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Original
 
[AZA 7]
H 239/98 Hm
I. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 10. Juli 2000
in Sachen
O.________, 1924, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Schönmattstrasse 4, Reinach/BL, Beschwerdegegnerin,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- Mit Verfügung vom 4. Oktober 1989 sprach die Ausgleichskasse Grosshandel (nunmehr: Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel) dem am 12. November 1924 geborenen O.________ ab 1. Dezember 1989 eine ordentliche einfache Altersrente in der Höhe von Fr. 1425. - pro Monat zu, wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 49'500. - sowie die Vollrentenskala 44 zu Grunde legte. Überdies richtete ihm die Ausgleichskasse ab 1. Mai 1991 eine Zusatzrente für seine Ehefrau E.________ von monatlich Fr. 456. - aus, nachdem diese am 29. April 1991 das 55. Altersjahr vollendet hatte (Verfügung vom 7. März 1991). Ab 1. Januar 1997 belief sich der Rentenbetrag - bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von nunmehr Fr. 65'670. - und gleich bleibender Rentenskala 44 - auf insgesamt Fr. 2483. - pro Monat (einfache Altersrente von Fr. 1910. - nebst Zusatzrente von Fr. 573. -). Diese einfache Altersrente wurde nach Entstehung des Rentenanspruchs der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Mai 1998 durch je eine (einfache) Altersrente für die beiden Eheleute abgelöst, wobei die Ausgleichskasse O.________ eine Rente von monatlich Fr. 1592. - (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 41'790. -, Vollrentenskala 44) und E.________ eine solche von Fr. 946. - (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'238. -, Teilrentenskala 29) zusprach (Verfügungen vom 23. April 1998).
B.- Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die gegen die beiden letztgenannten Rentenverfügungen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 1998 ab.
C.- O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm über den 30. April 1998 hinaus weiterhin eine einfache Altersrente in der Höhe von Fr. 1910. - pro Monat auszurichten.
Unter Hinweis auf ihre vorinstanzlich eingereichte Vernehmlassung enthält sich die Ausgleichskasse einer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Abweisung schliesst.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberechnung gemäss der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig wiedergegeben wurde auch lit. c Abs. 1 der entsprechenden Übergangsvorschriften (ÜbBest. AHV 10), wonach die neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (erster
Satz); sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einenAnspruchaufeineAltersrenteerwirbtoderderenEhenachdiesemZeitpunktgeschiedenwird(zweiterSatz). DieunechteRückwirkung(vgl. hiezu BGE 124 III 271 Erw. 4e mit Hinweisen) der revidierten Rentenberechnungsnormen auf laufende einfache Altersrenten ist demnach bundesgesetzlich vorgeschrieben und damit für das Sozialversicherungsgericht verbindlich (zu Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3 der alten Bundesverfassung ergangene Rechtsprechung, welche gemäss nicht veröffentlichtem Urteil A. vom 21. Februar 2000, K 108/99, unter der Herrschaft von Art. 191 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 weiterhin Geltung beansprucht: BGE 125 V 248 Erw. 3, 122 V 8 Erw. 3a).
2.- Im Hinblick auf lit. c Abs. 1 zweiter Satz ÜbBest. AHV 10 haben Verwaltung und Vorinstanz nach Eintritt des zweiten Versicherungsfalls (Vollendung des 62. Altersjahres) in der Person der Ehefrau am 29. April 1998 zu Recht eine integrale Neuberechnung der laufenden einfachen Altersrente des Beschwerdeführers vorgenommen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird denn auch die von der Rekurskommission im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegte Berechnung der den Eheleuten ab 1. Mai 1998 zustehenden Altersrenten an sich nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, weil die 10. AHV-Revision "jede Rentenverschlechterung" ausschliesse, sei ihm auch nach dem Erreichen des Rentenalters durch seine Ehefrau weiterhin eine einfache Altersrente von Fr. 1910. - auszurichten.
3.- Lit. c Abs. 10 erster Satz ÜbBest. AHV 10 sieht in der Tat vor, dass die neuen massgebenden Einkommen nicht zu tieferen Leistungen führen dürfen. Diese Übergangsnorm bezieht sich indessen nach ihrem Rechtssinn, wie er sich eindeutig aus der in den Materialien dokumentierten Regelungsabsicht des Gesetzgebers ableiten lässt (Amtl. Bull. 1994 S 555, 565 und 609 f. sowie N 1360 f.), ausschliesslich auf die Rentenüberführungsfälle gemäss den unmittelbar vorangehenden
Abs. 5-9 von lit. c ÜbBest. AHV 10 (bei sämtlichen der dort geregelten Normtatbeständen kann der Altersrentenfall eines zweitrentenberechtigten Ehegatten grundsätzlich nicht bzw. nicht mehr eintreten).
Wie das BSV in seiner letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung zutreffend ausführt, stellt der vorliegend zu beurteilende, von lit. c Abs. 1 zweiter Satz ÜbBest. AHV 10 erfasste Sachverhalt (laufende einfache Altersrente des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau am 29. April 1998 das 62. Altersjahr vollendete) keinen derartigen Rentenüberführungsfall dar, weshalb es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Altersrente für den Beschwerdeführer sein Bewenden haben muss.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 10. Juli 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: