[AZA 7]
C 345/99 Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Berger
Urteil vom 12. Juli 2000
in Sachen
H.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Köhler, Bergstrasse 72, Meilen,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf DieselStrasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1950 geborene H.________ bezog von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zwischen September 1994 bis April 1996 Taggeldleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 85'571. 85 (brutto Fr. 91'360. -). Mit Verfügung vom 7. August 1996 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich rückwirkend ab 1. Dezember 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 %, zu. Gestützt darauf forderte die Arbeitslosenkasse von Dezember 1994 bis April 1996 zuviel bezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 46'972. 40 zurück (Verfügung vom 8. Oktober 1996).
B.- Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 12. August 1999).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 8. Oktober 1996 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Sistierung des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, bis über das bei der kantonalen Amtsstelle eingereichte Gesuch um Erlass der
Rückerstattung entschieden sei.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ist abzulehnen, da sich die Frage des Erlasses der im Streite stehenden Rückerstattungsforderung erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens stellt.
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse von Dezember 1994 bis April 1996 zu Unrecht ausgerichtete Taggelder zurückfordern durfte. Dabei steht in masslicher Hinsicht fest und ist im letztinstanzlichen Verfahren nunmehr unbestritten, dass sich der Rückforderungsbetrag - mit Blick darauf, dass der Versicherte im Rahmen seiner Resterwerbsfähigkeit von 30 % vermittlungsfähig war und die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern in diesem Umfang erfüllte - auf Fr. 46'972. 40 beläuft.
3.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit, insbesondere von Behinderten ( Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG ; Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AVIV), die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG) und die dazu nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (BGE 110 V 178 Erw. 2a, 111 V 332 Erw. 1; siehe auch BGE 122 V 368 Erw. 2) sowie die diesbezügliche Bedeutung der von der Invalidenversicherung ermittelten Erwerbsunfähigkeit (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a, 1996/97 Nr. 43 S. 238 Erw. 5a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.
4.- a) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich die Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 46'972. 40 mit Blick auf die vom Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 1994 bezogene ganze Invalidenrente nachträglich als unrichtig erweisen. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als Grundvoraussetzung der Rückforderung liegt darin begründet, dass in Kenntnis der von der Invalidenversicherung festgestellten 70 %igen Erwerbsunfähigkeit dem Versicherten die - seinerzeit vollumfänglich bejahte - Vermittlungsfähigkeit teilweise abgeht. Dass das Fürsorgeamt X.________ einen Teil der dem Beschwerdeführer rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente mit den von ihm für die Monate Juni, Juli und August 1996 gewährten Unterstützungsauslagen verrechnet hat, ist, wie im angefochtenen Entscheid korrekt ausgeführt wird, im vorliegenden Verfahren schon deshalb unerheblich, weil die Verrechnung nicht den vorliegend relevanten Zeitraum Dezember 1994 bis April 1996 beschlägt. Die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse ist daher nicht zu beanstanden.
b) Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Versicherte geltend macht, er habe bereits in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 18. August 1994 auf gesundheitliche Probleme sowie die deswegen erfolgte Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hingewiesen und die IV-Stelle habe im vorliegend massgebenden Zeitraum langwierige berufliche Abklärungen vorgenommen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diese Umstände allein bilden noch kein rechtsgenügliches Indiz für das Bestehen einer Vermittlungsunfähigkeit. Im Zeitpunkt der Erstbeurteilung des Taggeldanspruchs war der Arbeitslosenkasse die von der Invalidenversicherung ermittelte, mit Verfügung vom 7. August 1996 auf 70 % festgelegte Erwerbsunfähigkeit somit unverschuldeterweise nicht bekannt. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für ein revisionsweises Zurückkommen auf die ausbezahlten Taggelder - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - vollumfänglich erfüllt. Schliesslich kann die Frage nach einem durch die Arbeitslosenkasse geschaffenen Vertrauenstatbestand (vgl. die zu Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ergangene, gemäss dem nicht veröffentlichten Urteil S. vom 9. Mai 2000, K 23/98, unter der Herrschaft von Art. 9 der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 weiterhin massgebliche Rechtsprechung zum Vertrauensschutz: BGE 114 Ia 107 Erw. 2a, 214 Erw. 3b, 113 V 70 Erw. 2 mit Hinweisen) offen bleiben, da der Versicherte nicht darlegt, welche Dispositionen er im Zusammenhang mit den zu Unrecht erfolgten Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung getroffen oder unterlassen hat, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht oder nachgeholt werden könnten. Der blosse Verbrauch von Geldmitteln kann jedenfalls nicht als Disposition gelten (ARV 1999 Nr. 40 S. 238). Im vorliegenden Zusammenhang nicht zu würdigen ist, ob die Rückzahlungsverpflichtung den Betroffenen in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte. Dieser Aspekt ist erst bei der Behandlung des bereits bei der kantonalen Amtsstelle hängigen Erlassgesuchs unter dem Titel Härtefall in Erwägung zu ziehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 12. Juli 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: