BGer I 301/1999
 
BGer I 301/1999 vom 07.07.2000
[AZA 7]
I 301/99 Hm
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 7. Juli 2000
in Sachen
M.________, 1936, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Schwarz, Marktgasse 23, Langenthal,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
In Erwägung,
dass M.________ (geboren 19. Juni 1936) die in der Firma X.________ AG seit 1. November 1991 innegehabte Stelle durch Kündigung seitens der Arbeitgeberin vom 23. April 1996 verlor,
dass die IV-Stelle auf Anmeldung vom 24. Juli 1997 hin unter anderem Berichte des behandelnden Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 8. August 1997 und 26. Mai 1998, worin der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Anfang Mai 1996 festgelegt wurde, sowie einen Bericht der Abteilung Berufliche Eingliederung vom 4. Februar 1998 beizog,
dass die IV-Stelle zum Schluss gelangte, M.________ könne mit seiner Behinderung noch ein Invalideneinkommen von Fr. 63 960. - erzielen, was im Vergleich zu einem Einkommen ohne Invalidität von Fr. 79 950. - einen Invaliditätsgrad von 20 % ergebe, weshalb sie das Leistungsgesuch, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, mit Verfügung vom 15. Juli 1998 ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiegegen eingereichte Beschwerde, nach Beizug einer ablehnenden Vernehmlassung, aus der Erwägung heraus teilweise guthiess, dass das von der IV-Stelle angenommene Invalideneinkommen von Fr. 63 960. - in Anbetracht der ärztlich attestierten Einschränkungen unrealistisch sei, wohingegen der Versicherte noch mindestens einen Drittel des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens, somit Fr. 2050. -, verdienen könnte (z.B. an einer seiner früheren Beschäftigung ähnlichen Stelle, wie etwa als Wächter in der Securitas AG mit reinen Logendiensten, in sitzenden Überwachungstätigkeiten), weshalb der Invaliditätsgrad unter zwei Dritteln liege,
dass demgemäss das Verwaltungsgericht M.________ mit Wirkung ab 1. Mai 1997 eine halbe Invalidenrente zusprach (Entscheid vom 23. April 1999),
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, ab Mai 1997 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
dass die IV-Stelle sich grundsätzlich den Erwägungen des kantonalen Gerichts anschliesst und die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, währenddem das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen,
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgetragen wird, was, bezogen auf den für die sozialversicherungsgerichtliche Prüfung massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), hier am 15. Juli 1998, die vorinstanzliche Annahme als unrichtig (Art. 104 lit. a OG) oder unangemessen (Art. 132 lit. a OG) erscheinen lässt, wonach der Versicherte mit seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen, über welches er bis zu diesem Zeitpunkt verfügte, noch gut Fr. 2000. - pro Monat hätte verdienen können, was den Anspruch auf die ganze Invalidenrente ausschliesst (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2b),
dass hiefür stressfreie Teilzeitarbeiten in Frage kommen, die der ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält und deren Zumutbarkeit, durchaus unter Berücksichtigung der Darlegungen des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ ("Eine nicht schwere körperliche Arbeit wäre dem Patienten wahrscheinlich zumutbar, wenn andere Stressfaktoren in Bezug auf Stimmung und Ambiente stimmen würden. ") zu bejahen ist, was auch die Abteilung berufliche Eingliederung nicht schlechthin ausschliesst,
dass sich demnach die Zusprechung einer halben Invalidenrente im vorliegend massgeblichen Prüfungszeitraum nicht beanstanden lässt, auch nicht, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, mit dem Hinweis, dass die Berufsvorsorgeeinrichtung ab 6. Mai 1998 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % erbringt,
dass hingegen Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung von Gesundheitszustand und Leistungsvermögen seit 15. Juli 1998 vorliegen, weshalb das kantonale Gericht die Akten an die IV-Stelle weitergeleitet hat,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Juli 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: