Bau für kaum mehr möglich, ist hingegen der Ansicht, dass der Beschwerdegegner bei leichter körperlicher Arbeit bei entsprechender Arbeitsplatzgestaltung auch eine deutlich höhere Leistung erbringen könne. Demgegenüber erachtet Dr. med. V.________ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten Arbeit als gerechtfertigt. Angesichts dieser unterschiedlichen Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit und der fehlenden Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erweist sich die Sache in medizinischer Hinsicht als abklärungsbedürftig. Namentlich lässt sich nicht beurteilen, welche Arbeitsleistungen und Tätigkeiten dem Beschwerdegegner aus ärztlicher Sicht noch zugemutet werden können und in welchem Umfang er solch leidensangepasste Tätigkeiten noch ausüben könnte. Unter diesen Umständen kann weder geprüft werden, ob die Revisionsvoraussetzungen des Art. 22 UVG erfüllt sind, noch lässt sich der Invaliditätsgrad in zuverlässiger Weise ermitteln.
3.- Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens (Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen) oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410, 1993 Nr. U 170 S. 136, 1989 Nr. K 809 S. 207; ARV 1996/1997 Nr. 18 S. 96 Erw. 5d)). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat überdies entschieden, dass eine Rückweisung an die Verwaltung gerechtfertigt ist, wenn eine medizinische Expertise notwendig erscheint, weil der Grundsatz der Kostenlosigkeit des versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG) nicht dazu missbraucht werden darf, dass die Unfallversicherer sich von den oftmals beträchtlichen Kosten derartiger Gutachten zu Lasten der kantonalen Staatskasse befreien (RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall kommt die Rückweisung an die Verwaltung weder einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleich noch erweist sie sich als unverhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin die Sache im Administrativverfahren in medizinischer Hinsicht zu wenig abgeklärt hat. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und allfälliger weiterer Abklärungen über das Rentenrevisionsgesuch neu befinde.
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht für den Beschwerdegegner kein Anspruch auf Parteientschädigung für das letztinstanzliche Verfahren (Art. 159 OG). Entgegen seinem Antrag kann nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe das letztinstanzliche Verfahren durch mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes verursacht. Hingegen trifft diese Feststellung für das kantonale Verfahren zu, weshalb die durch das kantonale Gericht zugesprochene Parteientschädigung zu bestätigen ist (vgl. auch SVR 1996 IV Nr. 93 S. 284 Erw. 4c am Ende).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-
richts des Kantons Luzern vom 22. Oktober 1999 und der
Einspracheentscheid vom 26. August 1998 aufgehoben
werden und die Sache an die Schweizerische Unfallver-
sicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das
Rentenrevisionsgesuch neu verfüge.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem
Beschwerdegegner für das vorinstanzliche Verfahren ei-
ne Parteientschädigung von Fr. 3499.10 (Auslagen und
Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
IV. Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht wird dem Beschwerdegegner keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli-
che Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 16. Juni 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: