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2A.242/2000/bol
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
3. August 2000
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiberin Diarra.
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In Sachen
B.G.________, geb. 8. April 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Müller, Bahnhofplatz 5, Sarnen,
gegen
Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau,
betreffend
Familiennachzug, hat sich ergeben:
A.- Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende B.G.________ reiste am 9. Juni 1992 in die Schweiz ein. Am 7. September 1992 wurde er von seiner Ehefrau in Jugoslawien geschieden, wobei die vier gemeinsamen Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt wurden. Am 18. Dezember 1992 heiratete B.G.________ eine Schweizer Bürgerin, mit der er eine Tochter (geb. 1994) hat. Mit Urteil vom 20. Mai 1994 wurde B.G.________ die Obhut über die vier in Jugoslawien lebenden Kinder zugesprochen. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, seiner ehemaligen Ehefrau für Pflege, Erziehung und Unterhalt der Kinder monatlich Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
B.- Am 2. Oktober 1997 stellte B.G.________ ein Familiennachzugsgesuch für seinen ältesten Sohn L.G.________, geb. 9. Juni 1981, zwecks Beginn einer Berufsausbildung. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau teilte ihm am 28. November 1997 schriftlich mit, das Gesuch müsse abgelehnt werden.
B.G.________ machte von der Möglichkeit, diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, keinen Gebrauch. Am 10. Dezember 1997 wurde B.G.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 22. April 1998 lud B.G.________ seinen Sohn zu einem zwei- bis dreimonatigen Besuch ein und gab für ihn eine Garantieerklärung ab. Die Fremdenpolizei visierte dieses Einladungsschreiben auf Grund der nicht gesicherten Wiederausreise des Sohnes nicht. L.G.________ reiste daraufhin am 16. Juni 1998 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Kulm vom 18. März 1999 wurde B.G.________ wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt, weil er seiner schweizerischen Ehefrau eine leere Glasflasche auf den Kopf geschlagen und ihr gedroht hatte, ihr mit der zerbrochenen Flasche den Hals durchzuschneiden.
C.- B.G.________ ersuchte am 17. Februar 1999 erneut um Familiennachzug für seinen Sohn. Mit Verfügung vom 15. April lehnte die Fremdenpolizei das Gesuch ab. Die dagegen erhobene Einsprache blieb ohne Erfolg. Auf Beschwerde hin bestätigte das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. April 2000 den Einspracheentscheid.
D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Mai 2000 beantragt B.G.________ die Verfügung der Fremdenpolizei vom 15. April 1999 bzw. das Urteil des Rekursgerichtes im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 7. April 2000 aufzuheben und den Nachzug von L.G.________ zu bewilligen, eventualiter den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem stellt er das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es wurde davon abgesehen, beim Bundesamt für Ausländerfragen eine Stellungnahme einzuholen.
E.- Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Juni 2000 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen.
Der Beschwerdeführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung.
Sein Sohn L.G.________ war zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf den es beim Einbezug in die Niederlassungsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ankommt (BGE 118 Ib 153 E. 1b S. 156/157), 17 Jahre und 8 Monate alt. Der Beschwerdeführer hat daher gestützt auf diese Bestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug seines Sohnes, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zulässig ist.
Da der nachzuziehende Sohn im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils das 18. Altersjahr bereits überschritten hatte, kann sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auf Art. 8 EMRK berufen (BGE 125 II 585 E. 2e S. 591, mit Hinweisen).
b) Anfechtungsobjekt ist das Urteil des Rekursgerichtes im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Soweit die Aufhebung der Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Aargau beantragt wird, kann daher auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.
2.- a) Zweck des Familiennachzuges nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen.
Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Das gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, wird im Übrigen, wie das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat, nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor Erreichen des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn aus guten Gründen die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 585 E. 2a S. 586 f., mit Hinweisen).
b) Im Verfahren sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Bundesgericht (vgl. aber Art. 105 Abs. 2 OG) gilt zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394; vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 1285, S. 304; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, Bern 1991, N. 2.2.6.3, S. 176). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft dies auf die vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände persönlicher Art - namentlich betreffend die Beziehung des Sohnes L.G.________ zum Beschwerdeführer bzw. zu seiner Mutter im Heimatland - zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 122 II 385 E. 4c/cc S. 394). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte nicht verkennen, dass die Vater-Sohn-Beziehung entscheidwesentlich war. Zu Recht wird nicht geltend gemacht, angebotene Beweismittel seien nicht abgenommen worden. Von einer offensichtlich unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann somit nicht die Rede sein.
c) Die Vorinstanz hat demnach für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass der nachzuziehende Sohn nicht zum Beschwerdeführer sondern zur Mutter im Heimatland die vorrangige Beziehung unterhält.
Klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen nicht. Der vom Beschwerdeführer ursprünglich angegebene Grund (bessere Berufsausbildung des Sohnes, um sich eine Existenz in der Schweiz aufzubauen) für das verspätete Gesuch entspricht zudem nicht dem Zweck des Familiennachzugs nach Art. 17 Abs. 2 ANAG. In Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher nicht, dem Gesuch um Familiennachzug zu entsprechen. Es besteht umso weniger Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, als der Beschwerdeführer seinen Sohn trotz ablehnender Entscheide der Fremdenpolizeibehörden illegal in die Schweiz holte.
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für die Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. August 2000
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: