BGer 1P.262/2000 |
BGer 1P.262/2000 vom 19.07.2000 |
[AZA 3]
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1P.262/2000/mks
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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19. Juli 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes
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Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Féraud, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiber Steinmann.
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In Sachen
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Alfredo V. Borgatte 'dos' Santos, (vormals Lardelli), Sennenbergstrasse 10, Killwangen, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, Zurzach,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, vertreten durch Staatsanwalt Dominik Aufdenblatten, Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
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betreffend
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Art. 8 BV (Wiederaufnahme des Strafverfahrens), hat sich ergeben:
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A.- Das Bezirksgericht Baden erkannte Alfredo V.
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Lardelli mit Urteil vom 6. März 1989 u.a. des wiederholten und fortgesetzten Mordes schuldig und verurteilte ihn zu zwanzig Jahren Zuchthaus. Es wurde ihm u.a. zur Last gelegt, in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 1985 drei Menschen getötet zu haben. Am 28. Dezember 1990 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau auf Berufung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen. In der Folge wies der Kassationshof des Bundesgerichts die eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde am 4. Februar 1992 ab.
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B.- Im Hinblick auf die Abklärung, ob Alfredo V.
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Lardelli, der sich nunmehr Alfredo V. Borgatte 'dos' Santos nennt, allenfalls in Halbfreiheit versetzt werden könnte, wurde Dr. Mario Etzensberger damit beauftragt, mögliche Veränderungen im Wesen und Verhalten sowie die Gefährlichkeit zu begutachten. Dieser erstatte am 24. Juli 1998 sein psychiatrisches Gutachten. Darin verwies er nebenbei auf eine Schilderung des Tathergangs durch den Begutachteten und brachte eine Bemerkung zu deren Glaubwürdigkeit an.
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In der Folge ersuchte Alfredo V. Borgatte 'dos' Santos das Obergericht des Kantons Aargau am 28. Oktober 1999 um Wiederaufnahme des Strafverfahrens und beantragte die Befragung von Dr. Etzensberger, Dr. Dittmann und des damaligen Präsidenten des Bezirksgerichts Baden, Luzi Stamm, als Zeugen bzw. Sachverständige.
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Das Obergericht holte zum Wiederaufnahmegesuch eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ein und befragte die Parteien anlässlich einer Verhandlung. Es verzichtete indessen auf die Befragung der beantragten Zeugen bzw. Sachverständigen.
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Mit Urteil vom 14. Februar 2000 wies es das Ersuchen von Alfredo V. Borgatte 'dos' Santos um Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab.
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C.- Gegen diesen Entscheid des Obergerichts hat Alfredo V. Borgatte 'dos' Santos am 1. Mai 2000 staatsrechtliche Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Er macht im Wesentlichen als Verfassungsverletzung geltend, dass Dr. Etzensberger und Luzi Stamm nicht befragt worden sind.
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Auf die Begründung im Einzelnen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
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Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen unter blossem Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist in Anwendung von § 230 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) ergangen. Danach kann die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, die Freisprechung des Verurteilten oder eine erheblich geringere Bestrafung herbeizuführen.
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Im vorliegenden Fall beanstandet der Beschwerdeführer nicht die Abweisung des Wiederaufnahmegesuches als solche. Er rügt einzig als Verfassungsverletzung, dass Dr. Etzensberger und Dr. Luzi Stamm, damaliger Bezirksgerichtspräsident, im Beweisverfahren nicht befragt worden sind und beantragt aus diesem Grund die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Hierfür ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte das zulässige Rechtsmittel. Es ist daher nicht zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in materieller Hinsicht vor der Verfassung standhält; eine (mit eidg. Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringende) Verletzung von Art. 397 StGB wird nicht gerügt (vgl. BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67, 116 IV 253 E. 2b S. 256).
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b) Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Entscheid wegen der Nichtanhörung der Zeugen bzw. Sachverständigen als willkürlich. Er beruft sich hierfür auf Art. 8 BV, doch kann angenommen werden, dass er Art. 9 BV anrufen wollte, welcher den Schutz vor Willkür und die Wahrung von Treu und Glauben garantiert. Die Frage, ob die Abweisung eines beantragten Beweises vor der Verfassung standhält, beurteilt sich indessen nach Art. 29 Abs. 2 BV: Unter der Herrschaft von Art. 4 aBV umfasste die Garantie des rechtlichen Gehörs u.a. den Anspruch auf Abnahme von erheblichen und formgerecht verlangten Beweisen, auf Teilnahme an der Beweiserhebung und auf Stellungnahme zu den Beweisergebnissen (vgl. BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16, mit Hinweisen). Derselbe Anspruch ergibt sich nach der neuen Bundesverfassung aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Der Bundesrat äusserte sich in der Botschaft zur neuen Bundesverfassung ausdrücklich in diesem Sinne (vgl. BBl 1997 I 182 zu Art. 25 Abs. 2 VE). Demnach ist die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer anstatt auf Art. 29 Abs. 2 BV auf das Willkürverbot beruft, schadet nicht, da er klar die Nichtbefragung der beiden Zeugen bzw. Sachverständigen als verfassungswidrig rügt. Das Bundesgericht prüft die Verfassungsmässigkeit des kantonalen Beweisverfahrens auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung lediglich unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots.
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c) Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen weitern Bemerkungen Anlass.
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2.- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 274 E. 5b S. 285; 122 V 157 E. 1d S. 162). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).
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b) In Bezug auf die Aussagen und die Befragung von Dr. Etzensberger führte das Obergericht aus, dieser sei im Rahmen des Gutachtens nicht beauftragt worden, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Seine Aussagen zur neuen Tatversion und zur Glaubwürdigkeit seien daher nicht das Ergebnis einer fundierten spezifischen Abklärung.
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Auch eine Würdigung des Gutachtens zeige die Unerheblichkeit des Beweismittels, da Dr. Etzensberger eine äusserst zurückhaltende Beurteilung abgebe und die Ausführungen des Beschwerdeführers, die als lebendig, detailreich, in sich weitgehend stimmig und aus einem Guss vorgetragen erscheinen, in den Zusammenhang mit wechselnden Geständnissen und der Art der jeweiligen Schilderungen stelle. Damit komme in den Aussagen von Dr. Etzensberger bereits eine derartige Relativierung zum Ausdruck, dass von einer mündlichen Befragung keine wesentlichen weiteren Resultate erwartet werden könnten.
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Der Beschwerdeführer entgegnet dem, dass es widersprüchlich sei, Dr. Etzensberger einerseits eine hohe Qualifikation zuzusprechen und andererseits dessen Aussagen zur Glaubwürdigkeit der neuen Tatversion als beiläufig und wenig fundiert zu bezeichnen. Wesentlich sei, dass erstmals ein Experte den geschilderten Tathergang als "in sich weitgehend stimmig" bezeichnet. Angesichts dieser Umstände sei es nicht haltbar, von einer Befragung von Dr. Etzensberger abzusehen und nicht abzuklären, wie sich die Beurteilung der "Stimmigkeit" mit der Relativierung verhalte.
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Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, vermag keine Verfassungsverletzung durch das Obergericht zu belegen. Das Gutachten weist keine Widersprüche auf, zu deren Klärung eine Befragung erforderlich wäre. Das Obergericht durfte erwägen, dass der Experte - im Rahmen der Begutachtung von Veränderungen und der Gefährlichkeit - nur beiläufig und ohne nähere Abklärungen zur Glaubhaftigkeit der neuen Version, von der er bisher keine Kenntnis gehabt hatte (vgl. S. 6 des Gutachtens), Stellung nahm. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann in dieser Beurteilung des Obergerichts kein Widerspruch erblickt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, was der Experte bei dieser Ausgangslage weiter zur Glaubwürdigkeit des neuen Geständnisses hätte beitragen können. Das Obergericht wies ferner darauf hin, dass selbst der Experte die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark relativierte mit dem Hinweis, auch frühere Versionen (mit Geständnis und Widerruf) seien damals in gleicher Art geschildert worden. Das Obergericht zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer beim Experten eine anschauliche Schilderung abgegeben habe. Bei dieser Sachlage konnte mit haltbaren Gründen angenommen werden, dass eine Befragung des Experten keine wesentlichen neuen Elemente hervorbringen würde. Der Beschwerdeführer vermag letztlich denn auch nicht klar darzulegen, was Dr. Etzensberger - über seine Darlegungen im Gutachten hinaus - anlässlich einer Befragung tatsächlich beibringen könnte.
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Letztlich ist es Sache des Gerichtes, die im Gutachten enthaltene neue Schilderung selber zu beurteilen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es haltbar und daher nicht verfassungswidrig, dass das Obergericht von einer Befragung von Dr. Etzensberger abgesehen hat.
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c) Hinsichtlich Luzi Stamm hielt das Gericht fest, es könne nicht darum gehen, wie dieser als Gerichtspräsident der ersten Instanz in Kenntnis der neuen Version des Beschwerdeführers geurteilt hätte. Im Wiederaufnahmeverfahren stehe weder die Ausfällung eines neuen Strafurteils noch der hypothetische Gedanke zur Diskussion, wie wohl in Kenntnis der neuen Version die Glaubwürdigkeit von der ersten Instanz beurteilt worden wäre.
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Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe darum, den Wert des neuen Beweises in Anbetracht der Äusserungen von Dr. Etzensberger bzw. die heutige Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.
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In dieser Hinsicht durfte das Obergericht ohne Verfassungsverletzung von einer Befragung von Luzi Stamm absehen.
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Zum einen kann es nicht darum gehen - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt -, darüber zu spekulieren, wie wohl die erste Instanz in Anbetracht der neuen Version geurteilt hätte. Zum andern vermag Luzi Stamm aber auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der neuen Version im Lichte der Aussagen von Dr. Etzensberger nichts auszusagen. Hierfür wäre erforderlich, dass Luzi Stamm die neue Version des Beschwerdeführers selber vorgetragen erhielte. Ferner darf berücksichtigt werden, dass Dr. Etzensberger seine Aussagen selber schon stark relativierte. Daher wäre eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der neuen Version durch Dr. Luzi Stamm nicht weniger spekulativ. Schliesslich ist anzumerken, dass Luzi Stamm in keiner Weise besser in der Lage wäre, die Glaubwürdigkeit zu beurteilen, als das Obergericht. Bei dieser Sachlage konnte das Obergericht mit haltbaren Gründen davon ausgehen, dass eine Befragung keine entscheidwesentlichen Gesichtspunkte erbringen würde. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkte als unbegründet.
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d) Der Umstand, dass das Obergericht Dr. Dittmann entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht angehört hat, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht beanstandet.
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3.- Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, 1. Strafkammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2000
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Das präsidierende Mitglied:
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Der Gerichtsschreiber:
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