[AZA 0]
1P.201/2000/mks
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
**********************************
22. Juni 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay,
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Sassòli.
---------
In Sachen
A. und B. X.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Roland Padrutt, Haus Alte Mühle, Bachstrasse 2, Postfach, Lenzburg,
gegen
Bezirksamt Zofingen, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
betreffend
Willkür (Entschädigung; Strafverfahren), hat sich ergeben:
A.- Das Bezirksamt Zofingen büsste A. und B. X.________ in einem Strafbefehl vom 25. März 1999 mit je Fr. 350.--, weil sie ihren Sohn C. vom Schulunterricht fern gehalten hätten. Nach Beizug eines Rechtsbeistands erhoben A. und B.
X.________ gegen diesen Strafbefehl am 8. April 1999 Einsprache.
An dieser hielten sie mit Schreiben vom 20. Mai 1999 fest, nachdem ihnen Akteneinsicht gewährt worden war.
Am 10. Juni 1999 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Strafverfahren ein. A. und B. X.________ stellten daraufhin ein Begehren um Entschädigung für Fr. 1'897. 70 Anwaltskosten. Die Staatsanwaltschaft hiess dieses Begehren am 13. Dezember 1999 im Betrag von Fr. 833. 45 gut.
A. und B. X.________ fochten die staatsanwaltliche Verfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau an. Diese Beschwerde wurde mit Entscheid vom 2. Februar 2000 teilweise gutgeheissen und die Entschädigung auf Fr. 1'230. 10 hinaufgesetzt.
B.- A. und B. X.________ führen gegen den obergerichtlichen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde und beantragen, dieser sei aufzuheben. Sie rügen, sowohl die Kürzung der von ihrem Rechtsvertreter geltend gemachten Arbeitsstunden als auch die Festlegung des diesem geschuldeten Stundenhonorars seien willkürlich.
Das Obergericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Abweisung der Beschwerde, während das Bezirksamt auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 I 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen).
a) Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer sind durch die Kürzung ihrer Entschädigungsforderung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig.
b) Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur klar und detailliert erhobene Rügen. Die Beschwerde muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist unzulässig (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen).
Wird wie im vorliegenden Verfahren einer kantonalen Behörde Willkür in der Rechtsanwendung vorgeworfen, so ist darzulegen, inwiefern die Auslegung oder Anwendung des kantonalen Rechtssatzes offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. zum Begriff der Willkür hinten E. 2a).
Im Folgenden ist für jede einzelne Rüge der Beschwerdeführer zu prüfen, ob sie diese Bedingungen erfüllt und daher auf sie eingetreten werden kann.
2.- Die Beschwerdeführer machen geltend, der angefochtene Entscheid verletze das in Art. 4 aBV enthaltene Willkürverbot.
Seit dem 1. Januar 2000 ist die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Kraft, die das Willkürverbot ausdrücklich in Art. 9 vorsieht. Da der angefochtene Entscheid im Jahre 2000 ergangen ist, ist diese Bestimmung auf ihn anzuwenden.
a) Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl.
BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen).
b) In Fällen, in denen eine kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet aufgrund von Art. 9 BV nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines Verteidigers gehören (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2 f. mit Hinweisen; 118 Ia 133 E. 2d S. 136). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche die Bemessungskriterien für Parteientschädigungen umschreiben, willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonalen Behörden ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen (vgl. zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers BGE 118 Ia 133 E. 2a S. 134; 110 V 360 E. 3c S. 365; 109 Ia 107 E. 2c S. 109). Im Kanton Aargau sieht § 9 des Dekrets vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (AnwT/AG; SAR 291. 150) vor, dass sich in Strafsachen das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts bemisst, wobei der Stundenansatz je nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 170.-- bis Fr. 225.-- betrage.
§ 15 AnwT/AG schreibt eine Erhöhung der frankenmässig festgesetzten Beträge durch den Regierungsrat um rund 10% vor, sobald die Teuerung gegenüber der letzten Anpassung 10% ausmacht.
Über den Fall einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts hinaus kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 (und 29 Abs. 3) BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134 mit Hinweisen auf die Literatur).
3.- Die Beschwerdeführer rügen zunächst, das Obergericht habe in willkürlicher Weise den von ihrem Rechtsvertreter ausgewiesenen Arbeitsumfang von 7,8 Stunden auf 6,05 Stunden herabgesetzt.
a) Eine Kürzung von 1,5 Arbeitsstunden begründet das Obergericht damit, dass zwei Schreiben an die Schulpflege Zofingen vom 20. Mai und vom 7. Juni 1999 erst erstellt worden seien, als die Beschwerdeführer schon entschieden hätten, an ihrer Einsprache festzuhalten. Tatsächlich teilten sie dies dem Bezirksamt mit Brief vom 20. Mai 1999 mit. Das Ergebnis ihrer mit den Schreiben vom 20. Mai und vom 7. Juni 1999 an die Schulpflege vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen konnte ihre Einsprache daher nicht mehr beeinflussen. Die Beschwerdeführer machen jedoch sinngemäss geltend, die weiteren Abklärungen seien im Hinblick auf das Hauptverfahren vor Bezirksgericht notwendig und sinnvoll gewesen. Sie hätten nicht vorhersehen können, dass ihre Einsprache die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung des Verfahrens bewegen würde.
Zu Recht halten es die Beschwerdeführer für unzulässig, angesichts der erfolgten Einstellung alle Vorbereitungen auf eine mögliche Hauptverhandlung retrospektiv als unnötig anzusehen. Entscheidend ist jedoch, ob die verrechneten Abklärungen schon vorgenommen werden mussten, bevor feststand, ob das Verfahren eingestellt würde.
Zwar bewirkt der Rechtsbehelf der Einsprache immer die Aufhebung des Strafbefehls (vgl. § 197 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [StPO/AG; SAR 251. 100]). Die Einsprache bezweckt aber nicht, die Einstellung des Verfahrens zu erreichen, sondern die Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens (vgl. Mark Schwitter, Der Strafbefehl im aargauischen Strafprozess, 1996, S. 278 f.). Den Beschwerdeführern kann somit nicht vorgehalten werden, sie hätten zuerst abwarten sollen, ob ihr Rechtsmittel erfolgreich sei.
Trotzdem konnte das Obergericht - da ihm ein grosser Ermessensspielraum zustand (vgl. vorne E. 2b) - ohne Willkür annehmen, sofortige weitere Sachverhaltsabklärungen durch die Verteidigung seien nicht angemessen gewesen. Nach einer gültigen Einsprache kann das Bezirksamt unter gewissen Umständen einen neuen Strafbefehl erlassen oder es muss die Akten der Staatsanwaltschaft übermitteln (§ 197 Abs. 2 und 3 StPO/AG). Diese stellt das Verfahren entweder ein oder erhebt Anklage (§ 197 Abs. 4 StPO/AG). Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, von demjenigen, der Einsprache erhebt, unter dem Gesichtspunkt von § 9 AnwT/AG zunächst zu verlangen, dass er abwarte, ob diese sofort zu einer Einstellung des Verfahrens führt. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, so erfährt dies der Einsprecher als Angeklagter (§ 145 StPO/AG). Als solcher hat er sodann Zeit, seine Verteidigung vorzubereiten (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV).
Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 4. November 1998 i.S. G., in dem ausgeführt wurde, gerade zu Beginn eines Untersuchungsverfahrens sei ein Verteidiger in erheblichem Ausmass mit Sachverhaltsabklärungen beschäftigt. In jenem Fall bestand jedoch nicht auf Grund einer Einsprache vorerst die gesetzlich vorgesehene Alternative einer Einstellung.
Die Vorwürfe der Behörden waren auch viel schwerer und die Untersuchung bedeutend intensiver. In jenem Fall drängten sich Sachverhaltsabklärungen zu Beginn der Untersuchung auch deshalb auf, weil sich der Betroffene anfangs in Untersuchungshaft befand.
Im vorliegenden Falle erfuhren die Beschwerdeführer am 18. Juni 1999, dass die Staatsanwaltschaft auf ihre Einsprache vom 20. Mai 1999 hin das Verfahren eingestellt hatte. Auch wenn Einsprachen in der kantonalen Praxis meist nicht zu einer solchen Einstellung führen (vgl. auch Schwitter, a.a.O., S. 365 f.), ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, vom sorgfältigen Anwalt, der seinen Klienten keine unnötigen Kosten verursachen will, zu erwarten, dass er zunächst darauf vertraut, dass seine Einsprache unmittelbar zu einer Einstellung des Verfahrens führt. Die Beschwerdeführer erklären nicht, warum ihr Anwalt schon am Tag, an dem er die Einsprache aufrecht erhielt, und nochmals 18 Tage später weitere Sachverhaltsabklärungen einleitete, die unnötig werden würden, wenn das Verfahren auf Einsprache hin eingestellt würde. Besondere Gründe, warum diese Abklärungen nicht auch später möglich gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Zwar muss das Hauptverfahren vor Bezirksgericht rechtzeitig vorbereitet werden. Wenn Anklage erhoben wird, hat der Angeklagte jedoch Anspruch auf genügend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung. Es fällt auch ins Gewicht, dass Sachverhaltsabklärungen nach der Untersuchungsmaxime nach aargauischem Recht anders als im angelsächsischen Raum grundsätzlich vom Gericht vorgenommen werden müssen (vgl. § 26 StPO/AG und Ewald Meier, Die Verfahrensgrundsätze der aargauischen Strafprozessordnung (§§ 24-30) vom 11. November 1958, 1965, S. 64-68). Der Angeklagte kann Anträge zu solchen Beweiserhebungen stellen.
Auch aus dieser Sicht muss ein Einsprecher seine eigenen Ermittlungen grundsätzlich nicht beginnen, bevor er weiss, ob Anklage erhoben wird. Zusammenfassend überschritt das Obergericht nicht offensichtlich sein grosses Ermessen, wenn es die Bemühungen des Anwalts der Beschwerdeführer vom 20. Mai und 7. Juni 1999 zum damaligen Zeitpunkt nicht als angemessen im Sinne von § 9 AnwT/AG ansah.
b) Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine weitere Kürzung des Arbeitsaufwands ihres Vertreters um 0.25 Stunden, welche das Obergericht damit begründet, dass eine Rücksendung der Akten nicht honorarberechtigt sei. Sie anerkennen in ihrer Beschwerde, dass sie angesichts der vernachlässigbaren Bedeutung des betroffenen Honorarteils auf umfangreiche Ausführungen zu dieser Kürzung verzichten.
Sie substanziieren somit ihre Rüge nicht genügend, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso es willkürlich wäre, nur eigentliche Anwaltsarbeit zum Anwaltstarif zu entschädigen, die Entlöhnung von Hilfspersonen hingegen als Kanzleikosten anzusehen, die als Teil der Selbstkosten ebenfalls vom Anwaltshonorar abgegolten werden. Der sonstige Zeitaufwand, der in der Beschwerde erwähnt wird und für den der Anwalt keine Arbeitszeit verrechnet habe, kann die vorgenommene Kürzung nicht kompensieren, weil er vor Obergericht nicht geltend gemacht wurde.
4.- Mit verschiedenen Argumenten wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass das Stundenhonorar ihres Vertreters auf Fr. 180.-- pro Stunde und nicht wie von diesem beantragt auf Fr. 220.-- pro Stunde festgesetzt worden sei.
a) Die Beschwerdeführer kritisieren zunächst, das Obergericht habe ihr Argument zur Frage der nach § 9 AnwT relevanten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles missverstanden und falsch zusammengefasst; daher sei das Obergericht zu einem falschen Ergebnis gekommen. Sie hätten vorgebracht, die Bedeutung des Falles sei aus ihrer Optik als Ausländer zu bewerten. Zur Schwierigkeit des Falles hätten sie in Erinnerung gerufen, dass sich angesichts des mangelhaften Vorgehens der Untersuchungsbehörde Abklärungen bei der Schulpflege zur Feststellung des Sachverhalts aufgedrängt hätten. Das Obergericht fasse dieses Vorbringen dahingehend zusammen, "bezüglich der Schwierigkeit des Falles sei von der subjektiven Optik der Beschwerdeführer auszugehen". Es mag sein, dass diese Zusammenfassung ihren Gedankengang verkürzt. Entscheidend ist jedoch, dass das Obergericht die Frage, ob überhaupt der Beizug eines Anwalts erforderlich war, zu Recht aus der Optik der Beschwerdeführer beurteilte und daher bejahte. Für die Bemessung des Honorars dieses Rechtsvertreters war dann jedoch von der objektiven Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auszugehen, da der Rechtsvertreter weder fremdsprachig noch mit den hiesigen Gepflogenheiten unvertraut ist.
Die Beschwerdeführer substanziieren nicht, inwiefern die Erwägung des Obergerichts willkürlich sei, dass der Fall dem Rechtsvertreter keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bereitet habe und auch objektiv nicht von grosser Bedeutung gewesen sei, weshalb ein Ansatz im unteren Bereich des Tarifrahmens gewählt werden durfte. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, die Schwierigkeit des Falles ergebe sich daraus, dass ihre Fremdsprachigkeit die Abklärung des Sachverhalts erschwert habe, kann dies kein höheres Stundenhonorar rechtfertigen, sondern nur die Anzahl der zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Arbeitsstunden erhöhen.
Wie vorne (E. 3) ausgeführt, wurde der Umfang der vom Anwalt der Beschwerdeführer zur Abklärung des Sachverhalts aufgebrachten Stunden bis zum Zeitpunkt des Festhaltens an der Einsprache gegenüber dessen eigenen Angaben nicht gekürzt, weshalb die entsprechende Rüge ins Leere stösst.
b) Die Beschwerdeführer halten die Festsetzung des Stundenhonorars ihres Vertreters am unteren Rand des Tarifrahmens auch deshalb für willkürlich, weil dieser Rahmen seit dem 1. Januar 1991 nicht mehr erhöht worden sei. Der Regierungsrat hätte eine solche Erhöhung nach § 15 AnwT/AG vornehmen müssen, weil die seitherige Teuerung über 10% betragen habe. Da er dies nicht getan habe, hätte die urteilende Behörde diese Unterlassung innerhalb des Tarifrahmens kompensieren müssen. Dies entspreche auch einem Urteil des ausserordentlichen Obergerichts des Kantons Aargau, welches aus diesem Grunde in einem Fall ohne besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten den höchsten Stundenansatz von Fr. 225.-- angewandt habe. Dieser Praxis würden, so die Beschwerdeführer, die aargauischen Bezirksgerichte folgen.
Die Beschwerdeführer erläutern nicht, warum eine Festsetzung des Stundenhonorars innerhalb des im Dekret festgesetzten Tarifrahmens eine willkürliche Anwendung des Dekrets sein könnte. Die blosse Tatsache, dass der Tarif im Dekret vom Regierungsrat nicht der Teuerung angepasst wurde, mag das Dekret verletzen, macht aber die Anwendung des Tarifs durch eine Behörde, der das Dekret dessen Anpassung an die Teuerung nicht zugesteht, nicht willkürlich. Im von den Beschwerdeführern angerufenen BGE 122 I 1 E. 3c S. 4 f.
wurde einzig entschieden, dass es umgekehrt willkürlich ist, das Honorar des amtlich bestellten Rechtsbeistands ohne Grund dadurch herabzusetzen, dass ihm die Mehrwertsteuer nicht separat vergütet wird. Die Nichtanpassung des Dekrets an die Teuerung durch das Obergericht kann somit Art. 9 BV nicht verletzen.
Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 4 aBV und das Urteil des ausserordentlichen Obergerichts berufen, mag ihre Beschwerde auch implizit als Anrufung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV verstanden werden. Diese Bestimmung ist jedoch nicht verletzt, da das Obergericht an seiner Praxis festhalten will. Auch das ausserordentliche Obergericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1998 keineswegs entschieden, dass der Stundenansatz selbst für Fälle ohne besondere Schwierigkeiten von Verfassungs oder Dekrets wegen Fr. 225.-- betragen müsse. Es hat einzig erwähnt, dass das Bezirksgericht entgegenkommenderweise diesen Ansatz gewählt habe. Es hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der Stundenansatz von § 9 AnwT/AG trotz dessen § 15 immer noch Geltung habe.
Andere Grundrechte, die dadurch verletzt wären, dass der Tarif entgegen § 15 des Dekrets nicht der Teuerung angepasst wurde (vgl. etwa Art. 32 Abs. 2 BV), rufen die Beschwerdeführer nicht an.
c) Schliesslich kann eine Parteientschädigung von Fr. 180.-- pro anrechenbare Arbeitsstunde des Anwalts auch nicht als unhaltbar tief angesehen werden. Zwar hat das Bundesgericht in einem von den Beschwerdeführern angerufenen unveröffentlichten Entscheid vom 31. Januar 1996 i.S. G.
E. 2c berechnet, das Honorar eines selbständigen Anwalts müsste in Genf Fr. 304.-- pro Arbeitsstunde betragen. Es hat jedoch dann bloss ein Honorar für einen amtlichen Verteidiger von Fr. 120.-- als mit Art. 4 aBV unvereinbar angesehen und ein Mindesthonorar von Fr. 121. 60 bis Fr. 152.-- berechnet. Diese Ansätze betrafen zwar den Offizialverteidiger, dessen Entschädigung tiefer angesetzt werden kann als diejenige des privaten Rechtsanwalts (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134; 117 Ia 22 E. 3a S. 23 f., je mit Hinweisen). Anderseits betrafen sie die Stadt Genf mit höheren Kosten. Allgemein ging das Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 1991 von einer Bandbreite von ca.
Fr. 125.-- bis ca. Fr. 250.-- für den Stundenansatz des privaten Rechtsvertreters aus (unveröffentlichtes Urteil vom vom 23. Mai 1991 i.S. M. E. 3b/cc). Das Bundesgericht hat einen Stundenansatz von Fr. 87.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) für den privaten Rechtsbeistand als zu tief betrachtet (vgl. unveröffentlichter Entscheid vom 26. Januar 1999 i.S. M. E. 3d). Gesamthaft verstösst ein Stundenhonorar von Fr. 180.-- für einen privaten Verteidiger unter den vorliegenden Umständen somit nicht deshalb gegen Art. 9 BV, weil es in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen würde.
5.- Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksamt Zofingen sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 22. Juni 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: