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Original
 
«AZA 0»
U 314/99 Ge
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 9. August 2000
in Sachen
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1951 geborene C.________ arbeitete seit 13. April 1982 als Handlanger in der im Betonelementbau tätigen Firma S.________ AG, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 19. Oktober 1991 fiel er in Jugoslawien von einem Birnbaum, wobei er sich am Rücken verletzte. In der Folge war C.________ vom 20. Oktober bis 23. November 1991 zunächst im Spital X.________ und ab 4. November in der Klinik Bellikon hospitalisiert, wo eine Flexions-Teilberstungsfraktur L1/2 diagnostiziert und operativ (Frakturreposition, Spondylodese mit Fixateur interne L1/L2 und Beckenkammspongiosa von links) behandelt wurde.
Vom 16. September bis 30. Oktober 1992 hielt sich
C.________ in der SUVA-eigenen Rehabilitationsklinik Bellikon auf und vom 1. bis 18. Juni 1993 in der Beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.________, wo im Rahmen der Invalidenversicherung die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten abgeklärt wurden.
Am 7. Juli 1993 löste die Firma das Arbeitsverhältnis
auf Ende September 1993 auf.
Nach der Metallentfernung im November 1993 und nach
einer wegen der Persistenz der Beschwerden vom 2. Februar bis 16. März 1994 in der Rehabilitationsklinik Bellikon durchgeführten intensiven Physiotherapie untersuchte der Kreisarzt Dr. med. J.________, FMH für Chirurgie, am 14. April 1994 C.________ und attestierte ihm volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Eingliederung. Vier Tage später am 18. April 1994 trat der Versicherte mit starken Lumbalgien notfallmässig in die Klinik Bellikon ein, wo er bis 5. Mai 1994 stationär behandelt wurde. Nach dem Austritt wurde er mehrmals von Frau Dr. med. F.________ neurologisch und am 18. Juli 1994 in der Klinik Z.________ rheumatologisch untersucht. Dabei wurde u.a. eine posttraumatische neurasthenische Entwicklung bei vorbestehender einfach strukturierter Persönlichkeit, ein Aethylabhängigkeitssyndrom sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert.
Vom 14. November 1994 bis 13. Mai 1995 wurde im Rah-
men der Invalidenversicherung in der Eingliederungsstätte des Behindertenwerkes St. Jakob ein Arbeitstraining durchgeführt.
Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom
4. September 1995 sprach die SUVA mit Verfügung vom 3. November 1995 C.________ ab 1. Oktober 1995 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.- (Integritätseinbusse: 15 %) zu. Die hiegegen erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer nach Stellungnahme des Kreisarztes zum miteingereichten Bericht des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22. November 1995 mit Entscheid vom 31. Dezember 1996 ab.
B.- C.________ liess beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihm «eine Unfallrente von 70 % und eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen». Zur Begründung des Begehrens wurde u.a. geltend gemacht, die IV-Stelle des Kantons Zürich habe dem Versicherten für das gleiche Leiden eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 80 % gemäss Verfügung vom 24. November 1995) zugesprochen. Nach Einholung der Vernehmlassung der SUVA und nach Beizug der IVAkten wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ eine ganze Unfallrente und eine Integritätsentschädigung von 50 % verlangen.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich
nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Streite liegen der Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sowie das Ausmass des Integritätsschadens als Folge des am 19. Oktober 1991 erlittenen Nichtberufsunfalles.
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG und BGE 114 V 310) und zur Bemessung der Integritätsentschädigung (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz UVG und BGE 115 V 147 Erw. 1; zum Erfordernis der Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens vgl. BGE 124 V 36 ff. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben werden auch die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Beeinträchtigungen, wenn der betreffende Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen ist, also weder als schwer noch als banal bezeichnet werden kann (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa, 117 V 383 Erw. 4b). Darauf wird verwiesen.
3.- a) Das kantonale Gericht hat, wie die SUVA in Verfügung und Einspracheentscheid, den Grad der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines Einkommensvergleichs auf 20 % festgesetzt. Das Valideneinkommen von Fr. 57'551.- für 1995 ist unbestritten und nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. In Bezug auf das Invalideneinkommen sodann kann nach den schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 1c und d), auf welche verwiesen wird, für die Frage der körperlichen Unfallfolgen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus (unfall-)medizinischer Sicht auf die kreisärztliche Beurteilung im Abschlussbericht vom 4. September 1995 abgestellt werden. Danach ist der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Maurer zu 50 % und für jede nicht rückenbelastende, abwechselnd gehend, stehend und sitzend ausübbare Tätigkeit ohne Tragen von Lasten über 15 kg voll arbeitsfähig. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern.
b) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die IV-Akten das Vorliegen einer psychischen Störung und eines Alkoholproblems, «die massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (...) haben», bejaht. Diese Beeinträchtigungen könnten indessen nicht als adäquate Folge des als mittelschwer einzustufenden Unfallereignisses vom 19. Oktober 1991 betrachtet werden, da von den (weiteren) Kriterien für die Adäquanzbeurteilung lediglich dasjenige des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Auch dieser Beurteilung ist unter Verweisung auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 1e-g) beizupflichten. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei als weitere Folge der unfallbedingten körperlichen Schmerzen «in den Alkoholkonsum gestossen» worden, findet diese Sachverhaltsdarstellung in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil wird im Bericht der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 3. November 1992 auf pathologische Leberwerte hingewiesen, was darauf hindeutet, dass schon vor dem Unfallereignis vom 19. Oktober 1991 ein übermässiger Alkoholkonsum bestanden hatte. Unbehelflich ist schliesslich der schon im kantonalen Verfahren vorgebrachte Einwand, die Invalidenversicherung sei von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, zumal gemäss IV-Akten bei dieser Einschätzung (unfallfremde) psychische Beeinträchtigungen und ein die berufliche (Wieder-)Eingliederung stark erschwerender Alkoholismus massgebend zu Buche schlagen.
c) Nicht bestritten ist schliesslich das im Einspracheentscheid vom 31. Dezember 1996 auf Fr. 45'500.- bezifferte und durch die Vorinstanz im Rahmen einer Vergleichsrechnung auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik für 1994 bestätigte Invalideneinkommen (vgl. dazu allgemein BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa sowie ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215). Darauf ist abzustellen. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von nicht ganz 21 %. Die vorinstanzlich bestätigte Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ist somit nicht zu beanstanden.
4.- Gegen die Bemessung der Integritätsentschädigung aufgrund der von Kreisarzt Dr. med. J.________ auf 15 % bezifferten Integritätseinbusse wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, aus dem Bericht des Dr. med. D.________ vom 22. November 1995 folgere, dass es sich beim Beschwerdeführer «um einen praktisch zu 50 % gelähmten Menschen» handle. Dieser Argumentation ist vorab entgegen zu halten, dass sich der Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen nicht primär nach der von diesem Arzt betonten Schwere der Verletzung (Teilberstungs- und nicht bloss Kompressionsfraktur) im Sinne der röntgenologisch feststellbaren pathologisch-anatomischen Veränderungen bestimmt. Vielmehr sind, wie sich auch klar aus Anhang 3 UVV ergibt, der Grad der Funktionseinschränkung sowie die (belastungsabhängige) Schmerzhaftigkeit entscheidend. Diesen Gesichtspunkten trägt nach den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz im konkreten Fall ein Integritätsschaden von 15 % angemessen Rechnung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. August 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: