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2A.286/2000/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
5. Juli 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichter Müller und Gerichtsschreiberin Müller.
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In Sachen
X.________, geboren ......1977, alias Y.________, alias Z.________, Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
betreffend
Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 13b Abs. 2 ANAG), hat sich ergeben:
A.- Der aus Angola stammende, 1977 geborene X.________ wurde am 18. Dezember 1999 durch den deutschen Bundesgrenzschutz kontrolliert, als er in einem Zug nach Deutschland reisen wollte. Er wies sich dabei mit einem durch Lichtbildauswechslung verfälschten portugiesischen, auf den Namen Y.________ lautenden Pass aus. Die deutschen Behörden übergaben ihn noch am selben Tag der schweizerischen Grenzpolizei; am 20. Dezember 1999 wurde er aus dem Polizeigewahrsam entlassen und den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: Fremdenpolizei) übergeben. Diese wies X.________ gleichentags aus der Schweiz weg und verfügte über ihn die Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: der Haftrichter) am 23. Dezember 1999 bis zum 17. März 2000 bestätigte. Mit Entscheid vom 17. März 2000 genehmigte der Haftrichter eine Haftverlängerung bis zum 17. Juni 2000. Am selben Tag reichte X.________ beim Bundesamt für Flüchtlinge ein Asylgesuch ein. Dieses trat mit Verfügung vom 13. April 2000 auf das Asylgesuch nicht ein und wies X.________ aus der Schweiz weg.
Am 10. Mai 2000 stellte das Honorarkonsulat von Angola in Genf einen Laissez-Passer für X.________ aus. Eine auf den 26. Mai 2000 vorgesehene Ausschaffung scheiterte an der Weigerung von X.________, das Flugzeug in Richtung Moskau-Luanda zu besteigen. Mit Entscheid vom 13. Juni 2000 genehmigte der Haftrichter eine weitere Haftverlängerung bis zum 17. September 2000.
B.- Dagegen hat X.________ mit zwei je in portugiesischer Sprache verfassten Eingaben vom 17. bzw. 20. Juni 2000, welche von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurden, beim Bundesgericht Beschwerde erhoben; er hat sich zudem mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 26. Juni 2000 noch einmal an das Bundesgericht gewandt.
Die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt sowie der Haftrichter beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr zur Sache geäussert.
Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen.
b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft bilden, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben Asylgründe geltend macht oder sich gegen die Wegweisung wehrt, ist darauf nicht einzutreten.
2.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2a S. 61), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.). Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Dem Vollzug dieses Wegweisungsentscheides steht als besonderes Hindernis entgegen, dass nach dem gescheiterten Ausschaffungsversuch vom 26. Mai 2000 eine - diesmal begleitete - Ausschaffung organisiert werden muss.
Nachdem der Beschwerdeführer sich seinerzeit mit einem verfälschten Pass ausgewiesen hatte und sich zudem geweigert hat, in das Flugzeug nach Angola zu steigen, ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr nach wie vor gegeben (vgl.
BGE 122 II 49 E. 2a S. 51). Dem Beschleunigungsgebot sind die kantonalen Behörden nachgekommen, liegt doch ein Laissez-Passer für den Beschwerdeführer vor und hat schon ein Ausschaffungsversuch stattgefunden.
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keinen Zugang zu seinen Sachen; seit sechs Monaten sehe er kein Buch, kein Photo oder Ähnliches. Damit kritisiert er die Haftbedingungen (vgl. Art. 13c Abs. 3 ANAG).
aa) Das Bundesgericht prüft den Haftentscheid grundsätzlich lediglich aufgrund der Sachlage, wie sie sich dem Haftrichter präsentierte. Was der Beschwerdeführer dort nicht ausdrücklich vortrug oder was sich nicht offensichtlich aus den damals bekannten Akten ergab, darf es bei seinem Entscheid an sich nicht berücksichtigen. Neue Sachvorbringen sind durch den kantonalen Richter (soweit nicht allenfalls die Voraussetzungen einer Revision gegeben sind) bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuches zu berücksichtigen (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221, mit Hinweisen auf unveröffentlichte Urteile).
bb) Der Beschwerdeführer hat vor dem Haftrichter geltend gemacht, er verfüge nicht über ausreichend Kleider; weitere Kleider befänden sich in seinen Effekten. Der Haftrichter hat im angefochtenen Entscheid die Einwohnerdienste angewiesen, diesem Vorwurf nachzugehen und dem Beschwerdeführer allenfalls weitere Kleider zur Verfügung zu stellen.
Vor Bundesgericht führt der Beschwerdeführer nichts mehr zum Thema Kleider an; sein Vorwurf, er habe seit sechs Monaten kein Buch und kein Photo mehr gesehen, und man gebe ihm seine Sachen nicht, ist in dieser Form hingegen neu und kann daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
3.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es kommt das Verfahren gemäss Art. 36a OG zur Anwendung.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Im vorliegenden Fall ist jedoch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
b) Die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: