BGer 1P.265/2000 |
BGer 1P.265/2000 vom 07.07.2000 |
[AZA 0]
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1P.265/2000/bmt
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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7. Juli 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der
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I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Aeschlimann, Féraud und Gerichtsschreiber Steinmann.
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In Sachen
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E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni, Lindgüetli, Hermann Götz-Strasse 21, Postfach 508, Winterthur,
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gegen
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Bildungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Bildungsdirektion, Generalsekretariat Rechtsdienst, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
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4. Kammer,
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betreffend
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Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Kostenregelung, hat sich ergeben:
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A.- E.________ erwarb 1975 das Wählbarkeitszeugnis als Primarlehrer und unterrichtete seit 1976 in X.________.
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Auf Grund einer Strafanzeige wurde im August 1998 gegen E.________ eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB eingeleitet.
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In der Folge wurde er in Untersuchungshaft gesetzt, es wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt, die (besoldete) Beurlaubung angeordnet und ein Disziplinarverfahren eröffnet.
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Schliesslich wurde die Strafuntersuchung im Dezember 1988 eingestellt.
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B.- E.________ wurde am 21. Oktober 1998 von der Personalkommission des Erziehungsrates (heute Bildungsrat) angehört. Diese forderte bei einem Arzt eine vertrauensärztliche Untersuchung ein. Schliesslich beantragte die Personalkommission dem Bildungsrat den vorübergehenden Entzug des Wählbarkeitszeugnisses.
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Mit Beschluss vom 14. September 1999 entzog der Bildungsrat E.________ im Sinne einer Disziplinarmassnahme das Wählbarkeitszeugnis als Primarlehrer mit sofortiger Wirkung. Das Arbeitsverhältnis als Primarlehrer wurde ebenfalls mit sofortiger Wirkung aufgelöst und für einen späteren Wiedereinsatz von E.________ im Schuldienst des Kantons Zürich eine vorübergehende Begleitung durch eine Fachperson angeordnet. Das Disziplinarverfahren wurde damit eingestellt.
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C.- Diesen Beschluss des Bildungsrates zog E.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess den Disziplinarrekurs am 8. März 2000 teilweise gut, hob den Beschluss des Bildungsrates auf und wies die Akten zur weiteren Untersuchung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Bildungsrat zurück. Die Gerichtskosten von Fr. 6'060.-- wurden je zur Hälfte E.________ und dem Bildungsrat auferlegt (Ziff. 3); eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Ziff. 4). Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf diverse Verfahrensmängel (betr.
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rechtliches Gehör, Abklärung des relevanten Sachverhalts und Unterscheidung von Disziplinar- und Administrativmassnahmen).
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D.- Gegen diesen Beschluss hat E.________ beim Bundesgericht am 2. Mai 2000 staatsrechtliche Beschwerde erhoben.
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Er beantragt die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 3 und 4 betreffend Gerichtskosten und Parteientschädigung. Im Wesentlichen macht er eine Verletzung von Art. 9 BV geltend:
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er erachtet die Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes betreffend Kostenregelung als willkürlich und erblickt im angefochtenen Urteil unauflösbare innere Widersprüche.
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Der Bildungsrat hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 I 412 E. 1a S. 414, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist in erster Linie zu untersuchen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtswinkel von Art. 87 OG angefochten werden kann.
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2.- a) Nach Art. 87 Abs. 2 OG - in der seit dem 1. März 2000 geltenden Fassung (AS 2000 417) - ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Sinne nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so können die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 87 Abs. 3 OG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden.
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b) aa) Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere gelten nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide (BGE 117 Ia 251 E. 1a S. 253, 122 I 39 E. 1a/aa S. 41).
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bb) Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde nicht gegen die Rückweisung der Angelegenheit an den Bildungsrat, sondern ausschliesslich gegen die Kostenregelung (Kosten und Parteientschädigung) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
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Das Bundesgericht erachtet Rückweisungsentscheide auch in Bezug auf die Kostenregelung als Zwischenentscheide.
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Daran vermag der Umstand, dass der Kostenentscheid des Zwischenentscheides nicht mehr Gegenstand eines kantonalen Entscheides bilden wird, nach der Rechtsprechung nichts zu ändern (BGE 117 Ia 251 E. 1a S. 253, 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f.).
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cc) Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Kostenverlegung in einem Rückweisungsentscheid keinen Nachteil rechtlicher Natur zur Folge hat. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Bildungsrat - unabhängig vom Ausgang - nicht über die verwaltungsgerichtlichen Kosten befinden und das Verwaltungsgericht auch im Falle einer allfälligen erneuten Anfechtung nicht auf die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid zurückkommen wird. Indessen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides im Anschluss an einen das Verfahren abschliessenden Entscheid des Bildungsrates oder ein neues Verwaltungsgerichtsurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht zu ziehen (BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 253 ff., 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.)
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c) Demnach stellt der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die Kostenregelung einen Zwischenentscheid ohne nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar.
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3.- Aus diesen Gründen kann auf die vorliegende Be-schwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36b OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Bildungsrat (Bildungsdirektion) und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung, 4. Kammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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