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1P.414/2000/boh
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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Beschluss vom 5. Juli 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen
Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter
Féraud und Gerichtsschreiber Störi.
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In Sachen
E.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht der Sense, Bezirksstrafgericht, Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Kantonsgericht Freiburg, Präsident,
betreffend
amtliche Verteidigung (Strafverfahren), hat sich ergeben:
A.- Die Strafkammer des Kantonsgerichtes Freiburg überwies E.________ am 29. Dezember 1998 zur Aburteilung ans Bezirksgericht der Sense.
Am 3. April 2000 wurde Rechtsanwalt G.________ in Anwendung von Art. 35 lit. a StPO zum amtlichen (notwendigen) Verteidiger von E.________ ernannt.
Am 15. Juni 2000, während der vor Bezirksgericht laufenden Verhandlungen, ersuchte Rechtsanwalt G.________ um seine Entlassung als amtlicher Verteidiger. Zur Begründung führte er an, das Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten sei nicht mehr gegeben, weshalb er sich ausserstande sehe, diesen weiterhin korrekt zu vertreten. Dem Gesuch wurde gleichentags stattgegeben.
B.- Am 17. Juni 2000 ersuchte E.________ das Kantonsgericht um Bezeichnung eines amtlichen (notwendigen) Verteidigers.
Am 19. Juni 2000 wies der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts das Gesuch ab.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Juni 2000 wegen Verletzung von Art. 8 BV beantragt E.________, den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 24. Juni 2000 aufzuheben. Ausserdem ersucht er das Bundesgericht, das Bezirksgericht der Sense einzuladen, die Verhandlungen solange auszusetzen, bis ihm ein Verteidiger beistehe.
C.- Am 27. Juni 2000 verurteilte das Bezirksgericht der Sense E.________ u.a. wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 24 Monaten Gefängnis.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG muss der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beziehungsweise an der Überprüfung der von ihm erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 125 I 394 E. 4a; 118 Ia 488 E. 1a; 116 Ia 149 E. 2a). Ein aktuelles praktisches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (BGE 116 II 721 E. 6). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist die Beschwerde als erledigt abzuschreiben (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG; BGE 118 Ia 488 E. 1a).
Als der Beschwerdeführer seine Beschwerde einreichte, war gegen ihn beim Bezirksgericht der Sense ein Strafverfahren hängig.
Er hatte somit ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse daran, nach der Entlastung von Rechtsanwalt G.________ für die Fortführung des Verfahrens vor der ersten Instanz einen neuen amtlichen Verteidiger zugewiesen zu erhalten. Dieses Rechtsschutzinteresse ist mit dem erstinstanzlichen Urteil dahingefallen, weshalb das Verfahren gegenstandslos geworden ist.
2.- Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP bestimmt, dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen.
Der angefochtene Entscheid beruht auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen: die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers sei zeitlich unmöglich, bzw. das Gesuch um Einsetzung eines solchen sei rechtsmissbräuchlich. In einem solchen Fall tritt das Bundesgericht auf eine staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn der Beschwerdeführer beide Begründungen als verfassungswidrig rügt (BGE 119 Ia 13 E. 2; 107 Ib 264 E. 3b). Da sich der Beschwerdeführer nur mit der zweiten Begründung auseinander setzt und die erste nicht angreift, wäre voraussichtlich auf die Beschwerde nicht einzutreten, wenn das aktuelle Rechtsschutzinteresse noch bestünde.
Die Kosten des Verfahrens sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach beschliesst das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 72 BZP i.V.m. Art. 40 OG:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht der Sense, Bezirksstrafgericht, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: