BGer 1P.292/2000
 
BGer 1P.292/2000 vom 03.07.2000
[AZA 0]
1P.292/2000/hzg
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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3. Juli 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,
Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiber Haag.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, vertreten durch die Erziehungsdirektion, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
betreffend
Berechnung der Altersentlastung, hat sich ergeben:
A.- X.________, geboren 1946, unterrichtet eine Lektion pro Woche an der Berner Maturitätsschule für Erwachsene, was einem Beschäftigungsgrad von 4,4444 % entspricht (Vollpensum 22,5 Wochenlektionen). Mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 legte das Amt für Finanzen und Administration der Erziehungsdirektion des Kantons Bern fest, dass X.________ gemäss Art. 12 des kantonalen Dekrets vom 8. September 1994 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAD) nach zurückgelegtem
50. Altersjahr Anspruch auf Altersentlastung von 4 % habe. Daraus resultiere ein totaler Beschäftigungsgrad von 4,6222 %.
X.________ erhob dagegen zunächst erfolglos Beschwerde an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und machte geltend, der Beschäftigungsgrad müsse richtigerweise auf 4,6296 % heraufgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2000 ab.
B.- X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Erziehungsdirektion anzuweisen, seinen Besoldungsgrad rückwirkend seit 1. August 1998 auf 4,6296 % heraufzusetzen und ihm die Differenz auszubezahlen.
C.- Die Erziehungsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen, auf kantonales Recht gestützten Entscheid des Verwaltungsgerichts ist zulässig (Art. 84, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer hat als öffentlichrechtlicher Bediensteter einen rechtlich geschützten Anspruch darauf, nicht willkürlich, rechtsungleich oder in einer gegen Treu und Glauben oder gegen andere verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise besoldet zu werden (BGE 123 I 1, nicht publ. E. 1b; BGE 121 I 102, nicht publ.
E. 1b, 49, nicht publ. E. 1) und ist daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
b) Nach ständiger Rechtsprechung ist die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96 mit Hinweisen). Soweit in der Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht eingetreten werden.
2.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist kein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem die Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts frei überprüft werden kann. Das Bundesgericht kann als Verfassungsgericht die Anwendung kantonalen Rechts nur darauf hin überprüfen, ob sie willkürlich oder rechtsungleich oder sonstwie unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte erfolgte. Der Beschwerdeführer rügt denn auch eine willkürliche und rechtsungleiche Anwendung von Art. 12 LAD. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5, je mit Hinweisen).
b) Art. 12 LAD mit dem Marginale "Altersentlastung" lautet wie folgt:
"Lehrkräften wird nach zurückgelegtem 50., 54. und
58. Altersjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung gewährt, welche je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrades ausmacht.. "
Die Erziehungsdirektion und das Verwaltungsgericht gehen davon aus, dass eine Lehrkraft, welche die Altersentlastung nicht real, sondern finanziell bezieht, bei einem ordentlichen 100%-Pensum einen Beschäftigungsgrad (verstanden als Besoldungsgrad) von 104 % aufweise. Diesen Lohn von 104 % haben sie alsdann durch die ordentliche Pflichtstundenzahl (vor Altersentlastung) dividiert (in casu 22,5 Stunden), woraus ein Besoldungsgrad (unter Berücksichtigung der Altersentlastung) von (gerundet) 4,6222 % pro Wochenlektion resultierte. Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, dass die Altersentlastung zur Folge haben müsste, dass die Lehrkraft mit einem effektiven Pensum von 96 % einen vollen Lohn (100 %) erzielen würde. Er rechnet alsdann diesen vollen Lohn auf das reduzierte Pensum von 96 % um, woraus sich ein Ansatz von 4,6296 % pro Wochenlektion ergibt.
c) Ausgangspunkt der verschiedenen Auffassungen ist eine unterschiedliche Terminologie. Der Beschwerdeführer unterscheidet terminologisch den "Besoldungsgrad" als in Prozenten eines vollen Lohnes ausgedrückte (monetäre) Bewertung der effektiv erteilten Lektionen und den "Beschäftigungsgrad" als in Prozenten eines Vollpensums ausgedrückte Anzahl effektiv erteilter Wochenlektionen. Demgemäss bezieht er die 4 (bzw. 8 oder 12) Prozent Altersentlastung gemäss Art. 12 LAD auf den "Beschäftigungsgrad", wie er ihn versteht, das heisst auf das effektiv zu haltende individuelle Pensum. Die Erziehungsdirektion geht demgegenüber davon aus, dass das in Art. 12 LAD enthaltene Wort "Beschäftigungsgrad", von dem sich die prozentuale Altersentlastung von 4, 8 bzw.
12 % berechnet, nicht die Anzahl Pflichtlektionen meint, sondern das, was der Beschwerdeführer mit "Besoldungsgrad" bezeichnet.
Die Auffassung der Erziehungsdirektion hat zumindest die Systematik des Dekrets für sich. In Art. 10 wird zwischen Wochenlektionenzahl und Beschäftigungsgrad differenziert, und in Art. 11 LAD wird unter "Beschäftigungsgrad" offensichtlich die für die Auszahlung des Gehalts massgebende Bewertung verstanden.
Demgemäss erscheint es jedenfalls nicht als willkürlich, wenn die kantonalen Behörden auch in Art. 12 LAD unter "Beschäftigungsgrad" das verstehen, was der Beschwerdeführer "Besoldungsgrad" nennt und demnach die prozentuale Altersentlastung nicht auf die Anzahl Wochenlektionen, sondern auf das Gehalt beziehen.
d) Der Sinn und Zweck der Altersentlastung dürfte freilich nicht in erster Linie in einer Lohnerhöhung liegen, sondern darin, die älteren Lehrkräfte von einem Teil der Unterrichtsverpflichtung zu entlasten. Daraus würde sich ergeben, dass eine Lehrkraft nach der ersten Altersentlastung nur noch 96 % des bisherigen Pensums leisten muss, um auf den bisherigen Lohn zu kommen. Das ist aber im Ergebnis auch bei der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts der Fall: Dieses geht mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass dieser nach der ersten Altersentlastung nur noch 0,96 Lektionen erteilen müsste und dafür den bisherigen Lohn für eine volle Lektion (mit dem unbestrittenen Ansatz von 4,4444 % des vollen Lohnes) erzielen würde. Vorliegend unterrichtet freilich der Beschwerdeführer nach wie vor nicht nur 0,96 Lektionen, sondern 1,00. Streitig ist im Ergebnis einzig, zu welchem Ansatz er für die Differenz von 0,04 Lektionen besoldet wird.
e) Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer für diese 0,04 Lektionen normal entlöhnt wird, das heisst zum Ansatz pro Wochenlektion ohne Berücksichtigung der Altersentlastung. Das führt gesamthaft zu einem Beschäftigungsgrad (= Gehalt) von 4,6222 % (4,4444 + [0,04 x 4,4444]). - Bei der Zahl von 4,46222 auf S. 10 des angefochtenen Urteils handelt es sich offensichtlich um einen Rechnungs- oder Schreibfehler, der jederzeit korrigiert werden kann.
Der Beschwerdeführer berechnet hingegen auch für diese 0,04 Wochenlektionen ein Gehalt, welches dem Wert der Wochenlektion unter Berücksichtigung der Altersentlastung entspricht, was für 1,00 Wochenlektion zu einem Gehalt von 4,6296 % des vollen Lohnes führt (4,4444 : 0,96). Es kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts unhaltbar wäre oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation, zu Art. 12 LAD oder zu unumstrittenen Rechtsgrundsätzen stünde. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass der Sinn von Art. 12 LAD nicht in einer Lohnerhöhung, sondern in einer Pensenentlastung liegt, ergibt sich daraus nicht eindeutig, zu welchem Ansatz diejenigen Lektionen besoldet werden, die nach der Altersentlastung "zu viel" geleistet werden. Es mag zutreffen, dass die Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts nicht besonders praktikabel ist, zumal - wie der Beschwerdeführer richtig ausführt - bei Änderungen der Lektionenzahl nach Altersentlastung darauf geachtet werden muss, ob die zum tieferen oder zum höheren Ansatz besoldeten Lektionen weggefallen sind. Indessen gibt es keinen verfassungsmässigen Grundsatz, dass alle Lektionen in ein und demselben Pensum einheitlich bewertet werden müssten. Ebensowenig ist eine Regelung allein dadurch, dass sie für die Behörden einen administrativen Aufwand mit sich bringt, verfassungswidrig. Dabei mag die Gefahr bestehen, dass im Einzelfall eine Berechnung unkorrekt erfolgt. Zu beurteilen sind aber vorliegend nicht hypothetische Einzelfälle, sondern einzig die konkrete Lohnberechnung des Beschwerdeführers. Dass diese willkürlich bzw. verfassungswidrig erfolgt wäre, ist nicht dargetan.
f) Zutreffend ist, dass das vom Verwaltungsgericht angeführte Vergleichsbeispiel hypothetisch und unrealistisch ist, da die Altersentlastung nie 50 %, sondern maximal 12 % betragen kann. Nach der Berechnungsart des Beschwerdeführers würde eine Lehrkraft bei maximaler Altersentlastung (also nach dem 58. Altersjahr) ein Gehalt (bzw. Beschäftigungsgrad) von 113, 6363 % des ordentlichen Gehalts vor der ersten Altersentlastung erzielen, gegenüber 112 % nach der Berechnungsart der kantonalen Behörden. Auch dieses Ergebnis könnte nicht als unhaltbar oder willkürlich betrachtet werden, zumal nach Art. 11 Abs. 1 LAD der maximale Beschäftigungsgrad 110 % beträgt und dieser Maximalwert nach den Ausführungen der Verwaltung sogar gemäss Art. 11 Abs. 3 LAD auf 105 % reduziert wurde. Dadurch wird die Tragweite des vom Beschwerdeführer dargelegten Vergleichsbeispiels wesentlich reduziert: Die für ein Vollpensum angestellte Lehrkraft A, welche die Altersentlastung real bezieht, erzielt nach der 3. Altersentlastung (12 %) für 19,8 Lektionen (22, 5 x 0,88) das bisherige volle Gehalt (100 %). Die Vergleichslehrperson B müsste demzufolge für 19,8 Lektionen angestellt sein und sich die Altersentlastung ausbezahlen lassen. Sie würde dabei 98,56 % des vollen Lohnes erzielen ([112:22, 5] x 19,8). Dieser Unterschied ergibt sich aber daraus, dass die Altersentlastung vom ursprünglichen Beschäftigungsgrad ausgeht und daher logischerweise bei einem ursprünglichen Grad von 100 % höher ist als bei 88 %. Er kann nicht als verfassungswidrige Ungleichbehandlung bezeichnet werden.
g) Die Berechnungsweise der Verwaltung könnte freilich für diejenigen Lehrkräfte, welche die Altersentlastung real beziehen, zu einem Ergebnis führen, welches mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht übereinstimmt: Die Erziehungsdirektion geht nämlich in ihrem Entscheid vom 11. Juni 1999 davon aus, dass (bei einem Vollpensum von 22,5 Lektionen) eine Lehrkraft, welche die erste Altersentlastung real bezieht, 21,635 Lektionen arbeiten muss, um auf den gleichen Lohn zu kommen wie vor der Altersentlastung. Das entspricht nicht 96 %, sondern 96,1556 % des ursprünglichen Pensums. 96 % wären 21,6 Wochenlektionen. Mit diesem Pensum würden gemäss Berechnungsmethode der Verwaltung nur noch 99,8374 % des bisherigen Lohnes erzielt. Das widerspricht der Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach für 96 % des bisherigen Pensums 100 % des bisherigen Lohnes ausbezahlt würden. Diese Diskrepanz kommt jedoch nur bei realem Bezug der Altersentlastung zum Tragen und steht vorliegend nicht zur Diskussion, zumal gar nicht feststeht, ob die Verwaltung den Realbezug der Altersentlastung tatsächlich nach der vom Beschwerdeführer beanstandeten Methode berechnet. Es wird Sache der kantonalen Behörden sein, auch für den Realbezug eine in sich widerspruchsfreie und dekretskonforme Lösung zu finden.
3.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: