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1A.105/2000/sch
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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18. Juli 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes
Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Gerber.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich,
gegen
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 6,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
betreffend
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
für die Niederlande
B 101343 Jas, hat sich ergeben:
A.- Die niederländischen Behörden ermitteln gegen den niederländisch-schweizerischen Doppelbürger S.________ und weitere Personen wegen Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung, Betrugs, qualifizierter Unterschlagung, Privatbestechung und Ausnützens der Kennt- nis vertraulicher Tatsachen. Gegen S.________ und weitere Personen wurde auch im Kanton Zürich ein Untersuchungsverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffnet.
Die niederländischen Behörden verdächtigen S.________, aufgrund von Absprachen mit verschiedenen Personen, die als Effektenhändler bei internationalen Finanzinstituten oder institutionellen Anlegern tätig waren - darunter die ehemaligen Mitarbeiter der SBG bzw. der UBS AG X.________ und Y.________ - Effektentransaktionen manipuliert zu haben, so dass er (bzw. die von ihm beherrschten juristischen Personen) praktisch ausschliesslich Gewinne erzielt hätten.
B.-Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 ("Schweiz I") ersuchte der Untersuchungsrichter am Arrondissementsgericht Amsterdam, F. Salomon, u.a. um eine Hausdurchsuchung bei X.________ und um dessen Einvernahme zur Sache. Weiter wurde um Ermittlungen bei der UBS-Zürich über die von ihr mit S.________ und der von ihm geleiteten Firma A.________ abgeschlossenen Transaktionen ersucht.
C.-Nach summarischer Prüfung des Rechtshilfeersuchens leitete es das BAP an die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (im Folgenden: Bezirksanwaltschaft) weiter und bestimmte den Kanton Zürich als Leitkanton.
D.-Am 9. April 1999 erliess die Bezirksanwaltschaft die "Eintretensverfügung Nr. 1 - Req Schweiz I". Darin ordnete sie eine Hausdurchsuchung in der Wohnung des X.________ und im Chalet in Zermatt an. Zudem wurde die Einvernahme X.________s als Angeschuldigter angeordnet.
Den zuständigen niederländischen Ermittlungsbeamten wurde gestattet, an den Ermittlungshandlungen teilzunehmen. Mit gleicher Verfügung wurde die UBS AG in Zürich verpflichtet, Dokumente hinsichtlich Effekten- und anderen finanziellen Transaktionen zwischen S.________ bzw. der A.________ und der UBS AG einzureichen und gewisse Fragen zur Tätigkeit von X.________ bei der UBS schriftlich zu beantworten.
Ferner wurde die UBS aufgefordert, Kopien eines Dossiers - inkl. allfälliger Tonbandaufnahmen von Gesprächen zwischen S.________ und Y.________ - einzureichen, welches anlässlich einer internen Untersuchung über mögliche Veruntreuungen bei Effektentransaktionen zwischen S.________ und Y.________ erstellt worden sei.
E.- Am 1. Juni 1999 wurden die Wohnung des X.________ und sein Chalet in Zermatt durchsucht und dabei verschiedene Unterlagen sichergestellt. Diese wurden auf Antrag X.________ versiegelt. Am 3. Juni 1999 wurde X.________ in Anwesenheit von niederländischen Untersuchungsbeamten als Angeschuldigter untersuchungsrichterlich einvernommen.
F.- Am 14. September 1999 erliess die Bezirksanwaltschaft mit Bezug auf X.________ die Schlussverfügung und ordnete in Entsprechung des Rechtshilfeersuchens die Herausgabe der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten sowie der Akten betreffend die Einvernahme X.________ an die ersuchende Behörde an.
G.-Hiergegen rekurrierte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs am 10. Februar 2000 ab.
H.-Gegen das Urteil des Obergerichts erhob X.________ am 21. März 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.
Er beantragt:
1. Der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 10. Februar 2000 sei mitsamt
der Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft IV für
den Kanton Zürich vom 14. September 1999 aufzuheben
und die verlangte Rechtshilfe an die Niederlande
sei nicht zu gewähren.
2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, vorgängig einer
Weiterleitung von act. 5/26 an die Niederlande,
auch hinsichtlich act. 5/26 (Bankunterlagen der
UBS) die Zustimmung des Beschwerdeführers i.S. von
Art. 80c IRSG einzuholen bzw. ihm eine Schlussverfügung
zuzustellen.
I.-Das BAP beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eintreten werden könne. Das Obergericht teilte mit Schreiben vom 14. April 2000 mit, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Versehens seitens des Obergerichts am 6. März 2000 Einsicht in die gesamten, von der Bezirksanwaltschaft eingereichten Akten des Rechtshilfeverfahrens REC 99/R0104 erhalten. Die Akten betreffend die von der UBS eingereichten Bankunterlagen (Urk. 5/26) hätten dem Obergericht allerdings nicht zur Verfügung gestanden; nach Auskunft des zuständigen Bezirksanwalts seien diese bereits an das BAP weitergeleitet worden. Die Bezirksanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-a) Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Er unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351. 1]). Der Beschwerdeführer wurde durch die bei ihm durchgeführte Hausdurchsuchung und seine Einvernahme persönlich und direkt von den Rechtshilfemassnahmen betroffen (vgl. Art. 9a lit. b der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351. 11]); er ist insoweit zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG). Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
b) Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden richtet sich in erster Linie nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1). Zusätzlich kann das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe; SR 0.311. 53) zur Anwendung kommen, das von der Schweiz und den Niederlanden ratifiziert worden ist. Das Landesrecht ist nur subsidiär anwendbar, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt und deshalb nach dem Günstigkeitsprinzip zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142, 485 E. 3b S. 487).
c) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
In Rechtshilfesachen ist allerdings ganz allgemein vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfegesuch und in dessen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offensichtlich unrichtig, lückenhaft oder widersprüchlich (BGE 105 Ib 418 E. 4b S. 425 f. mit Hinweis, 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78 mit Hinweisen).
2.-Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft sei ungenügend begründet, weil sie die beidseitige Strafbarkeit bejahe, ohne auch nur ansatzweise festzuhalten, weshalb und aufgrund welcher Rechtshilfeunterlagen sie welche Straftatbestände des schweizerischen Rechts als erfüllt ansieht.
Dieser Vorwurf ist insofern unbegründet, als die Schlussverfügung einen Sachverhalt enthält, der sich - wie im letzten Satz von Abschnitt I ausdrücklich gesagt wird - auf das Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 und dessen Beilagen stützt. Allerdings ist die Begründung hinsichtlich der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht sehr kurz; die angeblich erfüllten Straftatbestände werden in den Erwägungen nicht erwähnt, sondern nur im Betreff des Rubrums genannt.
Die Bezirksanwaltschaft hatte allerdings schon in ihrer Eintretensverfügung vom 9. April 1999 (Nr. 1 - Req Schweiz I) festgehalten, dass die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte prima facie unter die Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell der Veruntreuung, bzw. der Anstiftung hierzu und der Urkundenfälschung zu subsumieren seien. Ob dies der Begründungspflicht genügte, kann jedoch offenbleiben, weil deren allfällige Verletzung durch den Rekursentscheid des Obergerichts geheilt worden wäre: Dieser legt ausführlich dar, weshalb der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Anstiftung hierzu gegeben sei.
3.-Der Beschwerdeführer rügt allerdings, das Obergericht habe seinen Erwägungen über die beidseitige Strafbarkeit einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der weder im Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 samt Beilagen noch in der Eintretens- noch in der Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft erwähnt werde. In diesen Unterlagen suche man vergeblich nach Angaben zum Sachverhaltskomplex betreffend T.________/Credit Suisse First Boston; auch die vom Gericht geschilderten Beispiele für das Vorgehen von S.________ und Konsorten seien im Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 nicht zu finden. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche niederländischen Unterlagen die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz zurückgehe. Ihm sei vor Erlass des angefochtenen Entscheids auch keine Einsicht in die ergänzenden Rechtshilfeersuchen "Schweiz III" und "Schweiz IV" gewährt worden.
Der Entscheid des Obergerichts verletze somit den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Akteneinsichtsrecht.
a) In der Tat hat sich das Obergericht nicht ausschliesslich auf das den Beschwerdeführer betreffende Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 gestützt; vielmehr hat es eine Gesamtschau aller ihm vorliegender Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen vorgenommen. Hiergegen ist an sich nichts einzuwenden: In einem umfangreichen Rechtshilfeverfahren wie dem vorliegenden, in dem der ersuchende Staat mehrere Ergänzungsgesuche stellt, lässt sich der vollständige Sachverhalt oft nur unter Rückgriff auf das zuerst gestellte Rechtshilfeersuchen (Grundgesuch) oder aber unter Einbezug nachträglich übermittelter, ergänzender Auskünfte des ersuchenden Staates erstellen. Soweit diese ergänzenden Auskünfte für die rechtliche Beurteilung (z.B. der beidseitigen Strafbarkeit) wesentlich sind, müssen sie von der ersuchten Behörde berücksichtigt werden; enthalten sie nicht wesentliche, aber doch nützliche Zusatzinformationen, dürfen sie jedenfalls von der ersuchten Behörde herangezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 124 II 132 E. 2c S. 138).
b) Im vorliegenden Fall hatte die Bezirksanwaltschaft dem Beschwerdeführer nur Einsicht in das ihn betreffende Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 ("Schweiz I"), dessen Beilagen und Übermittlungsschreiben, in die Akten über die beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen, die Siegelungsakten, die Akten betreffend seine Einvernahmen, seine Vertretung sowie die mit ihm durchgeführte Einigungsverhandlung gegeben. Dagegen hatte der Beschwerdeführer weder das am 5. Februar 1999 dem Bundesamt für Polizei übermittelte Ergänzungsersuchen i.S.
T.________ ("Schweiz III") noch das am 25. Mai 1999 der Bezirksanwaltschaft übermittelte Ergänzungsersuchen "Schweiz IV" samt Beilagen gesehen, die vom Obergericht teilweise im angefochtenen Entscheid berücksichtigt worden sind. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
c) Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein derartiger Verfahrensfehler der Vorinstanz jedoch im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden, weil das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit freier Kognition über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und deren Umfang entscheidet (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 f.; 118 Ib 111 E. 4 S. 120 f.; 117 Ib 64 E. 4 S. 87 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie das Obergericht mitgeteilt hat und er auch selbst einräumt - am 6. März 2000 Einsicht in die gesamten, von der Bezirksanwaltschaft beim Obergericht eingereichten Rechtshilfeakten erhalten. Er konnte sich daher in seiner Beschwerde ans Bundesgericht in Kenntnis aller entscheiderheblichen Akten umfassend zur Zulässigkeit und zum Umfang der Rechtshilfe äussern. Damit ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden.
d) Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht erkennbar, auf welche Unterlagen das Obergericht sich gestützt habe, ist ihm nicht zu folgen. Der angefochtene Entscheid enthält zum Teil Verweise auf die Rechtshilfeakten, die eine Überprüfung ermöglichen; z.T. ergibt sich der Bezug durch die beteiligten Personen (z.B. T.________/Credit Suisse: Ergänzungsersuchen "Schweiz III"). Das vom Obergericht erwähnte zweite Beispiel für die Vorgehensweise von S.________ und Konsorten durch Ausnützen der Bandbreite zwischen Brief- und Geldkurs (S. 8 f. des angefochtenen Entscheids) ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bereits aus dem Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 (S. 7 f. der deutschen Übersetzung).
Schwierigkeiten bereitete daher allenfalls die Zuordnung des ersten Beispiels (S. 6-8 des angefochtenen Entscheids), das sich in einer Beilage des Ergänzungsersuchens "Schweiz IV", dem Übersichtsprotokoll des niederländischen Steuerauskunfts- und Fahndungsdiensts FIOD ("Fiscale Innlichtingen- en Opsporingdienst") vom 20. Januar 1999 im Kapitel "Modus Operandie" (act. 5/30. 20 S. 58) befindet, wie der Beschwerdeführer selbst vermutet hat (vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem ersten Beispiel nicht um eine Fiktion, sondern um die Erläuterung des vermutlichen Verlaufs einer am 24. September 1997 erfolgten und buchhalterisch belegten Transaktion, die allerdings beispielhaft für viele weitere Transaktionen steht, die nach gleichem Muster abgewickelt worden sein sollen. Dagegen ist das zweite vom Obergericht genannte Beispiel fiktiver Natur; es steht aber stellvertretend für viele, von den niederländischen Ermittlungsbehörden festgestellte tatsächliche Effektentransaktionen, und soll die Vorgehensweise von S.________ und Konsorten illustrieren. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich dieses Beispiel auf die Aussage des Zeugen Z.________ über Geschäfte von S.________ im Zeitraum 1985/ 1986 stützt: Zum einen geht das Rechtshilfegesuch vom 8. Dezember 1998 davon aus, dass dieses System bis einschliesslich Oktober 1997 von S.________ und Konsorten verwendet worden sei; zum anderen stünde ein allfälliger Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht der Rechtshilfe an die Niederlande gemäss EUeR nicht entgegen (vgl.
Bundesgerichtsentscheide i.S. D. vom 3. März 1992, SJ 1992 397, E. 3 und i.S. T. vom 11. Januar 1995, Rep. 1994 127 281, E. 3e).
4.- Materiell rügt der Beschwerdeführer in erster Linie, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit (Vorbehalt der Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR i.V.m. Art. 64 Abs. 1 IRSG): Ein Schadenseintritt werde im niederländischen Ersuchen nicht behauptet und es sei auch keine pflichtwidrige Handlung erkennbar. Damit sei der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erfüllt.
a) Das Obergericht hat ausführlich dargelegt, welche Manipulationen S.________ und seinen Komplizen nach den Rechtshilfeersuchen vorgeworfen werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 5-9); es ist zum Ergebnis gekommen, die beteiligten Effektenhändler hätten hierdurch den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach schweizerischem Strafrecht erfüllt: Sie seien mit der Verwaltung von Vermögenswerten ihrer Arbeitgeberin bzw. deren Kunden betraut gewesen und hätten somit zu dem in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umschriebenen Täterkreis gehört. In ihrer Funktion als Geschäftsführer hätten sie ihre arbeitsvertraglich begründeten Pflichten verletzt, indem sie gegen eine finanzielle Beteiligung unzulässige, nicht im Interesse ihrer Arbeitgeberin liegende Absprachen mit S.________ getroffen hätten, die es den an den Geschäften Beteiligten (S.________ und den von ihm beherrschten juristischen Personen) ermöglicht habe, Gewinne zu erzielen, die bei korrektem Vorgehen der Arbeitgeberin des Effektenhändlers bzw. deren Kunden zugute gekommen wären. Hierdurch sei den Banken oder Finanzinstituten bzw. deren Kunden ein Schaden in Form der Nichtvermehrung von Aktiven entstanden, weil ihnen hinreichend konkretisierte, von den Tarnfirmen S.________ effektiv realisierte Gewinne entgangen seien.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers enthält schon das Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 einen ausdrücklichen Hinweis auf einen Schaden der Banken und Finanzinstitute, für welche die mit S.________ verbundenen Effektenhändler tätig waren: Es geht davon aus, dass die ehemaligen UBS-Angestellten Y.________ und X.________ gegen Bezahlung von S.________ zum Nachteil der UBS gehandelt hätten (vgl. S. 9 der deutschen Übersetzung). Diese Annahme wird im bereits genannten Übersichtsprotokoll des FIOD vom 20. Januar 1999 (act. 5/30. 20 S. 58; Beilage zum Rechtshilfeersuchen "Schweiz IV") bestätigt: Darin wird ein Beispiel für den vermutlichen Verlauf einer Effektentransaktion geschildert und erklärt, der Gewinn von S.________ (bzw. seiner Tarnfirmen) bei steigenden Kursen gehe im Grunde zu Lasten des Endkäufers; dieser trage auch den Verlust bei ungünstiger Entwicklung des Tageskurses, da er die Effekten zu einem zu hohen Kurs (dem höheren Kurs des Vormittags statt dem niedrigeren Kurs am Nachmittag) kaufe.
Hinzuweisen ist im Übrigen auf die detaillierten Ausführungen des Rechtshilfeersuchens vom 8. Dezember 1998 zur vermuteten Auszahlung von Gewinnbeteiligungen bzw.
"Bestechungsgeldern" an die UBS-Angestellten Y.________ und X.________: Waren diese arbeitsvertraglich zur Ablieferung derartiger Zahlungen verpflichtet, besteht ein Schaden der Bank bereits in Höhe der jeweiligen Zahlungen (unveröffentlichter Entscheid i.S. A. vom 9. Mai 1995, E. 2b); sollte dies nicht der Fall gewesen sein, besteht zumindest eine Vermutung dahingehend, dass diese Zahlungen letztendlich zu Lasten der UBS gegangen sind (vgl. unveröffentlichter Entscheid i.S. F. vom 6. Mai 1997, E. 4c [1A. 27/1993]).
Damit werden - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in den niederländischen Rechtshilfeersuchen und ihren Beilagen ein pflichtwidriges Handeln und ein Schaden (im Sinne eines entgangenen Gewinns) dargetan.
c) Zwar trifft es zu, dass die UBS AG in ihrer internen Untersuchung über die mit der A.________ und S.________ getätigten "Warrant"-Geschäfte in den Jahren 1992-1997 keine Unregelmässigkeiten nachweisen konnte.
Das Memorandum der UBS AG zählt aber eine ganze Reihe von Merkmalen der untersuchten Transaktionen auf, die ungewöhnlich sind und geeignet sein könnten, den Verdacht der niederländischen Ermittlungsbehörden zu stützen: So seien z.B. alle an A.________ verkauften Warrants von der UBS zurückgekauft worden; nach Durchführung der internen Untersuchung sei der Umfang des Handels des kontrollierten Händlers mit A.________ stark zurückgegangen; die mit A.________ vereinbarten Preise seien für diese vorteilhaft gewesen, wenn sie auch in Anbetracht des grossen Auftragsvolumens noch innerhalb der Toleranzschwelle gelegen hätten; die von A.________ erzielten Gewinne seien bedeutsam gewesen und hätten in keinem vernünftigen Verhältnis zu den im gleichen Zeitraum erzielten Verlusten gestanden. In ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 kommt die UBS AG deshalb zum Ergebnis, ein Nachweis der Schädigung sei schwierig; aufgrund der zugestellten Verfügung Nr. 1 - Req Schweiz I und der darin enthaltenen Informationen erachte sie jedoch den Verdacht einer Schädigung der damaligen Schweizerischen Bankgesellschaft bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der UBS AG, als ausreichend, um Strafanzeige zu erstatten. Dies erscheint durchaus plausibel, wenn man berücksichtigt, dass S.________ und die mit ihm verbundenen Effektenhändler unter Ausnützung der Kursbandbreiten und unter Verwendung sehr geringer Gewinnspannen (bei erheblichen Auftragsvolumen) gehandelt haben sollen; das Ermittlungsprotokoll des FIOD vom 20. Januar 1999 (S. 58) beurteilt deshalb das Risiko, bei diesem System entdeckt zu werden, als minimal und meint, es sei fast ausgeschlossen, ohne Erklärung eines direkt Beteiligten dahinter zu kommen.
Es wird daher Sache der niederländischen Behörden sein, unter Einbezug der Ergebnisse der internen Untersuchung der UBS und der Vorbringen des Beschwerdeführers darüber zu entscheiden, ob hinreichende Beweise für ein pflichtwidriges Verhalten und einen dadurch entstandenen Schaden vorliegen.
d) Schliesslich ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch eine Anstiftungshandlung von S.________ dargetan: Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 1998 sollen Y.________ und der Beschwerdeführer, die beide Angestellte der SBG (später: UBS AG) waren, Gelder von S.________ erhalten haben; die niederländischen Behörden vermuten, dass es sich hierbei um "Bestechungsgelder" gehandelt habe, d.h. um eine Gegenleistung für pflichtwidrige Handlungen der Bankangestellten zum Nachteil der SBG/UBS.
Die Verabredung oder Inaussichtstellung derartiger Zahlungen ist eine klassische Anstiftungshandlung. Im Rechtshilfegesuch wird zwar nicht der (bisher unbekannte) Zeitpunkt und Ort der Vereinbarung genannt, wohl aber werden die einzelnen Überweisungen, nach Betrag und Datum aufgeschlüsselt, dargelegt.
e) Nach dem Gesagten hat das Obergericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Recht den in den Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zugrunde gelegt und angenommen, dieser erfülle die objektiven Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsführung nach Art. 158 StGB bzw.
einer Anstiftung hierzu.
5.-Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine frühere Arbeitgeberin habe offensichtlich eine ganze Reihe von Unterlagen eingereicht, die vermutlich schon an die Niederlande weitergeleitet worden seien. Aufgrund der Eingabe der UBS AG vom 12. Mai 1999 sei davon auszugehen, dass sich darunter auch Tonbandkassetten bzw. Abschriften abgehörter Telefongespräche zwischen ihm und S.________ befinden.
Die Weiterleitung dieser Kassetten bzw. Abschriften dürfe nur mit seiner Zustimmung erfolgen; ansonsten müsse ihm als Berechtigter an diesen Gesprächen eine Schlussverfügung zugestellt werden.
a) Mit Eintretensverfügung Nr. 1 - Req Schweiz I vom 9. April 1999 war die UBS AG aufgefordert worden, Unterlagen zu Effekten- und anderen finanziellen Transaktionen zwischen ihr und S.________ bzw. der A.________ einzureichen und eine Reihe von Fragen, namentlich zur Tätigkeit von Y.________ und X.________ bei der UBS AG, zu beantworten.
Sie wurde zudem aufgefordert, ein Dossier, inklusive allfälliger Tonbandaufnahmen, über eine interne Untersuchung im Zusammenhang mit Effektentransaktionen zwischen S.________ und Y.________ einzureichen. Unmittelbar betroffen von diesen Rechtshilfemassnahmen ist an sich nur die UBS als Inhaberin der einverlangten Unterlagen. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen Informationen über den Beschwerdeführer enthalten. Die Auffassung der Bezirksanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich dieser Massnahmen nicht beschwerdeberechtigt und habe insoweit auch kein Akteneinsichtsrecht ist daher grundsätzlich zutreffend.
b) Etwas anderes könnte jedoch hinsichtlich allfälliger Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und S.________ gelten: Hätte die Bezirksanwaltschaft selbst eine Telefonüberwachung veranlasst, wäre der Beschwerdeführer hiervon unmittelbar betroffen. Es erscheint deshalb fragwürdig, dessen Betroffenheit zu verneinen, wenn seine Arbeitgeberin Telefongespräche am Arbeitsplatz aufnimmt und diese den Ermittlungsbehörden als Beweismittel zur Verfügung stellt. Zwar wurde ursprünglich nur nach Telefonaufzeichnungen von Y.________ gefragt; anscheinend hat die UBS jedoch auch Aufzeichnungen von Telefongesprächen des Beschwerdeführers mit S.________ eingereicht, und zwar nicht nur für die Zwecke des (von der Bezirksanwaltschaft III geführten) schweizerischen Strafverfahrens, sondern auch zuhanden der Bezirksanwaltschaft IV für das Rechtshilfeverfahren.
c) Die Frage kann jedoch im vorliegenden Verfahren offen bleiben: Gegenstand des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ist nur die Schlussverfügung vom 14. September 1999.
Sie betrifft lediglich die Herausgabe der Akten über die beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchungen, die dabei sichergestellten Unterlagen sowie die Akten über seine Einvernahme als Angeschuldigter, nicht aber die Aufzeichnungen von Telefongesprächen durch die UBS. Diese Unterlagen wären nur dann Prozessthema, wenn der Beschwerdeführer auch Rekurs wegen Rechtsverweigerung erhoben hätte mit dem Antrag, auch hinsichtlich der bei der UBS erhobenen Tonbandaufzeichnungen sei ihm gegenüber eine Schlussverfügung zu erlassen. Diesen Antrag hat er jedoch im Rekursverfahren nicht gestellt. Damit ist diese Frage (Anspruch auf Erlass einer Schlussverfügung nach vorheriger Akteneinsicht) auch nicht Thema des vorliegenden Verfahrens vor Bundesgericht.
Auf den diesbezüglichen, erstmals vor Bundesgericht gestellten Antrag Nr. 2 des Beschwerdeführers kann mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden (Art. 97 Abs. 1, 98 lit. g und 98a OG; Art. 23 IRSG).
6.-Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei den Kostenfolgen ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Obergericht durch einen Verfahrensfehler zur Beschwerde Anlass gegeben hat; andererseits aber hat sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Rückweisungsantrag beschränkt, sondern einen Sachentscheid des Bundesgerichts verlangt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu reduzieren ( Art. 156 Abs. 1 und 3 OG ). Dagegen steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu, da er in der Sache unterliegt (Art. 159 OG; vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil i.S. G. vom 22. Mai 2000, E. 5).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2000
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: